Revision wegen Nichtvereidigung des Sachverständigen und Prüfungsmaßstab bei Volltrunkenheit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 1/63
- Datum
- 05.02.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtvereidigung eines auf Antrag der Partei benannten Sachverständigen verletzt §79 Abs.1 Satz2 StPO und führt zur Aufhebung des Urteils, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Verstoß für die Entscheidung erheblich war.
Die Beurteilung, ob Volltrunkenheit vorliegt und damit strafmildernde oder -ausschließende Wirkungen hat, ist im Kern eine rechtliche Wertungsfrage, die auf festgestellten Tatsachen über den Trunkenheitsgrad beruht.
Das Gericht darf Beweisergebnisse nicht zuungunsten des Angeklagten vorwegnehmen; wenn Zeugen zur Feststellung des Trunkenheitsgrades benannt sind, sind sie zu vernehmen.
Ergibt die Sach- und Rechtslage, dass das Gericht sich den Trunkenheitsgrad selbst sachgerecht vorstellen kann, ist die Hinzuziehung eines Sachverständigen nicht zwingend; die Abgrenzung hängt von Umfang und Geeignetheit der tatsächlichen Feststellungen ab.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 27. August 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schmiedegesellen Alfons W. ████ aus K. █████ █████ dort ███████ ███ █████████ wegen Notzucht
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Februar 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 27. August 1962 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu befinden hat.
Von Rechts wegen
Gründe
Mit Recht rügt die Revision, dass die Strafkammer den Sachverständigen Dr. Eisenecker trotz Antrags des Verteidigers nicht vereidigt hat. Das verstößt gegen § 79 Abs. 1 Satz 2 StPO. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil auf dem Verstoß beruht.
Die weitere Verfahrensrüge bedarf keiner Erörterung.
Die Strafkammer wird darauf hingewiesen, dass „Volltrunkenheit“ nicht einfach ein medizinischer Befund ist. Das Erinnerungsvermögen ist nicht entscheidend. Es kommt darauf an, ob der Angeklagte das Unerlaubte dieser Tat noch einsehen konnte, und wenn ja, ob etwa die Trunkenheit ihn außer Stand setzte, der Versuchung zu dieser Tat zu widerstehen. Letzteres ist in erster Linie eine Frage der Ansprüche, die im Namen der Rechtsordnung bei Strafe an das Wohlverhalten eines in dem festzustellenden Grade Betrunkenen gestellt werden können, also mehr eine Rechtsfrage als eine Sachverständigenfrage. Urteilsgründe und Revisionsbegründung legen die Befürchtung nahe, dass der Sachverständige nach Dingen gefragt worden ist, die er weder beurteilen konnte noch zu beurteilen hatte. Wenn die Strafkammer sich den Trunkenheitsgrad des Angeklagten zur Tatzeit selbst vorzustellen vermag, bedarf sie dieser Beurteilung nicht unbedingt eines Sachverständigen.
Dagegen wird sie die Beweisbehauptung, dass der Angeklagte (nach festgestelltem „reichlichem Alkoholgenuss“ am Vortage, Genuss von 5 bis 6 Flaschen Bier, „etlichen Schnäpsen“ und „noch einigen Schnäpsen“ zwischen 11 und 14 Uhr, Ausleeren einer Flasche Schnaps zu sechst oder siebt zwischen 14 und 15 Uhr) von 15 bis 20 Uhr „weiter kräftig getrunken“ habe, so dass er zur Tatzeit (20 Uhr) „schwer betrunken“ gewesen sei, nicht als wahr unterstellen und gleichwohl die Volltrunkenheit verneinen können. „Schwere Trunkenheit“ und „Volltrunkenheit“ sind keine bloßen Gradunterschiede. Die Annahme oder Ablehnung der Volltrunkenheit enthält eine rechtliche Wertung der „schweren oder weniger schweren Trunkenheit“. Diese Wertung ist nur möglich, wenn der Grad der „schweren“ Trunkenheit festgestellt wird. Werden dafür Zeugen benannt, so müssen sie in einem Fall wie dem vorliegenden vernommen werden. Was das angefochtene Urteil eine Wahrunterstellung nennt, ist in Wahrheit eine unzulässige Vorwegnahme des Beweisergebnisses zu Ungunsten des Angeklagten.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
| Siemer | Schmidt | Borker | |||
| Sarstedt | Kersting |