Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung und Rückverweisung wegen unzulässiger Ablehnung eines Sachverständigenbeweises

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 163/70
Datum
28.04.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Ablehnung eines Beweisantrags der Verteidigung auf Einholung eines weiteren sachverständigen Gutachtens zur Herkunft von Blutflecken. Das Landgericht hatte den Antrag als völlig ungeeignet abgewiesen und dabei auf die Aussage der belastenden Zeugin abgestellt. Der BGH hob das Urteil wegen Vorwegnahme und Kreisschluss auf und verwies die Sache zurück, da die Ablehnung das Ergebnis beeinflusst haben kann.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung eines Beweisantrags ist unzulässig, wenn sie die Ungeeignetheit des Beweismittels unter Rückgriff auf die Zeugenaussage begründet, die durch den Beweis in Frage gestellt werden soll (Kreisschluss).

2

Eine Strafkammer darf die Eignung eines vom Beschuldigten beantragten sachverständigen Gutachtens nicht durch eine vorwegnehmende Bewertung des zu beweisenden Sachverhalts ausschließen.

3

Kommt ein Verfahrensfehler bei der Ablehnung verteidigerischer Beweismittel in Betracht, der das Tat- oder Zeugnisbild beeinflussen kann, so ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

4

Die Eignung eines Sachverständigengutachtens ist auf seine tatsächliche Aussage- und Klärungskraft zu prüfen; hypothetische Einwendungen gegen die Verwertbarkeit sind nicht geeignet, den Beweisantrag ohne weitere Prüfung zu verwerfen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 10. Juli 1969

Rubrum

5 StR 163/70

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Manfred ███, aus ███, dort geboren am █████ 1934, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit einem abhängigen Kind und Blutschande

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 28. April 1970 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 10. Juli 1969 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels entscheiden wird.

Gründe

Die auf S. 41 bis 43 der Revisionsbegründungsschrift unter 16 a) erhobene Verfahrensrüge führt aus folgenden Gründen zur Aufhebung des Urteils:

Der Angeklagte hat den Vorwurf, im Jahre 1968 mit seiner damals noch nicht 14 Jahre alten Stieftochter Rita █████████████ Unzucht getrieben, insbesondere viermal geschlechtlich verkehrt zu haben, trotz ihn erheblich belastender Indizien nachdrücklich bestritten. Das Mädchen, durch dessen Aussage die Strafkammer ihn für überführt erachtet, hat als Zeugin u. a. bekundet, bei dem im Mai 1968 im elterlichen Gartenhaus zweimal mit ihr vollzogenen Geschlechtsverkehr geblutet zu haben. Beim ersten Mal habe das Blut ihren Bettbezug und auch ihre stoffbezogene Schaumgummimatratze beschmutzt. Dies habe der Angeklagte am nächsten Morgen bemerkt und sie aufgefordert, das Blut abzuwaschen. Dementsprechend habe sie den Bettbezug ausgewaschen, außerdem mit Wasser und Seife sowie einem Tuch Reinigungsversuche am Rande der Matratze vorgenommen (UA S. u. a.).

Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass die Schaumgummimatratze Anhaftungen von außer Spermaspuren Menschenblut aufwies. Nach dem Untersuchungsbefund des Sachverständigen Dr. Kissling stammen diese Blutflecken von einem Ausscheider der Blutgruppe A oder 0. Wie der Gutachter ferner erklärt hat, handelt es sich möglicherweise um Deflorationsblut. Rita ███ hat die Blutgruppe 0 (UA S. 20).

Gleichwohl hat das Landgericht es nur für möglich, aber nicht für erwiesen gehalten, dass die Blutspuren auf der Schaumgummimatratze von Rita herrühren und bei ihrer Defloration durch den Angeklagten entstanden sind. Einen anderen Ursprung erachtet es nicht für ausgeschlossen, weil die Matratze zwischendurch von Nachbarn des Angeklagten benutzt worden ist (UA S. 20/21).

Die Verteidigung des Angeklagten war vornehmlich darauf angelegt, die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin Rita ███ zu erschüttern. Hierzu suchte die Verteidigerin u. a. die Unwahrheit von Ritas Aussage nachzuweisen, dass die von Dr. Kissling untersuchten Blutanhaftungen auf der Schaumgummimatratze von ihr herrührten und infolge des Geschlechtsverkehrs mit dem Angeklagten entstanden seien. Zu diesem Zweck beantragte die Verteidigerin, ein Sachverständigengutachten des Herrn Prof. Dr. Janssen vom Institut für gerichtliche Medizin in Hamburg darüber einzuholen, dass nach der Art der von Herrn Dr. Kissling untersuchten Blutspuren diese nicht von einer Defloration herrühren können (Bd. II, 256 272 f.).

Diesen Beweisantrag auf Anhörung eines weiteren Sachverständigen hat die Strafkammer abgelehnt, weil das Beweismittel völlig ungeeignet sei. Zur näheren Begründung wird ausgeführt:

„Aus der Größe, der Anzahl und der Verteilung der auf der Schaumgummimatratze gefundenen Blutflecken können keine Folgerungen im Sinne des Beweisantrages gezogen werden, ███████ weil nach der Aussage der Zeugin Rita █████ ein Teil des Blutes an die von ihr ████████ Bettdecke gelangt ist und sich nicht feststellen lässt, wie weit dies Einfluss auf die Art der auf der Matratze gefundenen Blutspuren gehabt hat.“ (Bd. II, 287 bis 309).

Wie die Revision zu Recht bemängelt, verstößt die so begründete Ablehnung des Beweisantrags gegen das Gesetz. In dem ablehnenden Beschluss wird die völlige Ungeeignetheit des Beweismittels aus Erwägungen hergeleitet, die einen Denkfehler (Kreisschluss) enthalten. Sinn und Zweck des Beweisantrags war es, nachzuweisen, dass die Blutanhaftungen auf der Schaumgummimatratze entgegen Ritas Aussage unmöglich von einer Defloration durch den Angeklagten herrühren können. Indem das Landgericht die Beweisuntauglichkeit der auf der Matratze gefundenen Blutspuren aus deren etwaiger Beeinträchtigung durch das nach Ritas Darstellung an die Bettdecke gelangte Blut herleitet, stützt es die Ablehnung des Beweisantrags aber gerade auf die Zeugenaussage, gegen die er sich richtet. Darin liegt, wie die Revision zutreffend beanstandet, zugleich eine unzulässige Vorwegnahme des Beweisergebnisses.

Auf dem gerügten Verfahrensverstoß kann das Urteil beruhen. Ohne ihn wäre die Strafkammer möglicherweise zu dem Beweisergebnis gelangt, dass die Blutspuren auf der Schaumgummimatratze mit Sicherheit nicht von Rita ██████ sondern von einer anderen Person herrühren. Welchen Einfluss dies auf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit dieser Zeugin gehabt hätte, lässt sich nicht absehen.

SarstedtSiemerHerrmann
SchmittFleischmann