Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verfahrensrügen und Bestätigung der Schuldfähigkeit im Betrugsverfahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 162/78
Datum
18.07.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kiel verschiedene Verfahrens- und Sachfragen. Beanstandet werden Besetzung, angeblicher Ausschluss der Öffentlichkeit, Sitzungsniederschrift, Nichtzulassung eines weiteren Sachverständigen und die Schuldfähigkeit. Der BGH verwirft die Revision; er sieht keine Verfahrensverstöße und bestätigt die Beweiswürdigung. Die Feststellung der vollen Schuldfähigkeit wird als durch die Feststellungen getragen angesehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die bloße Mitwirkung eines blinden beisitzenden Richters begründet keine erfolgreiche Besetzungsrüge.

2

Ein behaupteter Ausschluss der Öffentlichkeit bzw. die Unzugänglichkeit des Gerichtsgebäudes begründet einen Verfahrensmangel nur, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass der Zugang zum Verhandlungszeitpunkt objektiv verhindert war.

3

Ein Verstoß gegen § 273 Abs. 3 StPO liegt nicht vor, wenn das Urteil auf dem Inhalt der Hauptverhandlung beruht und nicht allein auf der Sitzungsniederschrift.

4

Die Ablehnung, einen weiteren Sachverständigen zu hören, ist nach § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO nicht rechtswidrig, sofern die erforderliche Sachkunde und entscheidungserhebliche Anknüpfungstatsachen bereits aus den vorliegenden Gutachten ersichtlich sind.

5

Zur Beurteilung der Schuldfähigkeit nach § 20 StGB sind tatrelevante, konkrete Befunde maßgeblich; planvolles, zielgerichtetes und raffiniertes Täterverhalten schließt eine erhebliche Verminderung der Einsichtsfähigkeit regelmäßig aus.

Vorinstanzen

Landgericht Kiel, 29. Juli 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Steuerbevollmächtigten Heinrich W. ███ aus ██, geboren am ████ 1916 wegen Betrugs u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Juli 1978, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, Fleischmann, Schuster, Dr. Fuhrmann als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ aus ██ als Verteidiger, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 29. Juli 1977 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten, der das Verfahren des Landgerichts beanstandet und Verletzung sachlichen Strafrechts rügt, hat keinen Erfolg.

I.

1. Offensichtlich unbegründet ist die nur darauf gestützte Besetzungsrüge, dass in der Hauptverhandlung ein blinder beisitzender Richter mitgewirkt hat (BGHSt 4, 191, 193; 5, 354; 11, 74, 78; 18, 52).

2. Eine Verletzung des § 338 Nr. 6 StPO in Verbindung mit § 169 GVG ist nicht erwiesen.

a) Dass am 8. Juli 1977 die Türen zum Gerichtsgebäude „gegen 17.45 Uhr“ bereits geschlossen waren, besagt nicht, dass dies auch zum Verhandlungsende um 17.30 Uhr der Fall war. Nach der dienstlichen Äußerung des dafür zuständigen Hausmeisters werden die Türen nämlich „eine Viertelstunde nach Beendigung des letzten Termins geschlossen“.

b) Am 27. Juli 1977 waren zwar zum Verhandlungsende um 19.00 Uhr Hauptportal und Nebenportal geschlossen. Das Gerichtsgebäude konnte jedoch über den Hofeingang betreten werden; darauf war – wie aus der genannten dienstlichen Äußerung gleichfalls folgt – an beiden Portalen hingewiesen worden.

3. Die Rüge, die im Zusammenhang mit § 273 Abs. 3 StPO erhoben ist, greift nicht durch. Das Urteil beruht nicht auf der Sitzungsniederschrift, sondern auf dem Inhalt der Hauptverhandlung.

4. Die Ablehnung des Antrags, einen weiteren Sachverständigen zu hören, stützt sich ohne Rechtsverstoß auf § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO. Die Sachkunde des Gutachters ergibt sich aus dem allein entscheidenden Inhalt der Urteilsgründe (BGHSt 21, 149, 151). Danach hat der psychologische Sachverständige dem von der Revision erwähnten Testergebnis nicht jede Bedeutung abgesprochen. Er hat vielmehr aus dem „allgemeinen Testverhalten“ des Angeklagten Schlüsse auf dessen Simulationstendenz hergeleitet. Soweit der Beschwerdeführer den Nervenfacharzt Dr. M. [REDACTED] als Zeugen benannt hat, ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Beweisbehauptung einem Zeugenbeweis nicht zugänglich war. Es brauchte sich dem Landgericht auch nicht aufzudrängen, Dr. M. [REDACTED] als (weiteren) Sachverständigen zu hören. Dessen Gutachten aus einem anderen Verfahren war dem vernommenen Sachverständigen übrigens bekannt.

II.

Die Annahme, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht ausgeschlossen oder erheblich vermindert gewesen sei, wird von den Feststellungen getragen. Das Landgericht verneint mit zwei Sachverständigen jede geistige Erkrankung zur Zeit der Taten. Es teilt die wesentlichen tatsächlichen Grundlagen, an welche die Schlussfolgerungen der Sachverständigen anknüpfen, und die Art dieser Folgerungen derart mit, wie es zum Verständnis der Gutachten und zur Beurteilung ihrer gedanklichen Schlüssigkeit durch das Revisionsgericht erforderlich ist (UA S. 38/43). Die Entscheidung, dass jemand nicht oder nur erheblich vermindert schuldfähig ist, kann sich nach § 20 StGB nur auf den konkreten Sachverhalt beziehen, um den es in dem betreffenden Verfahren geht. Die Befunde und Schlussfolgerungen, die in einem Entmündigungsverfahren bedeutsam sein mögen, brauchen es hier nicht zu sein. Die Feststellungen ergeben deutlich, dass der Angeklagte sich „bei den Taten der Situation angepasst“ verhielt; er zeigte, und das über eine längere Zeitspanne, eine „bemerkenswerte Energie und Raffinesse bei der Durchsetzung der betrügerischen Handlungen“. Solche zielbewussten und umsichtig durchgeführten Taten lassen es als ausgeschlossen erscheinen, dass der Angeklagte aus Hemmungslosigkeit gehandelt hat.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

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