Revision gegen Verurteilung wegen Unzucht mit einer Abhängigen verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 163/57 (alt: 2 StR 450/55)
- Datum
- 04.06.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verlesung eines Protokolls über eine kommissarische Vernehmung kann einen Antrag auf erneute persönliche Vernehmung entbehrlich machen, wenn dadurch die entscheidungserheblichen Tatsachen dargelegt werden.
Die nach § 244 Abs. 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht des Tatrichters ist nicht verletzt, wenn aus den vorhandenen Vernehmungsakten und weiteren Umständen hinreichende Grundlage für die Überzeugungsbildung besteht und weitere Beweiserhebungen nicht erforderlich sind.
Hat die Verteidigung Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit fremder Aussagen, obliegt es ihr, die Vereidigung der betreffenden Zeugen zu beantragen; das Unterlassen eines solchen Antrags entbindet nicht von der Beweiserhebungspflicht des Gerichts.
Bei der tatrichterlichen Glaubwürdigkeitswürdigung sind der unmittelbare Eindruck, die Übereinstimmung mit früheren Angaben, stützende Zeugenaussagen und Geständnisse des Angeklagten zu berücksichtigen; diese Würdigung unterliegt in der Revision nur eingeschränkter Kontrolle.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 17. Januar 1957
Rubrum
In der Strafsache gegen den Tischler Otto ██ ██████ aus █████, geboren am █████████████ in ███████████████████, wegen Unzucht mit einer Abhängigen
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Juni 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 17. Januar 1957 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe
Von Rechts wegen.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einer Abhängigen unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Gefängnisstrafe von 22 Monaten verurteilt.
Nach den Feststellungen des Urteils mißbrauchte der Angeklagte seit Mitte April 1952 die am 18. Juli 1935 geborene Nichte seiner Ehefrau, Marga ███, jetzt Funke, die er und seine Frau bei sich aufgenommen hatten, fortgesetzt zur Unzucht, indem er an ihre nackten Oberschenkel und ihren entblößten Geschlechtsteil faßte und sein Glied an ihre entblößte Scheide führte. In der Sylvesternacht 1952/53 kam es zwischen beiden zum ersten Male zum Geschlechtsverkehr. Von diesem Zeitpunkt ab bis Anfang Februar 1954 übten sie den Geschlechtsverkehr miteinander mindestens ein- bis zweimal wöchentlich aus.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.
I. Verfahrensrügen
1.) Ausweislich der Sitzungsniederschrift über die letzte Hauptverhandlung vor der Strafkammer hat der Verteidiger u. a. beantragt, die in Wittstock (Rostock) ██████████ wohnenden Eheleute Ernst und Meta ████ (Eltern der Marga ███) als Zeugen darüber zu vernehmen, daß Marga bei ihren Eltern die Beschuldigungen gegen die Eheleute ██ zurückgenommen und gesagt habe, ihre bisherigen Aussagen über die unzüchtigen Handlungen ihres Onkels seien unrichtig. Die Strafkammer hat daraufhin beschlossen, das Protokoll über die kommissarische Vernehmung der Eheleute ██ durch das Kreisgericht in Wittstock a. d. Dosse vom 17. August 1955 zu verlesen.
Den Antrag auf erneute Vernehmung der Zeugen hat sie mit der Begründung abgelehnt, daß er durch die beschlossene Verlesung des Protokolls gegenstandslos geworden sei. Das Protokoll ist verlesen worden.
Die Revision erblickt hierin einen Verfahrensverstoß, insbesondere eine Verletzung der gemäß § 244 Abs. 2 StPO dem Tatrichter obliegenden Aufklärungspflicht, weil die Zeugen bei ihrer Vernehmung durch das Kreisgericht in Wittstock a. d. Dosse über die mit dem Antrag behaupteten Tatsachen nicht gehört worden seien. Die Rüge ist unbegründet.
Ausweislich der Akten hatte der Zeuge ███████ in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer am 17. Februar 1955 ausgesagt, bei einem Besuch bei den Eltern ███ im September 1954 hätten Marga ██ und ihre Eltern ihm erklärt, die Aussagen, die sie vor der Polizei in Buer und vor dem Kreisgericht in Wittstock gemacht hätten, seien unrichtig. Marga habe sich die Vorgänge ausgedacht, um einen Grund zu haben, von dem Angeklagten wegzukommen, der es nicht mehr wünschte, daß sie mit Jenich verkehre. Marga habe ausdrücklich erklärt, daß sie aus Bosheit gehandelt habe.
Dies veranlaßte die Strafkammer zu beschließen, daß Marga ████ und ihre Eltern über die Behauptungen des Zeugen ███████ kommissarisch als Zeugen vernommen wurden (Bl. 170/171 der Hauptakten). In dem Schreiben, durch das der Vorsitzende der Strafkammer das Kreisgericht in Wittstock a. d. Dosse um die Vernehmung der Zeugen ersuchte, wurde diesen der in Rede stehende Teil der Aussage des Zeugen Niemann mitgeteilt (Bl. 185 der Hauptakten).
Das Kreisgericht in Wittstock a. d. Dosse hat die Zeugen gemäß dem Ersuchen am 17. August 1955 uneidlich vernommen (Bl. 186 der Hauptakten). Bei dieser Vernehmung ging es gerade darum, ob Marga ███ wie ██ ███████████ hatte, in Gegenwart ihrer Eltern die Beschuldigungen gegen die Eheleute ██, insbesondere gegen den Angeklagten, zurückgenommen hatte. Marga ███ hat hierzu bekundet, ██ habe sie kurz vor ihrer Vernehmung vom 16. Juli 1954 aufgefordert, nicht der Wahrheit gemäß auszusagen, weil ihre Tante sehr krank sei. Sie habe ihm erwidert, daß sie nichts zurücknehmen könne, weil sich alles so zugetragen habe, wie sie ausgesagt habe. Meta ████ hat bekundet, ████████ sei einmal vor dem Termin vom 16. Juli 1954 und einmal danach bei ihr gewesen. Ob er ihre Tochter beeinflußt habe, ihre Aussage zurückzunehmen, wisse sie nicht. Er habe sich mit ihr über die Sache wenig ausgesagt, ███ habe ihn unterhalten. Ernst ████ hat seine Tochter lediglich einmal gefragt, ob sie ihre Aussage aufrechterhalte. Sie habe darauf erwidert, daß sie ja wissen müsse, was sie erlebt habe.
Die Strafkammer hat bei der Ablehnung des Antrages auf erneute Vernehmung der Zeugen Ernst und Meta ████ deren Aussagen vom 17. August 1955 ersichtlich dahin verstanden, daß die Zeugen damals über die in Rede stehenden Beweistatsachen vernommen worden sind und daß sie ihre Richtigkeit nicht bestätigt haben. So sind die Aussagen auch zu verstehen. Wenn die Strafkammer bei dieser Sachlage den Antrag mit der Begründung abgelehnt hat, daß er durch die beantragte Verlesung des Protokolls über die kommissarische Vernehmung gegenstandslos geworden sei, so ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Es bedeutet insbesondere auch keine Verletzung der Aufklärungspflicht.
Wenn der Angeklagte oder sein Verteidiger der Auffassung waren, daß die Aussagen der Eheleute ██ vom 17. August 1955 unrichtig oder unvollständig seien, hätten sie die Vereidigung der Zeugen beantragen sollen. Das haben sie ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht getan.
2.) Die Revision erblickt einen Verfahrensverstoß, insbesondere eine Verletzung der Aufklärungspflicht, darin, daß weiteren Beweisanträgen nicht stattgegeben worden sei.
Daß die Beweisanträge nicht beschieden worden seien, behauptet die Revision nicht. Soweit sie etwa geltend machen will, die Anträge seien mit rechtsirriger Begründung abgelehnt worden, ist die Rüge nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Es fehlt in der Revisionsbegründung die für eine solche Rüge erforderliche Angabe der Gründe, aus denen die Strafkammer die Anträge abgelehnt hat.
Ihre Aufklärungspflicht hat die Strafkammer nicht verletzt. Die Revision meint, die Tatsachen, auf deren Beweis die Anträge abzielten, seien für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin Marga ███ geborenen ██ von Bedeutung. Marga habe nämlich Eigentum ihrer Geschwister heimlich verkaufen wollen, um sich Reisegeld für die Fahrt in die Bundesrepublik zu verschaffen, und Äußerungen über ihre Mutter getan, die Rückschlüsse auf ihr Charakterbild ergeben. Sie habe außerdem wahrheitswidrig ihren Briefwechsel mit ████ in Abrede gestellt und wahrheitswidrig bekundet, ██████ sei mit ihrem Vater zu einem Rechtsanwalt gegangen.
Die Strafkammer hat, wie die Urteilsgründe ergeben, die Glaubwürdigkeit der Zeugin Marga ███ geborenen ██ eingehend geprüft. Sie ist auf Grund dieser Prüfung zu der Überzeugung gelangt, daß die Bekundungen der Zeugin wahr sind. Dabei hat sie sich zunächst durch den Eindruck leiten lassen, den sie in der Hauptverhandlung von der Zeugin gewonnen hat. Sie hat sich bei ihrer Überzeugungsbildung weiterhin durch den Umstand bestimmen lassen, daß die Zeugin in der Hauptverhandlung die Vorgänge bis in Einzelheiten geschildert hat, ohne sich hierbei in Widerspruch zu ihren früheren Angaben bei ihrer polizeilichen Vernehmung am 16. Februar 1954 und ihrer richterlichen Vernehmung am 15. Juli 1954 zu setzen. Sie hat ferner berücksichtigt, daß der Zeuge Pastor ██████, mit dem die Zeugin unmittelbar nach ihrer Flucht aus der Wohnung des Angeklagten gesprochen hat, einen guten Eindruck von ihr hatte und ihre Darstellung für wahr hielt, und daß sie dem Zeugen █████ kurz vor der Flucht erklärte, sie sei für ihren Onkel dessen zweite Frau. Die Strafkammer hat bei der Beweiswürdigung außerdem berücksichtigt, daß der Angeklagte im Vorverfahren bei seiner polizeilichen Vernehmung zugegeben hat, er habe im Bett wiederholt mit seiner Hand an den Geschlechtsteil seiner Nichte gefaßt, und daß er bei seiner Vernehmung vor dem Haftrichter außerdem zugegeben hat, er sei mitunter auch mit seinem Geschlechtsteil an den Geschlechtsteil von Marga gekommen.
Über die in der Revisionsbegründung aufgeführten Tatsachen von Amts wegen Beweis zu erheben, brauchte sich die Strafkammer bei dieser Sachlage nicht aufzudrängen.
II. Sachrügen
1.) Zu Unrecht meint die Revision, es widerspreche jeder Lebenserfahrung, daß die Eltern ███ bei ihrem Besuch im Hause des Angeklagten im November/Dezember 1953 von den geschlechtlichen Beziehungen, die zwischen dem Angeklagten und ihrer Tochter bestanden haben sollen, nichts gemerkt hätten. Das Urteil stellt fest, daß Marga ████ sich nicht traute, ihre Eltern hierüber zu unterrichten, weil zwischen ihnen infolge langjähriger Trennung kein rechtes Vertrauensverhältnis mehr bestand, und weil sie fürchtete, die Eltern würden ihr nicht glauben.
2.) Zu Unrecht rügt die Revision ferner, daß es in den Strafzumessungsgründen heiße, die Strafkammer habe als strafschärfend gewertet, daß der Angeklagte das Mädchen zwei Jahre hindurch zur Unzucht mißbraucht habe. Die Strafkammer hat ohne Rechtsirrtum die Unzucht, zu der der Angeklagte Marga mißbraucht hat, nicht nur darin gefunden, daß er seit der Sylvesternacht 1952/53 bis Anfang Februar 1954 fortgesetzt mit ihr geschlechtlich verkehrte, sondern außerdem auch darin, daß er seit Mitte April 1952 fortgesetzt unzüchtige Handlungen der oben erwähnten Art mit ihr vornahm.
3.) Auch sonst läßt das Urteil keine Mängel sachlich-rechtlicher Art erkennen, durch die der Angeklagte beschwert wäre.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Schmidt | Dr. Koffka | Siemer | |||
| Sarstedt | Schmitt |