Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen Unterlassung weiterer Sachverständigenvernehmung bei fahrlässiger Tötung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 163/58
Datum
03.06.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt das Urteil des Schwurgerichts wegen Verfahrensmangels auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Streitpunkt war, ob das Gericht nach § 244 Abs. 2 StPO verpflichtet war, einen weiteren Sachverständigen zu hören, nachdem ein zuvor befragter Gutachter seine frühere Auffassung verändert hatte. Das Gericht betont die Aufklärungspflicht und erläutert zugleich die Bedeutung der Kausalität (Herbeiführung vs. Beschleunigung des Todes).

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht hat nach § 244 Abs. 2 StPO die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle für die Entscheidung erheblichen Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken; dies kann die Vernehmung eines weiteren Sachverständigen gebieten, auch wenn ein früheres Gutachten dem entgegenzustehen scheint.

2

Weichen zwei zunächst übereinstimmende Gutachten in einer neuen Verhandlung auseinander, kann die Aufklärungspflicht des Gerichts das Gegenüberstellen der Sachverständigen erfordern, um die zur richterlichen Überzeugung notwendige Feststellung zu ermöglichen.

3

Richterliche Überzeugung kann sich auf naturwissenschaftliche Wahrscheinlichkeitsaussagen stützen; der Richter muss diese probabilistischen Aussagen mit gebotener Vorsicht behandeln und bei verbleibenden Lücken gegebenenfalls weitere Beweiserhebungen anordnen.

4

Bei fahrlässiger Tötung reicht ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Unterlassen und Tod auch dann aus, wenn rechtzeitige ärztliche Eingriffe das Leben nur verlängert hätten; ob das Unterlassen den Tod herbeigeführt oder lediglich beschleunigt hat, beeinflusst jedoch das Ausmaß des strafrechtlichen Erfolgs.

Vorinstanzen

Schwurgericht Berlin, 25. November 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ aus KC, den Zahnarzt Hans ███, geboren am ██████ 1910 in ██████, Kreis ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fahrlässiger Tötung hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juni 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Börker Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ████ █ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 25. November 1957 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgerichts hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu drei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.

1. Folgende Verfahrensbeschwerde greift durch.

Der Verteidiger hat den Hilfsantrag gestellt, den Obermedizinalrat Dr. Schwellnus als Sachverständigen darüber zu vernehmen, dass die Menge an Chromsäure, die Lieselotte ███ zu sich genommen hatte, unbedingt tödlich wirken musste und eine Rettung, gleichgültig mit welchen Mitteln, aussichtslos gewesen wäre.

Das Schwurgerichts lehnt dies in den Urteilsgründen mit der Begründung ab, durch das Gutachten des Sachverständigen Professor Dr. Rommeney sei das Gegenteil schon erwiesen. Dieser Sachverständige habe die nötige Sachkunde und sei in seinem Gutachten ohne Widersprüche von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen. Die Begründung des Beweisantrages biete auch keine Anhaltspunkte dafür, dass dem vorgeschlagenen Sachverständigen überlegene Forschungsmittel zur Verfügung stünden (UA S. 24, 25).

Hierin sieht die Revision eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung und eine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht.

a) Der zweite dieser beiden Gesichtspunkte trifft zu.

Nach § 244 Abs. 2 StPO hat das Gericht die Beweisaufnahme, um die Wahrheit zu erforschen, von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind. Diese Aufgabe kann den Tatrichter ausnahmsweise auch dann nötigen, einen weiteren Sachverständigen zu hören, wenn er einen dahingehenden Beweisantrag mit der Begründung ablehnen könnte, das Gegenteil der Beweisbehauptung sei schon durch ein früheres Gutachten erwiesen.

In einem solchen Falle hat seine Aufklärungspflicht aus § 244 Abs. 2 StPO den Vorrang vor seiner Befugnis, einen Beweisantrag nach § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO zurückzuweisen (BGHSt 10, 116). So liegt es hier.

In einer früheren Hauptverhandlung, die zu dem später aufgehobenen Schwurgerichtsurteil vom 30. Juni 1955 geführt hatte, war außer dem Professor Dr. Rommeney auch der Obermedizinalrat Dr. Schwellnus als Sachverständiger gehört worden. Beide waren damals laut den Gründen des Urteils vom 30. Juni 1955 übereinstimmend zu dem Ergebnis gekommen, dass die Aussichten auf einen nicht tödlichen Ausgang der Vergiftung auch dann „außerst gering“ gewesen wären, wenn Lieselotte █████ sofort in ein Krankenhaus aufgenommen worden wäre; die Behandlung habe nach den neuesten Erfahrungen und den letzten Erkenntnissen der ärztlichen Wissenschaft in nicht mehr als 20 v. H. solcher Fälle Erfolg. Das Schwurgerichts hatte daher damals den ursächlichen Zusammenhang verneint und den Angeklagten nur wegen unterlassener Hilfeleistung nach § 330c StGB verurteilt.

In der neuen Hauptverhandlung haben sich Professor Dr. Rommeney und als sachverständiger Zeuge der ebenfalls schon früher gehörte Stationsarzt Dr. Sdmann laut den Urteilsgründen dahin geäußert, die Schädigung der inneren Organe, insbesondere der Nieren, sei noch nicht so weit fortgeschritten gewesen, dass ein tödlicher Ausgang der Vergiftung unvermeidbar gewesen wäre. Unmittelbare Todesursache sei auch „kein Nierentod, sondern ein Kreislauftod“ gewesen. Professor Dr. Rommeney hat weiter ausgeführt, die Kreislaufstörungen hätten bei geeigneter schneller Behandlung mit Sicherheit behoben werden können. Er ist „zu dem Ergebnis gekommen, dass der Vergiftungsprozess durch Nichtinanspruchnahme ärztlicher Hilfe einen ungünstigen Verlauf genommen hat und dass die ██████ bei rechtzeitiger ärztlicher Hilfe gerettet worden wäre, ferner, dass eine Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe am Sonntagabend, d. h. nach dem Eintreten der erheblichen Verschlechterung im Befinden der ██████, noch rechtzeitig gewesen wäre“ (UA S. 24).

Aus diesen Ausführungen des Sachverständigen, insbesondere den hier hervorgehobenen Ausdrücken, ergibt sich zwar, dass schnelles ärztliches Eingreifen nicht aussichtslos, der Tod also nicht „unvermeidbar“, eine Rettung vielmehr noch „möglich“ (UA S. 24) war. Der Sachverständige stellt es aber damit nicht als völlig sicher, sondern nur als wahrscheinlich hin, dass der tödliche Ausgang des ganzen Vergiftungsprozesses durch eine erfolgreiche Bekämpfung der Kreislaufstörungen tatsächlich abgewendet worden wäre.

Der nach naturwissenschaftlichen Grundsätzen arbeitende und denkende Arzt kann allerdings in aller Regel nur eine mehr oder weniger große Wahrscheinlichkeit darüber aussprechen, wie eine bestimmte Krankheit unter anderen Bedingungen verlaufen wäre. Es ist Sache des Richters, ob er mit Hilfe eines solchen naturwissenschaftlichen Wahrscheinlichkeitsurteils, auch wenn es etwa mit einem Prozentsatz ausgedrückt wird, eine Gewissheit, d. h. die richterliche Überzeugung gewinnt, die § 261 StPO verlangt (vgl. BGH v. 7. September 1954 bei Dallinger MDR 1955, 18 zu § 261 StPO). Die mehr oder weniger geringe Spanne, die naturwissenschaftlich unbeweisbar ist und unbewiesen bleibt, braucht ihn nicht zu hindern, den Beweis im strafverfahrensrechtlichen Sinne als erbracht anzusehen. Denn dieser ist seinem Wesen nach ein historischer Beweis. Er muss sich zwar in vielen Fällen des naturwissenschaftlichen Beweises bedienen, ist aber auch dann grundsätzlich nicht auf ihn allein angewiesen. Entscheidend bleibt die Überzeugung, die der Richter zwar nicht aus bloßen Gefühlen herzuleiten, aber aus dem gesamten tatsächlichen Ablauf, dem sogenannten Inbegriff der Verhandlung zu schöpfen hat.

Wenn der Richter in dieser Weise die Lücke, die der naturwissenschaftliche Beweis lässt, kraft seiner Überzeugung überbrückt, muss er mit der gebotenen Vorsicht und Sorgfalt verfahren. Er ist dann zwar keineswegs grundsätzlich verpflichtet, auf einen angebotenen Gegenbeweis durch einen anderen Sachverständigen einzugehen, kann dazu aber durch seine Aufklärungspflicht genötigt sein. Das hängt vom einzelnen Fall ab.

Hier hatte der Sachverständige Professor Dr. Rommeney sich wesentlich anders geäußert als früher. Auf den Seiten 19, 20 seiner schriftlichen Stellungnahme vom 10. Februar 1955 (Bd. II Bl. 79, 79 R. d. A.) hatte er nur erklärt, es könne „keineswegs als erwiesen angesehen werden, dass die Nierenschädigung sich auch bei einer sofortigen und energischen ärztlichen Behandlung unter wirksamer Unterstützung des ganzen Kreislaufes so katastrophal auswirken musste, wie es im vorliegenden Falle tatsächlich geschehen ist“. Auch bei Vergiftungen mit großen toxischen Dosen, die nach den allgemeinen Erfahrungen als tödlich angesehen werden müssten, seien Heilungen noch „möglich“, wenn eine schnelle und zielstrebige Therapie betrieben werde; man könne daher „keineswegs in jedem Falle“ von vornherein sagen, dass eine hohe und im Allgemeinen tödlich wirkende Giftmenge auch im besonderen Falle zum Ableben führen „müsse“. Er war damit der Auffassung des Obermedizinalrats Dr. Schwellnus entgegengetreten, der auf S. 5 seiner schriftlichen Ausführungen vom 28. August 1954 (Bd. II Bl. 51 d. A.) die Rettungsaussichten ungünstiger beurteilt hatte. Diese wurden aber in der Hauptverhandlung, die zum Urteil vom 30. Juni 1955 führte, von beiden Sachverständigen als „außerst gering“ bezeichnet, wie aus den Gründen des damaligen Urteils hervorgeht.

Unter diesen Umständen ging es rechtlich nicht an, dass das Schwurgerichts die, wenn auch geringen, ärztlich-naturwissenschaftlichen Zweifel, die das Gutachten des Professors Dr. Rommeney in der neuen Verhandlung immerhin erkennbar offen ließ, kraft richterlicher Überzeugung schloss, den Beweis also als schon geführt ansah, ohne auch den Obermedizinalrat Dr. Schwellnus wieder zu hören. Es musste sich ihm aufdrängen, die beiden Sachverständigen, die früher im Ergebnis die gleiche Auffassung vertreten hatten, einander gegenüberzustellen, nachdem Professor Dr. Rommeney von dieser Ansicht abgerückt und nunmehr sogar wesentlich über seine ursprüngliche schriftliche Äußerung hinausgegangen war. Von einem Meinungsaustausch der beiden Ärzte vor dem Schwurgerichts war ein wichtiger Beitrag zur Bildung der richterlichen Überzeugung zu erwarten. Diese Möglichkeit auszunutzen, war der Tatrichter bei der besonderen Lage, die sich hier ergeben hatte, auf Grund seiner Aufklärungspflicht gehalten. Das hat er unterlassen.

b) Auf diesem Mangel kann das Urteil beruhen.

Allerdings liegt ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Unterlassung des Angeklagten und dem Tode der Lieselotte ██████ nicht nur dann vor, wenn es den Ärzten gelungen wäre, die Kranke zu retten. Er ist vielmehr schon dann vorhanden, wenn rechtzeitige ärztliche Eingriffe ihr Leben verlängert hätten (vgl. S. 7 des Urteils des Senats vom 8. Mai 1956). Der Inhalt des Urteils mag dafür sprechen, dass sie dies erreicht hätten. Denn die Kreislaufstörungen, die die unmittelbare Todesursache waren, hätten „mit Sicherheit behoben werden können“ (UA S. 23). Es liegt nahe, dass dadurch der Ablauf des ganzen Vergiftungsprozesses jedenfalls verzögert worden wäre, unabhängig von der Frage, ob sich ausschließen lässt, dass er schließlich doch zum „Nierentod“ geführt hätte.

Gleichwohl muss das Urteil im vollen Umfange aufgehoben werden. Denn es ist ein erheblicher Unterschied, ob die Unterlassung des Angeklagten den Tod der Lieselotte ████ herbeigeführt oder nur beschleunigt hat. Diese Frage betrifft den strafrechtlichen Erfolg des fahrlässigen Verhaltens und damit den Umfang der strafbaren Handlung, also die Grundlage des Schuldspruchs.

2. Auf die übrigen Verfahrensbeschwerden braucht der Senat nicht einzugehen.

3. Dasselbe gilt von der Sachrüge.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtSiemerHoepner
Dr. KoffkaDr. Börker