BGH: Fortgesetzte Untreue aufgehoben, Amtsunterschlagung wegen 30 DM bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 163/53
- Datum
- 03.11.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme von Geld in amtlicher Eigenschaft liegt vor, wenn die Entgegennahme in unmittelbarem ursächlichem Zusammenhang mit der Amtstätigkeit erfolgt, unabhängig von förmlicher Gestalt der Übergabe.
Die Aneignung amtlich empfangener Gelder ist rechtswidrig, auch wenn der Täter beabsichtigt und wirtschaftlich in der Lage ist, den Betrag kurzzeitig zu ersetzen.
Zur Annahme einer fortgesetzten Tat ist ein einheitlicher Gesamtvorsatz erforderlich; bloßes Wiederholen gleichartiger Handlungen infolge gleicher äußerer oder innerer Ursachen genügt nicht.
In der Revisionsinstanz ist eine erneute tatrichterliche Neubewertung von Tatsachen unzulässig; die Revision darf nur die Rechtsanwendung prüfen (§ 337 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Kiel, 17. Oktober 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Regierungsoberbauinspektor Waldemar ███████ aus ████, geboren am ███████████████ in ███████, wegen Untreue,
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. November 1953, an der teilgenommen haben:
Sarstedt, Bundesrichter als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 17. Oktober 1952, soweit der Angeklagte wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit Amtsunterschlagung verurteilt worden ist, und im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird in diesem Umfange und wegen der Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung, soweit der Angeklagte wegen Amtsunterschlagung verurteilt worden ist, zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Amtsunterschlagung, wegen fortgesetzter Untreue – „einmal“ in Tateinheit mit Amtsunterschlagung – und wegen Untreue in einem weiteren Falle zu einer Gesamtgefängnisstrafe und zwei Geldstrafen verurteilt worden. Das Verfahren wegen einer weiteren Amtsunterschlagung ist auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 31.12.1949 eingestellt worden. Im Übrigen ist der Angeklagte freigesprochen worden.
Seine Revision ist auf die Verurteilung wegen Amtsunterschlagung und wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit Amtsunterschlagung beschränkt. Sie rügt Verletzung sachlichen Rechts, hat jedoch nur zum Teil Erfolg.
I.
Der Angeklagte leitete seit dem 1. April 1947 den Zentralbauhof in ████████, eine große Kraftfahrzeugwerkstatt der Straßenbauverwaltung des Landes Schleswig-Holstein. Seit dem 25. Mai 1951 verwahrte er im Panzerschrank seines Dienstzimmers 800 DM. Dieses Geld hatte ein Ingenieur der Straßenbauverwaltung bei dem dienstlichen Verkauf eines alten landeseigenen Lastkraftwagens von der Käuferin „als Anzahlung oder Vorausgeld“ erhalten und dem Angeklagten zur Einzahlung auf ein Konto der Landesbezirkskasse übergeben. Hiervon verwendete der Angeklagte am Vormittag des 4.6.1951 30 DM zur Bezahlung eigener Schulden. Nach der Mittagspause nahm er aus seiner Wohnung eigenes Geld mit, um damit die entnommenen 30 DM zu ersetzen. Dazu kam er jedoch nicht, weil er wegen des Verdachts anderer Unregelmäßigkeiten festgenommen wurde.
Gegen die Verurteilung wegen Amtsunterschlagung wendet die Revision sich ohne Erfolg.
1.) Obwohl der Angeklagte zur Annahme und Weiterleitung von Geldern nicht zuständig war und aus diesem Grunde die Annahme der 800 DM zunächst abgelehnt hatte, hat er sie doch in amtlicher Eigenschaft, d.h. im unmittelbaren ursächlichen Zusammenhange mit seiner Amtstätigkeit empfangen. Das Landgericht führt dies zutreffend aus und stellt fest, dass der Angeklagte sich dessen auch bewusst war.
Die Revision geht von einer anderen tatsächlichen Würdigung der Vorgänge aus und bezeichnet die Feststellungen des Landgerichts als „Unterstellungen“. Das ist in der Revisionsinstanz, in der nach § 337 StPO nur die Rechtsanwendung nachzuprüfen ist, unzulässig. Die von der Revision hervorgehobene Formlosigkeit der Übergabe und Verwahrung des Geldes ist strafrechtlich ohne Bedeutung.
2.) Die Aneignung der 30 DM war, da es sich um amtlich empfangenes Geld handelte, rechtswidrig, obwohl der Angeklagte den Betrag jederzeit ersetzen konnte und von vornherein beabsichtigte, dies nach wenigen Stunden zu tun. Auch in diesem Punkte treffen die Ausführungen des Landgerichts zu. Sie stimmen mit der ständigen Rechtsprechung überein.
3.) Wie das Landgericht ferner feststellt und näher begründet, wusste der Angeklagte als langjähriger Beamter, dass er das amtlich empfangene Geld nicht einmal vorübergehend und mit dem Willen, alsbald Ersatz zu leisten, für seine eigenen Zwecke angreifen durfte. Die Revision wendet sich hiergegen nur mit unbeachtlichen tatsächlichen Behauptungen und geht im Widerspruch zu den bindenden Feststellungen des Urteils unzulässig davon aus, die 800 DM seien von der Käuferin nichtamtlich hinterlegt worden und der Angeklagte habe deren Einverständnis mit seinem Verhalten voraussetzen dürfen. Da das Bewusstsein des Angeklagten von der Rechtswidrigkeit der Zueignung rechtlich unangreifbar festgestellt ist, kann dahingestellt bleiben, ob es sich hier statt um einen Tatumstand im Sinne des § 59 Abs. 1 StGB überhaupt nur um das allgemeine Unrecht der Tat handelt, so dass es genügte, wenn der Angeklagte dieses bei gehöriger Überlegung und Anspannung seines Gewissens erkennen konnte und musste (vgl. BGHSt 2, 194).
II.
Im Zentralbauhof wurden seit seinem Bestehen zahlreiche Arbeitsaufträge, Kraftfahrzeugfahrten und Materiallieferungen auf Kosten des Landes für Angehörige der Straßenbauverwaltung in Kiel, des Zentralbauhofs und vereinzelt auch für Bekannte des Angeklagten ohne Bezahlung ausgeführt. Der Angeklagte stand dabei unter dem Einfluss des für ihn zuständigen Abteilungsleiters der Straßenbauverwaltung in Kiel, des Regierungsoberinspektors Deleré. Dieser hatte ihm wiederholt mitgeteilt, dass bestimmte Leistungen für Angehörige der Straßenbauverwaltung nicht berechnet werden sollten. Dies führte dazu, dass der Angeklagte auch aus eigenem Antrieb in der gleichen Weise gegenüber den ihm unterstellten Angehörigen des Zentralbauhofs verfuhr.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue – „einmal“ in Tateinheit mit Amtsunterschlagung – verurteilt. Es findet die Amtsunterschlagung darin, dass er im März 1951 seine Schlafzimmer- und Küchenmöbel ohne Bezahlung von Arbeitern des Zentralbauhofs mit landeseigener Ölfarbe streichen ließ.
Auf die einzelnen Angriffe der Revision, die auch hier zum größten Teil unzulässig auf tatsächlichem Gebiet liegen, braucht nicht eingegangen zu werden; denn der allgemeinen sachlichrechtlichen Nachprüfung hält das Urteil aus folgenden Gründen nicht stand.
1.) Das Landgericht nimmt eine fortgesetzte Untreue an. Die fortgesetzte Handlung erfordert einen Gesamtvorsatz; der Täter muss sich den durch mehrere Einzelhandlungen verwirklichten Erfolg von vornherein gegenständlich und zeitlich in gewisser Weise vorgestellt haben. Dieser einheitliche Vorsatz muss besonders dann sorgfältig begründet werden, wenn zwischen den einzelnen Handlungen größere Zwischenräume liegen oder das Verhalten des Täters sich über eine längere Zeit erstreckt. Hier handelt es sich um vier Jahre. Das Landgericht spricht zwar von einem „einheitlichen Vorsatz“ des Angeklagten, erläutert diesen Begriff aber nicht und begründet seine Anwendung nicht mit tatsächlichen Feststellungen. Es kann daher von rechtlich unzureichenden Anforderungen an den Gesamtvorsatz ausgegangen sein. Diese Besorgnis wird verstärkt durch seine weiteren Ausführungen, eine leichtfertige Dienstauffassung des Angeklagten sei die gemeinsame Wurzel aller Einzelhandlungen; es sei „somit eine wesentliche Gleichartigkeit der gesamten objektiven Sachlage festzustellen, so dass die Handlungen nach natürlicher Lebensauffassung als fortgesetzte Handlungen gelten müssen“. Dies erweckt den Verdacht, das Landgericht habe den Fortsetzungszusammenhang ohne einen von vornherein gefassten Gesamtvorsatz auch dann bejahen zu können geglaubt, wenn wiederholte, gleichartige Handlungen des Täters auf denselben äußeren und inneren Ursachen beruhen und jeder spätere Entschluss die Fortsetzung der vorausgegangenen ist. Ein solcher „Fortsetzungsvorsatz“ schafft jedoch keine fortgesetzte Handlung (vgl. BGH NJW 1953, 1112).
Durch die rechtlich nicht einwandfrei begründete Annahme einer fortgesetzten Untreue ist der Angeklagte beschwert; denn das Landgericht hat das Straffreiheitsgesetz vom 31.12.1949 auf die Handlungen, die vor dem 15. September 1949 begangen worden sind, nicht angewendet, weil die fortgesetzte Tat erst im Jahre 1951 beendet worden sei.
2.) Das Landgericht sieht nicht als erwiesen an, dass der Angeklagte von dem außerdienstlichen Zweck der Fahrt eines Lastkraftwagens nach Würzburg Kenntnis gehabt habe, und fährt fort: „Jedenfalls musste ihm die Zahl der zurückgelegten Kilometer im Zusammenhang mit einer angeblichen Fahrt nach Hannover zu denken geben. Unterließ er daraufhin dennoch Schritte, den Sachverhalt zu klären, so verstieß er damit gegen seine Amtspflichten.“ Hiermit ist der Vorsatz der Untreue nicht ausreichend begründet. Es ist insbesondere nicht klar, ob der Angeklagte wirklich einen Verdacht schöpfte, oder ob er die Umstände, die auf eine Unregelmäßigkeit hindeuteten, nur fahrlässig übersah.
3.) Dem Landgericht kann schließlich nicht darin zugestimmt werden, dass Amtsunterschlagung auch bei Bruch fremden Mitgewahrsams vorliegen könne. Das Landgericht nimmt anscheinend nur einen Mitgewahrsam der Untergebenen des Angeklagten an. Sollte dieser bestanden haben, so wird zu prüfen sein, ob die Untergebenen ihren Gewahrsam an der Ölfarbe, mit der die Möbel des Angeklagten gestrichen wurden, zu dessen Gunsten aufgaben. In diesem Falle hatte der Angeklagte ihren Mitgewahrsam nicht gebrochen.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit Amtsunterschlagung muss aus diesen Gründen aufgehoben werden. Dadurch wird die Strafe von drei Monaten Gefängnis wegen der Amtsunterschlagung an den 30 DM (vgl. oben Nr. I) nicht berührt; denn sie übersteigt nicht das gesetzliche Mindestmaß. Ob sie nach der inzwischen in Kraft getretenen neuen Fassung des § 23 StGB zur Bewährung auszusetzen ist, wird das Landgericht noch zu entscheiden haben.
Der Gesamtstrafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben, weil die Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit Amtsunterschlagung aufgehoben wird.
Der Oberbundesanwalt hat beantragt, das Urteil in beiden Fällen und im Gesamtstrafausspruch aufzuheben.
| Sarstedt | Siemer | Dr. Borker | |||
| Dr. Koffka | Schmitt |