Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung der Verwerfung der Revision wegen unwirksamer Zustellung an Referendar

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 162/58
Datum
17.04.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte die Aufhebung der Verwerfung seiner Revision; die Strafkammer hatte diese als unzulässig verworfen, weil die privatschriftliche Revisionsbegründung formmangelhaft sei. Der BGH hob den Verwerfungsbeschluss auf, da das Urteil dem Referendar nur gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigt und damit nicht wirksam zugestellt worden war. Die Frist des §345 Abs.1 StPO hatte daher noch nicht begonnen; die Revisionsbegründung kann der Angeklagte nicht privatschriftlich, sondern nur zu Protokoll der Geschäftsstelle vornehmen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Frist des §345 Abs.1 StPO zur Revisionsbegründung beginnt erst mit der wirksamen Zustellung des Urteils an den Angeklagten.

2

Eine Zustellung nach §37 StPO in Verbindung mit §212a ZPO ist nur wirksam, wenn der Empfänger Anwalt, Notar, Gerichtsvollzieher oder eine Behörde/Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.

3

Ein Referendar gehört nicht zu dem nach §37 StPO i.V.m. §212a ZPO erforderlichen Personenkreis; an ihn erfolgte Aushändigung begründet keine wirksame Zustellung.

4

Unterbleibt die Revisionsbegründung durch den Verteidiger, hat dieser das ihm zugestellte Urteil unverzüglich an den Angeklagten weiterzuleiten; der Angeklagte kann die Revisionsbegründung nicht durch ein eigenhändiges Schreiben, sondern nur zu Protokoll der Geschäftsstelle vornehmen.

Rubrum

Beschluss

In der Strafsache gegen den Arbeiter Paul ███ aus █████, dort geboren am ████████ 1929, - Sachbezeichnung: ██ u. a. - wegen schweren Rückfalldiebstahls

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs den Generalbundesanwalt gehört und in der Sitzung vom 17. April 1958

Tenor

Auf den Antrag des Angeklagten █████ wird der Beschluss der Strafkammer bei dem Amtsgericht in Celle vom 28. Dezember 1957, durch den seine Revision gegen das Urteil desselben Gerichts vom 7. November 1957 als unzulässig verworfen worden ist, aufgehoben.

Gründe

Die Strafkammer hat die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen, weil seine privatschriftliche Rechtsmittelbegründung nicht der Formvorschrift des § 345 Abs. 2 StPO genüge. Die Frist des § 345 Abs. 1 StPO hat aber noch nicht zu laufen begonnen. Denn das Urteil ist noch nicht wirksam zugestellt worden. Es ist dem Verteidiger des Angeklagten, dem Referendar ███████ in Celle, nur gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigt worden (Bd. IV Bl. 199 d. A.).

Diese Art der Zustellung ist nach § 37 StPO in Verbindung mit § 212a ZPO nur dann zulässig und wirksam, wenn der Empfänger ein Anwalt, Notar oder Gerichtsvollzieher oder eine Behörde oder Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.

Als Referendar gehört der Verteidiger des Angeklagten nicht zu diesem Personenkreis (vgl. BGH v. 17. 2. 1955 bei Herlan GA 1956, 352).

Das Urteil muss daher noch ordnungsgemäß zugestellt werden. Erst dann beginnt die zweiwöchige Frist zur Rechtfertigung der Revision zu laufen. Innerhalb dieser Frist muss das Rechtsmittel entweder durch den Verteidiger oder durch den Angeklagten begründet werden. Wenn der Verteidiger dies nicht tut, ist es seine Aufgabe, das ihm zugestellte Urteil alsbald an den Angeklagten weiterzuleiten. Der Angeklagte kann die Revisionsbegründung nicht durch ein eigenhändiges Schreiben, sondern nur zu Protokoll der Geschäftsstelle vornehmen.

SarstedtSchmittHoepner
SiemerDr. Borker