Treffer
BGH Beschluss

Revision aufgehoben und zurückverwiesen wegen unzureichender Feststellungen zur Fahrlässigen Tötung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 161/79
Datum
24.04.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte seine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung; der BGH hob den Schuldspruch und den Rechtsfolgenausspruch in diesem Umfang auf. Das Landgericht hatte nicht hinreichend festgestellt, ob die lebensgefährliche Folge vorhersehbar und ob der Angeklagte zur Vermeidung der Gefahr in der Lage war. Insbesondere fehlten Angaben zur Lage des Opfers am Fenster, zu Sicht- und Lärmbedingungen sowie zur Erkennbarkeit des Sturzrisikos. Die Sache wurde an eine andere Jugendkammer zurückverwiesen; weitere Revisionsgründe wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung müssen die Feststellungen erkennen lassen, dass die lebensgefährliche Folge für den Täter nach den konkreten Umständen vorhersehbar war.

2

Wenn Fahrlässigkeit darin gesehen wird, dass der Täter sich nicht vergewissert hat, müssen die Feststellungen darlegen, welche Möglichkeiten und Zumutbarkeiten zur Erkenntnis bestanden (z. B. bei Dunkelheit oder Lärm).

3

Die Feststellungen sind so zu treffen, dass das Revisionsgericht die Beurteilung der Sorgfaltspflicht und der Vermeidbarkeit des Erfolgs überprüfen kann; unzureichende Feststellungen führen zur Aufhebung des Schuldspruchs.

4

Fehlen konkrete Angaben zur Lage der Beteiligten und zu den örtlichen Gegebenheiten, kann nicht festgestellt werden, ob der Täter sein Verhalten pflichtgemäß einrichten musste oder das Unglück unvermeidbar war.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 24. Oktober 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen Henning M[C] — aus ███, geboren am █ 1961 in ██ ████, wegen fahrlässiger Tötung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 24. April 1979 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 24. Oktober 1978 im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung verurteilt worden ist, und im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe

Nach den Urteilsgründen (UA S. 11) war dem Angeklagten „daß er das Aufrichten des Hartmut nicht zu widerlegen, aa) als Angriff empfand und ihn aus diesem Grunde zurückstieß“. Der Tatrichter findet die Fahrlässigkeit darin, daß der Angeklagte sich nicht zunächst davon überzeugt hat, „ob Hartmut M[C] tatsächlich die Absicht hatte, ihn vom Fenstersims zu stoßen, oder ob er sich aus einem anderen Grunde aufrichtete“ (UA S. 12). Für diesen Vorwurf bieten die bisher getroffenen Feststellungen keine ausreichende Grundlage. Der Tatrichter hätte bei seinem Ausgangspunkt näher darlegen müssen, welche Möglichkeiten der Angeklagte hatte, um sich bei Dunkelheit und Lärm von den Absichten KD zu „überzeugen“. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte auch gehandelt, „um sein Gleichgewicht nicht zu verlieren“ (UA S. 6); es liegt hiernach nahe, daß dem Angeklagten der Verlust des Gleichgewichts, jedenfalls nach seiner Vorstellung, unmittelbar drohte.

Die bisherigen Feststellungen ergeben im übrigen nicht mit genügender Deutlichkeit, daß der lebensgefährliche Sturz aus dem Saalfenster als Folge der von dem Angeklagten vorgenommenen Handlung vorausgesehen werden konnte. Das geschlossene Fenster war in einer Höhe von 86 cm über der Fensterbank durch eine – ersichtlich stabile – Querleiste unterteilt. Der Tatrichter hätte erwägen müssen, ob unter den gegebenen Verhältnissen mit einem Sturz aus dem nur 86 cm hohen Fensterteil unterhalb der Querleiste zu rechnen war, sodaß der Angeklagte bei pflichtgemäßer Sorgfalt sein Verhalten auf diese Gefahr einrichten mußte; er hätte des weiteren prüfen müssen, ob der Angeklagte im Rahmen einer „Streiterei, wie sie zwischen Jugendlichen häufig vorkommt“ (UA S. 13), hierzu nach den Umständen in der Lage war. Die Feststellungen sind nicht genau genug, um dem Revisionsgericht die Nachprüfung zu ermöglichen, ob der Tatrichter die Anforderungen richtig beurteilt hat, die an die Sorgfaltspflicht des Angeklagten und an seine Möglichkeit, das Unglück zu vermeiden, zu stellen waren. Den Feststellungen ist insbesondere nicht zu entnehmen, ob Hartmut M[C], als er sich aufrichtete, auf der Fensterbank saß, stand oder hockte und ob er sich unmittelbar an der Fensterscheibe oder an der dem Saal zugewandten Kante der Fensterbank befand.

HerrmannSchusterUlsamer
FleischmannHorstkotte