Treffer
BGH Urteil

Revision: Änderung des Schuldspruchs – gemeinschaftlicher versuchter Raub durch Einschließen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 162/69
Datum
13.05.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft revidierte das Landgerichts-Urteil, mit dem ein Angeklagter nur des versuchten Diebstahls verurteilt worden war. Der BGH stellt auf den gemeinschaftlichen Tatplan ab und führt aus, dass das Einschließen als Gewalt im Sinne des § 249 StGB die Annahme eines gemeinschaftlichen versuchten Raubes rechtfertigt. Die Verurteilung wurde entsprechend geändert und der Strafausspruch aufgehoben; die Sache zur Strafzumessung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gewalt im Sinne des § 249 StGB kann auch dadurch ausgeübt werden, dass eine Person eingeschlossen wird, um erwarteten Widerstand von vornherein auszuschalten.

2

Beginnt eine gemeinschaftlich verabredete Tatausführung, so kann sich ein Mittäter die von der Gruppe gewählte Gewaltanwendung zurechnen lassen und ist wegen gemeinschaftlichen versuchten Raubes zu bestrafen.

3

Die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Mittäters entfällt nicht, wenn der andere Täter den gemeinschaftlich begonnenen Raub durch abweichende, vom Mittäter nicht zu vertretende Mittel weiterführt.

4

Wenn keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind und die Anklage den in Betracht kommenden Tatbestand umfasst, kann das Revisionsgericht den Schuldspruch ändern und den Strafausspruch zur erneuten Festsetzung an die Vorinstanz zurückverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 28. Oktober 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Tankwart Heinz S. ██ █████ aus ███, Kreis █████████, geboren am █████ in ███, wegen versuchten Raubes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Mai 1969, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 28. Oktober 1968, soweit es den Angeklagten Steinhöfel betrifft, 1. im Schuldspruch dahin geändert, dass: dieser Angeklagte des gemeinschaftlichen versuchten Raubes schuldig ist, 2. im Strafausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur Festsetzung der Strafe an eine andere Kammer des Landgerichts in Hannover zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

Gründe

Nach den Feststellungen des Landgerichts wollten der rechtskräftig verurteilte Angeklagte ███████ und der Angeklagte ██████████ nachts Geld aus einer Tankstelle wegnehmen. Sie planten, dass █████████ sich zunächst im Hintergrund halten und ██ den Tankwart bitten werde, eine schadhafte Autobatterie aufzuladen. Dies musste, wie die Angeklagten wussten, in einem Nebenraum geschehen. ██ sollte dem Tankwart folgen und ihn dort einschließen. Inzwischen sollte ████████ in die Tankstelle nachkommen und dort die Kasse und den Tresor öffnen. Entgegen dieser Verabredung schlug ███████ den Tankwart in dem Nebenraum hinterrücks zu Boden. Er benutzte dabei ein Kupferkabelstück, das er ohne Wissen ██s mitgenommen hatte. Der Tankwart wehrte sich, konnte nach draußen gelangen und rief um Hilfe. ███ ███████████ Dasselbe tat ██████████, der noch außerhalb der Tankstelle gewartet hatte und erkannte, dass die Tat misslungen war.

Das Landgericht hat ███ wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Zuchthausstrafe verurteilt. Insoweit ist das Urteil rechtskräftig. Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet mit Recht, dass die Strafkammer beim Angeklagten ██████████ nur versuchten Diebstahl angenommen hat.

„Gewalt im Sinne des § 249 StGB kann ein Täter auch dadurch ausüben, dass er die Personen, deren Sachen er wegnehmen will, einschließt, um so den von ihnen zu erwartenden Widerstand von vornherein auszuschalten“ (BGHSt 20, 194, 195). Diesen gemeinschaftlichen Plan hatten die beiden Täter auszuführen begonnen, als ████ mit dem Tankwart den Nebenraum betrat. Den auf diese Weise gemeinsam versuchten Raub muss sich der Angeklagte ██ zurechnen lassen. Er ist von dieser strafrechtlichen Verantwortung auch nicht deshalb frei, weil sein Mittäter den verabredungsgemäß begonnenen Raub auf eine andere Weise, die ███████████ nicht zu vertreten hat, zu Ende zu führen suchte.

Da andere Feststellungen nicht zu erwarten sind und die Anklage auch gegen █████████ wegen versuchten (schweren) Raubes erhoben war, ändert der Senat den Schuldspruch und hebt den Strafausspruch auf.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Es empfiehlt sich, in der neuen Verhandlung die Feststellungen, die dem rechtskräftigen Schuldspruch zugrunde liegen, zu verlesen. Sie brauchen im Urteil nicht wiederholt zu werden.

SarstedtSchmittHerrmann
SchmidtDr. Borker