Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Verwertungsfehler führt zur Teilaufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 162/60
Datum
21.06.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt Verfahrensfehler und Sachrügen nach Verurteilung wegen Betrugs. Der BGH hebt die Verurteilung in einem Fall und den Ausspruch über die Gesamtstrafe wegen unzulässiger Verwertung schriftlicher Beweismittel auf und verweist die Sache zurück. Die übrigen Verurteilungen bleiben bestehen; die weitergehende Revision wird verworfen. Die Vorstrafenrechtsprechung bleibt unbeanstandet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Schriftstück, das dem Angeklagten in der Hauptverhandlung nur vorgehalten, aber nicht verlesen wurde, darf im Urteil nur verwertet werden, wenn der Angeklagte dessen Inhalt bestätigt und damit zum Bestandteil seiner Erklärung macht.

2

Die Verwertung eines dem Angeklagten nur vorgehaltenen Schreibens ohne dessen Bestätigung verstößt gegen §§ 249, 250, 261 StPO und kann die zugrunde liegende Verurteilung aufheben.

3

Die Unterlassung der Vereidigung einer Person nach § 61 Nr. 2 StPO stellt einen Verfahrensfehler dar, der jedoch unbeachtlich sein kann, wenn die Verurteilung auf Geständnissen oder anderweitig tragfähigen Beweismitteln beruht.

4

Ein Verwertungsfehler führt nur zur Aufhebung der betreffenden Einzelfeststellung, wenn die übrigen Feststellungen und Einzelstrafen davon nicht beeinflusst sind; in diesem Fall kann die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen werden.

5

Vorstrafen dürfen strafschärfend berücksichtigt werden, sofern sie nicht ausschließlich Tatbestandsbestandteile des gesetzlich geregelten Rückfalls sind.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 27. November 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Handelsvertreter Rolf ███ aus ███, geboren am ██████ 1920 in ████, wegen Betruges i. R. u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Juni 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Börker Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär █████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27. November 1959 mit den Feststellungen aufgehoben,

1. soweit der Angeklagte im Falle ████ verurteilt worden ist, 2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs im Rückfall in acht Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit einem Vergehen gegen § 5 des Gesetzes über die Führung akademischer Grade, zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus und zu acht Geldstrafen von je 50 DM verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Strafrechts. Sie hat nur teilweise Erfolg.

Die Verfahrensbeschwerden

I.

1. Die Revision beanstandet als Verfahrensfehler, dass die Strafkammer von der Vereidigung der Zeugen ████ und █████████ nach § 61 Nr. 2 StPO abgesehen hat.

Es trifft zu, dass in diesem Verfahren keine Straftaten des Angeklagten Gegenstand der Aburteilung sind, durch die diese Zeugen unmittelbare oder mittelbare Nachteile erlitten hätten (vgl. BGHSt 4, 202; 5, 85). Sie sind daher nicht Verletzte im Sinne des § 61 Nr. 2 StPO.

Auf diesem Rechtsfehler beruht jedoch das Urteil nicht. Was im Falle █████████████████ und im Urteil verwertet worden ist (vgl. UA S. 22–25 und 42/43), hat der Angeklagte in vollem Umfang selbst eingestanden (UA S. 36/37). Es kommt deshalb nicht darauf an, ob der Zeuge ████ eidlich oder uneidlich vernommen worden ist.

Die Verurteilung des Angeklagten stützt sich auch nicht entscheidend auf die Bekundungen des Zeugen ██. Sie betreffen nur die Frage, ob der Angeklagte kreditwürdig gewesen ist. Hierzu führt die Strafkammer UA S. 53 aus: Auch wenn man den Aussagen dieses Zeugen, dass die Firma ███ noch Ansprüche gegen den Angeklagten habe, nicht folge, vielmehr der Einlassung des Angeklagten Glauben schenke, dass ihm seinerseits noch Forderungen gegen diese Firma zustünden, erscheine seine Kreditwürdigkeit angesichts der offenkundigen Zweifelhaftigkeit solcher Forderungen nicht in einem günstigeren Lichte.

2. Die Revision rügt Verletzung der §§ 249, 250, 261 StPO, weil das Schreiben des Diplom-Ingenieurs ████ an die Staatsanwaltschaft Hamburg vom 8. September 1959 im Urteil verwertet worden ist.

Aus dem Inhalt dieses Schreibens und dessen Anlagen sind die Urteilsfeststellungen entnommen, dass der Angeklagte für die Firma PC Delf Aufträge vermittelt und dafür eine Provision von 258 DM verdient habe (UA S. 17/18 und S. 49).

Das Schreiben ist dem Angeklagten in der Hauptverhandlung vorgehalten worden. Sein Inhalt durfte nur verwertet werden, wenn der Angeklagte ihn bestätigt und damit zum Bestandteil seiner Erklärung gemacht hätte. Dies hat er jedoch, wie dem Urteil zu entnehmen ist, nicht getan. Die Verwertung war daher unzulässig.

Auch auf diesem Rechtsfehler kann aber das Urteil nicht beruhen. Der Angeklagte war nur kurze Zeit (zweite Märzhälfte 1959) für die Firma PC Delf tätig. In diesen Zeitraum fallen lediglich die Betrugshandlungen zum Nachteil des █████████████ der ████████████. Für die Feststellungen in diesen beiden Fällen war es aber bedeutungslos, wie viele Verträge der Angeklagte für die Firma ████████████ vermittelt und welche Provision er dabei verdiente.

3. Als weiteren Verstoß gegen die §§ 249, 250, 261 StPO beanstandet die Revision, dass das Urteil das Schreiben der Firma P(_) an Helga ████████████ vom 29. April 1959 verwertet hat.

Auch dieses Schreiben ist ausweislich der Sitzungsniederschrift dem Angeklagten nur vorgehalten worden, obwohl gegen die Verlesung in der Hauptverhandlung keine verfahrensrechtlichen Bedenken bestanden hätten (vgl. Schneidewin JR 1951, 481 ff.). In diesem Falle hat der Angeklagte den Inhalt sogar ausdrücklich bestritten (UA S. 53). Die Strafkammer durfte ihn daher nicht ohne Verlesung des Schreibens verwerten (§§ 249, 261 StPO).

Auf diesem Rechtsfehler beruht die Verurteilung des Angeklagten im Falle ███████, denn die Einlassung des Angeklagten, er habe an Helga ████████████ zahlen wollen, sieht die Strafkammer hauptsächlich durch den Inhalt des Schreibens vom 29. April 1959 als widerlegt an.

Auf die Verurteilungen in den anderen Fällen hat der Verfahrensfehler dagegen keinen Einfluss.

Die weitere Verfahrensrüge, die ebenfalls nur den Fall ███ ██████████ betrifft, bedarf keiner Erörterung.

II. Die Sachbeschwerde

Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das Urteil in vollem Umfang geprüft.

Im Falle ████████████ bestehen Zweifel über die Höhe des Schadens. Während UA S. 32 festgestellt wird, Helga ████████████ habe 30 DM an den Angeklagten bezahlt, sind in der Zusammenstellung UA S. 52 weitere 14,50 DM angeführt.

Darauf braucht jedoch nicht näher eingegangen zu werden, da das Urteil in diesem Falle schon wegen des Verfahrensfehlers aufgehoben werden muss. Im Übrigen wird die Verurteilung des Angeklagten in allen Punkten von den getroffenen Feststellungen getragen. Näherer Ausführungen hierzu bedarf es nicht, zumal die Revision insoweit keine besonderen Angriffe gegen das Urteil richtet.

Die Beanstandungen des Strafausspruchs sind unbegründet. Die einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten durften strafschärfend berücksichtigt werden, da es sich nicht nur um solche handelte, die zum gesetzlichen Tatbestand des Rückfallbetruges gehören.

Die Aufhebung des Urteils im Falle ████████████ berührt die übrigen Einzelstrafen nicht; denn in allen Fällen wurde auf die gesetzliche Mindeststrafe von einem Jahr Zuchthaus erkannt. Es ist auch ausgeschlossen, dass die übrigen Geldstrafen davon beeinflusst sind.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Koffka Siemer Sarstedt Faller Börker