Aufhebung der Verwerfung der Revision wegen unwirksamer Zustellung an Referendar
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 162/58
- Datum
- 17.04.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Frist des §345 Abs.1 StPO zur Revisionsbegründung beginnt erst mit der wirksamen Zustellung des Urteils an den Angeklagten.
Eine Zustellung nach §37 StPO in Verbindung mit §212a ZPO ist nur wirksam, wenn der Empfänger Anwalt, Notar, Gerichtsvollzieher oder eine Behörde/Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.
Ein Referendar gehört nicht zu dem nach §37 StPO i.V.m. §212a ZPO erforderlichen Personenkreis; an ihn erfolgte Aushändigung begründet keine wirksame Zustellung.
Unterbleibt die Revisionsbegründung durch den Verteidiger, hat dieser das ihm zugestellte Urteil unverzüglich an den Angeklagten weiterzuleiten; der Angeklagte kann die Revisionsbegründung nicht durch ein eigenhändiges Schreiben, sondern nur zu Protokoll der Geschäftsstelle vornehmen.
Rubrum
Beschluss
In der Strafsache gegen den Arbeiter Paul ███ aus █████, dort geboren am ████████ 1929, - Sachbezeichnung: ██ u. a. - wegen schweren Rückfalldiebstahls
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs den Generalbundesanwalt gehört und in der Sitzung vom 17. April 1958
Tenor
Auf den Antrag des Angeklagten █████ wird der Beschluss der Strafkammer bei dem Amtsgericht in Celle vom 28. Dezember 1957, durch den seine Revision gegen das Urteil desselben Gerichts vom 7. November 1957 als unzulässig verworfen worden ist, aufgehoben.
Gründe
Die Strafkammer hat die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen, weil seine privatschriftliche Rechtsmittelbegründung nicht der Formvorschrift des § 345 Abs. 2 StPO genüge. Die Frist des § 345 Abs. 1 StPO hat aber noch nicht zu laufen begonnen. Denn das Urteil ist noch nicht wirksam zugestellt worden. Es ist dem Verteidiger des Angeklagten, dem Referendar ███████ in Celle, nur gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigt worden (Bd. IV Bl. 199 d. A.).
Diese Art der Zustellung ist nach § 37 StPO in Verbindung mit § 212a ZPO nur dann zulässig und wirksam, wenn der Empfänger ein Anwalt, Notar oder Gerichtsvollzieher oder eine Behörde oder Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.
Als Referendar gehört der Verteidiger des Angeklagten nicht zu diesem Personenkreis (vgl. BGH v. 17. 2. 1955 bei Herlan GA 1956, 352).
Das Urteil muss daher noch ordnungsgemäß zugestellt werden. Erst dann beginnt die zweiwöchige Frist zur Rechtfertigung der Revision zu laufen. Innerhalb dieser Frist muss das Rechtsmittel entweder durch den Verteidiger oder durch den Angeklagten begründet werden. Wenn der Verteidiger dies nicht tut, ist es seine Aufgabe, das ihm zugestellte Urteil alsbald an den Angeklagten weiterzuleiten. Der Angeklagte kann die Revisionsbegründung nicht durch ein eigenhändiges Schreiben, sondern nur zu Protokoll der Geschäftsstelle vornehmen.
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