Revision verworfen: Verurteilung wegen schweren Diebstahls bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 162/52
- Datum
- 28.02.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die tatrichterliche Beweiswürdigung ist nur dann von Revision überprüfbar, wenn sie gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt; bloße Angriffe auf die Bewertung der Tatsachen reichen nicht aus.
Ein Gericht ist nicht verpflichtet, Ermittlungen oder Beweiserhebungen anzustellen, die nicht von der Verteidigung geltend gemacht oder durch konkrete Anhaltspunkte veranlasst sind.
Ein "umschlossener Raum" im Sinne des §243 StGB umfasst jedes Raumgebilde, das zum Betreten durch Menschen bestimmt und gegen unbefugtes Eindringen gesichert ist; hierzu zählt auch ein verschlossener LKW.
Eine Anordnung einer forensischen Untersuchung zur Feststellung der Zurechnungsfähigkeit ist nur geboten, wenn aus dem Gesamtbild der Akten konkrete Gründe ersichtlich sind, die Zweifel an der Schuldfähigkeit begründen.
Vorinstanzen
Strafkammer des Landgericht Lüneburg beim Amtsgericht Celle, 26. November 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den früheren Flugzeugbauer Gerhard L. █████ aus ██████, Kreis ███, ██, geboren am █████ 1928 in █████████, Kreis [REDACTED], zur Zeit in der Strafanstalt in ████, wegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Februar 1952, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichter Dr. Waschow, Bundesrichter Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███████, bei der Verkündung Oberstaatsanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Strafkammer des Landgerichts Lüneburg beim Amtsgericht in Celle vom 26. November 1951 wird auf seine Kosten verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Durch das angefochtene Urteil ist der Angeklagte wegen eines schweren Diebstahls i. R. und wegen eines einfachen Diebstahls i. R. zu einer Gesamtstrafe von 2 Jahren 1 Monat Zuchthaus unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte sind ihm auf die Dauer von 3 Jahren aberkannt worden.
Die Revision des Angeklagten, die sich auf Verletzung der §§ 244, 261, 264, 267 StPO sowie des materiellen Rechts stützt, kann keinen Erfolg haben.
I. Soweit die Revision sich gegen die Feststellung des Urteils wendet, der Diebstahl des Auto-Super-Siemens-Radioapparates sei von dem Angeklagten ausgeführt worden, enthält sie nur Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts, die grundsätzlich nicht nachzuprüfen sind. Entgegen der Auffassung des Revisionsführers beruht die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht auf der Verletzung von Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen.
1. Das gilt insbesondere auch von den Erwägungen, die das Landgericht bei der Prüfung der Frage angestellt hat, ob der Angeklagte auf andere Weise als durch den Diebstahl des Apparates in den Besitz der bei ihm gefundenen Einstellknöpfe und des gefundenen Metallschilds gekommen sein könnte. Da ausweislich des Protokolls der Verteidiger keinen dahingehenden Beweisantrag gestellt hatte, bestand für das Landgericht keine Verpflichtung, sich mit der für die Zeit vor der Währungsreform keineswegs naheliegenden Möglichkeit auseinanderzusetzen, ob Knöpfe der beim Angeklagten vorgefundenen Art durch die französische Radio-Industrie nach Deutschland gekommen seien.
Dass der Angeklagte die Knöpfe nicht, wie er behauptet hatte, anlässlich seiner Tätigkeit bei den █████-Werken AC in █████ erworben haben könne, begründet das Urteil damit, dass Knöpfe der fraglichen Art erst seit Ende 1945 als Muster angefertigt worden seien, während der Angeklagte schon im März 1948 von den █████-Werken AC entlassen worden sei. Der von der Revision beanstandete Satz, der Angeklagte habe sich vom Frühjahr bis Oktober 1948 fast ununterbrochen in Strafhaft befunden, ist in diesem Zusammenhang überflüssig.
2. Darauf, dass der Angeklagte stets nur zugegeben habe, was ihm mit Sicherheit nachgewiesen sei, weist das Urteil nur nebenbei hin, nachdem bereits ausgeführt ist, dass das Gericht auf Grund der vorangegangenen Erwägungen die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten gewonnen habe. Mit diesem Hinweis sollte offensichtlich nur zum Ausdruck gebracht werden, dass dem Angeklagten trotz seines Leugnens die Tat durchaus zugetraut werden könne; eine solche Erwägung enthält keine Rechtsverletzung.
3. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Gericht seine Aufklärungspflicht auch nicht verletzt. Das Landgericht stellt auf Grund der Erfahrungen, die der Zeuge ███ mit den Hunden der Regina-Bar gemacht hatte, fest, dass der Angeklagte auch bei Anwesenheit der Hunde die Möglichkeit gehabt hätte, diese auf irgendeine Weise zu beruhigen. Der Schluss, den das Landgericht hierbei aus den Erlebnissen des Zeugen ███ gezogen hat, ist denkgesetzlich möglich. Wenn aber für den Angeklagten die Möglichkeit bestand, die anwesenden Hunde zu beruhigen, dann bedurfte es keiner weiteren Ermittlungen dahingehend, ob die Hunde tatsächlich anwesend waren.
4. Wenn das Landgericht daraus, dass nach seinen Feststellungen Zubehörteile des Apparates im Besitz des Angeklagten waren, den Schluss zieht, der Angeklagte habe den Apparat gestohlen, so liegt auch dies auf dem Gebiet der tatsächlichen Feststellungen. Zu der von der Revision vermissten Prüfung, ob der Angeklagte den Apparat etwa von einem Dritten erworben habe, bestand für das Landgericht keine Veranlassung. Der Angeklagte hat selbst niemals behauptet, den Apparat von einem Dritten erworben zu haben. Er ist sechsmal wegen Diebstahls vorbestraft, hat aber keine Vorstrafe wegen Hehlerei.
II. Auch materiell bestehen keine Bedenken gegen das Urteil. Nach den einwandfreien tatsächlichen Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte den in den LKW des Zeugen █████████ eingebauten Siemens-Apparat dadurch gestohlen, dass er gewaltsam die rechte Seitentür des LKW öffnete, in den Führerstand eindrang und den am Armaturenbrett befestigten Apparat abmontierte. Hierin hat das Landgericht mit Recht einen schweren Diebstahl nach § 243 Ziff. 2 StGB gesehen. Ein „umschlossener Raum“ ist jedes Raumgebilde, das mindestens auch dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden, und das mit (mindestens teilweise künstlichen) Vorrichtungen umgeben ist, die das Eindringen von Unbefugten abwehren sollen. (Vergl. BGHSt 1, 158 [164]). Hierzu gehört auch ein verschlossener LKW.
III. Zu Unrecht beanstandet auch die Revision, dass die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht besonders geprüft worden sei. Zwar ergibt das Urteil, dass der Angeklagte in den Kämpfen um Berlin im Jahre 1945 mehrfach verschüttet worden ist. Dieser Umstand war dem Verteidiger des Angeklagten bekannt, ohne dass dieser dessen Untersuchung auf seinen Geisteszustand beantragt hätte. Zu einer Anordnung der Untersuchung von Amts wegen lag für das Gericht kein Grund vor. Die bloße Tatsache der Verschüttung brauchte zu Bedenken gegen die Zurechnungsfahigkeit noch keinen Anlass zu geben.
IV. Auch die Angriffe der Revision gegen die Strafzumessung gehen fehl. Das Gericht hat ausreichend dargelegt, aus welchem Grunde es dem Angeklagten keine mildernden Umstände zugebilligt hat. Es liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, dass es dabei die zugunsten des Angeklagten sprechenden Momente, die sich aus anderen Stellen des Urteils ergeben, übersehen hätte, zumal es innerhalb des ordentlichen Strafrahmens auf die gesetzlichen Mindeststrafen erkannt hat.
| Dr. Waschow | Sarstedt | Dr. Koffka | |||
| Dr. Neumann | Schmidt |