Revision gegen Bewährungsversagung und Zusatzgeldstrafe aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 161/80
- Datum
- 24.06.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung nach §56 Abs. 2 StGB setzt eine substantielle, nachvollziehbare Begründung voraus; die bloße Wiederholung des Gesetzeswortlauts ist unzureichend.
Die Anordnung einer Geldstrafe zusätzlich zu einer Freiheitsstrafe nach §41 StGB hat Ausnahmecharakter und bedarf einer besonderen, erläuterten Rechtfertigung; mangelnde Begründung führt zur Aufhebung.
Rechtliche Fehler bei der Strafzumessung, insbesondere bei Bewährungsentscheidungen oder Zusatzstrafen, können die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung an die Vorinstanz rechtfertigen.
Über die Kosten der Revision entscheidet die zurückverwiesene oder erneut entscheidende Strafkammer, wenn das Revisionsgericht die Entscheidung insoweit aufhebt.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 4. Juli 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen
1. ███ OA ███ aus ███, geboren am ██████████ 1935 in ████, 2. ██ aus LC, geboren am ██████████ 1936 in BO ███, 3. K— 38 Cl aus ████, geboren am ████████ 1942 in █████,
wegen Betruges
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 24. Juni 1980 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten Ackermann wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4. Juli 1979 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als dem Angeklagten Ackermann Strafaussetzung zur Bewährung versagt und gegen diesen Angeklagten eine Geldstrafe verhängt worden ist.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten AC sowie die Revisionen der Angeklagten KC und █████ werden als offensichtlich unbegründet verworfen; die Angeklagten ██ und BC tragen die Kosten ihrer Revisionen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision des Angeklagten AC zu entscheiden hat.
Gründe
Die Strafverfolgung ist aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 3. Juni 1980 genannten Gründen geführt. Die Revisionen der Angeklagten ███████ und BC sowie die Verfahrensbeschwerden des Angeklagten ██ und seine Angriffe auf den Schuldspruch sind offensichtlich unbegründet. Auch die Bemessung der gegen den Angeklagten ███ verhängten Freiheitsstrafe lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Dagegen ist die verhängte Freiheitsstrafe nach § 56 Abs. 2 StGB nicht zur Bewährung auszusetzen (UA S. 40). Die Begründung mit der bloßen Wiederholung des Gesetzeswortlauts ist in diesem Fall nicht ausreichend.
Der Senat hat auch die neben der Freiheitsstrafe verhängte Geldstrafe von 200 Tagessätzen in Höhe von je 100 DM aufgehoben. Die Bestimmung über die zusätzlich zu Freiheitsstrafe verhängte Geldstrafe (§ 41 StGB) trägt Ausnahmecharakter (BGHSt 26, 325, 330). Dem werden die Ausführungen der Strafkammer (UA S. 40 f) nicht gerecht.
| Führmann | Herrmann | Horstkotte | |||
| Fleischmann | Niepel |