Revision: Aufhebung wegen Verstoßes gegen § 261 StPO bei Verwertung von Tonbandniederschriften
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 162/87
- Datum
- 12.12.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird in den Urteilsgründen wörtlicher Wortlaut aus Tonbandniederschriften wiedergegeben, so ist davon auszugehen, dass die Niederschriften selbst verwertet worden sind, sofern nicht nachvollziehbar dargelegt ist, dass der Zeuge den Wortlaut aus eigener Erinnerung wiedergegeben hat.
Ein Zeuge kann im Regelfall nicht in der Weise wörtlich längere, detailreiche Telefongespräche wiedergeben, dass dies den Eindruck rechtfertigt, das Gericht habe allein auf seine freie Erinnerung abgestellt.
Die Verwertung schriftlicher Niederschriften über abgehörte Telefonate ist nur zulässig, wenn ihre Nutzung mit den Anforderungen der StPO, insbesondere § 261 StPO, vereinbar ist; andernfalls sind die daraus gezogenen Beweiswürdigungen nicht tragfähig.
Entscheidet das Landgericht im Wesentlichen aufgrund solcher verwerteter Niederschriften und ist eine rechtsfehlerfreie alternative Begründung nicht erkennbar, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 12. Dezember 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Töpfer Johannes ███ aus ████, dort geboren am ███████ 1955, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 11. August 1987 einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 12. Dezember 1986 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Rüge der Verletzung des § 261 StPO Erfolg.
Das Landgericht stützt den Schuldspruch im Wesentlichen auf die Aussagen des als Zeugen vernommenen Kriminalbeamten ███████, der auch Angaben über Tonbandaufzeichnungen einer bei dem Angeklagten durchgeführten Telefonüberwachung nach § 100a StPO gemacht hat. Die Niederschriften über die Tonbandaufzeichnungen sind dem Zeugen in der Hauptverhandlung vorgehalten worden. In der Beweiswürdigung gibt das Landgericht Teile der abgehörten Telefonate wörtlich wieder (UA S. 6–15) und folgert u. a. daraus, dass der Angeklagte Betäubungsmittel an die Zeugen ██████, ██ und GC__ verkauft hat.
Dem Generalbundesanwalt ist allerdings zuzugeben, dass nicht jede wörtliche Wiedergabe eines längeren Schriftstücks in den Urteilsgründen darauf hinweist, dass es im Wesentlichen nach seinem Wortlaut verwendet worden ist. Hier liegt es jedoch nach Auffassung des Senats anders.
Die vom Landgericht in den Urteilsgründen wiedergegebenen Niederschriften über die Tonbandaufzeichnungen enthalten eine Fülle von Fragen und Antworten der Gesprächsteilnehmer, die sowohl sprachlich als auch inhaltlich nicht von einer Auskunftsperson in diesen Einzelheiten wahrgenommen und auf Vorhalt wörtlich wiedergegeben werden können. Der Senat hält es deshalb für ausgeschlossen, dass sich der Zeuge ██████ auf Vorhalt an den Wortlaut der von ihm abgehörten Telefongespräche erinnert hat und dass das Landgericht diesen aufgrund der Aussage des Zeugen festgestellt hat.
| Herrmann | Schuster | Niepel | |||
| Fleischmann | Fuhrmann |