Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben – Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe bei BtM-Handel

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 161/93
Datum
07.04.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte verlangte Revision gegen das Urteil des LG Hamburg wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Der BGH hob den Ausspruch über die Gesamtstrafe nach § 349 Abs. 4 StPO auf, da die Einbeziehung der Geldstrafe den Angeklagten belastete und die Voraussetzungen des § 55 StGB nicht vorlagen. Die übrige Verurteilung zu drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe sowie der Verfall bleiben bestehen; die weitere Revision wurde sonst verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aufhebung eines Teilspruchs nach § 349 Abs. 4 StPO kommt in Betracht, wenn der betreffende Ausspruch Rechtsfehler aufweist, die dessen Fortbestand unzumutbar machen.

2

Die Einbeziehung einer Geldstrafe in die Bildung oder Verrechnung einer Gesamtfreiheitsstrafe ist nur zulässig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen; fehlt dies und wird der Verurteilte dadurch zusätzlich belastet, kann der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben werden.

3

Die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe berührt nicht notwendigerweise die Wirksamkeit anderer Strafaussprüche oder Nebenfolgen; diese können getrennt bestehen bleiben.

4

Ist eine weitergehende Revision in den übrigen Punkten unbegründet, ist sie nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 16. November 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 7. April 1993 in der Strafsache gegen

████ Sh Daryoush geboren am ████ ████ in █████ ███████ wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. April 1993

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 16. November 1992 nach § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben; diese entfällt.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Damit ist der Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Bei dem angeordneten Verfall verbleibt es.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

Aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 17. März 1993 liegen die Voraussetzungen des § 55 StGB nicht vor. Der Angeklagte ist durch die Einbeziehung der Geldstrafe in die Gesamtfreiheitsstrafe beschwert.

HägerHarmsBasdorf
SchäferNack