Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise erfolgreich: Zurückverweisung wegen fehlender Bildung einer Gesamtstrafe

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 161/70
Datum
08.09.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Verletzung der Unterhaltspflicht in zwei Fällen verurteilt und legte Revision ein. Der BGH verwarf die Verfahrensrügen und bestätigte die tateinheitliche Feststellung der Schuld, hob jedoch das Urteil insoweit auf, als keine Gesamtstrafe gebildet worden war. Zur Bildung einer Gesamtstrafe und Entscheidung über die Kosten wurde an eine andere Kammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Liegt gegen denselben Täter eine Verurteilung wegen mehrerer selbständiger Taten vor, ist nach § 74 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden.

2

Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 170b StGB sind erfüllt, wenn eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht und der Täter trotz Leistungsfähigkeit vorsätzlich den Unterhalt nicht leistet.

3

Die Anerkenntnis der Vaterschaft vor Inkrafttreten neuer Regelungen begründet die Unterhaltspflicht gegenüber dem nichtehelichen Kind von dessen Geburt an; gesetzliche Neuregelungen berühren nicht das Entstehen des Unterhaltsanspruchs.

4

Eine Protokollrüge ist unbeachtlich, wenn die Protokolländerung vom Vorsitzenden vorgenommen und vom Urkundsbeamten bestätigt ist und keine substantiierte Behauptung einer Protokollfälschung vorliegt.

5

Die Ablehnung eines Beweisantrags als Wahrunterstellung gemäß § 244 Abs. 3 StPO ist zulässig, wenn die als wahr unterstellten Tatsachen feststehen und der Antrag keine weiteren aufklärungsbedürftigen Umstände aufzeigt.

Vorinstanzen

Landgericht Hildesheim, 7. November 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Journalisten Winfried ███ aus ███, geboren am ██████ 1932 in ███, wegen Verletzung der Unterhaltspflicht

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. September 1970, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Schmidt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Herrmann, Bundesrichter Fleischmann als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███ aus ███ als Verteidiger, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 7. November 1969 aufgehoben, soweit keine Gesamtstrafe gebildet worden ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Die Sache wird zur Bildung einer Gesamtstrafe und zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts Hildesheim zurückverwiesen.

Gründe

Von Rechts wegen.

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber seiner nichtehelichen Tochter Yvonne in zwei Fällen zu Geldstrafen von 1.000 DM und 800 DM verurteilt.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er das Verfahren des Landgerichts beanstandet und die Verletzung sachlichen Strafrechts rügt.

Das Rechtsmittel hat nur Erfolg, soweit keine Gesamtstrafe gebildet worden ist (§ 74 Abs. 1 StGB).

I. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch

1. Das Vorbringen der Revision, dass die im Sitzungsprotokoll festgelegte Begründung für die Ablehnung des von der Verteidigung gestellten Beweisantrages nachträglich geändert worden sei, ist eine unbeachtliche Protokollrüge. Die Änderung ist durch den Vorsitzenden erfolgt und von dem Urkundsbeamten bestätigt worden (Bl. 98 d. A.). Damit steht fest, dass der Beweisantrag des Verteidigers, ihn und den Stadtinspektor B. als Zeugen zu vernehmen, durch Wahrunterstellung abgelehnt worden ist (§ 274 StPO). Eine Protokollfälschung hat die Revision weder behauptet noch unter Beweis gestellt.

Die beanstandete Protokolländerung hat auch nicht – wie die Revision geltend macht – einer Verfahrensrüge den Boden entzogen. Die Änderung ist bereits am 11. November 1969, also vor Eingang der Revisionsschrift vom 12. November 1969, eingegangen am 13. November 1969, vorgenommen worden (Bl. 127 d. A.).

2. Die Aufklärungsrüge scheitert schon daran, dass die Strafkammer den Beweisantrag der Verteidigung zulässigerweise durch Wahrunterstellung (§ 244 Abs. 3 StPO) abgelehnt und die als wahr unterstellten Tatsachen eingehalten hat.

II. Die gegen die Verurteilung wegen Unterhaltsentziehung in zwei Fällen gerichtete Sachrüge ist unbegründet.

Der äußere Tatbestand zweier Vergehen gegen § 170b StGB unter Berücksichtigung des zur Tatzeit und zur Zeit der Urteilsfällung geltenden Rechts ist ausreichend dargetan.

Die Strafkammer hat rechtsirrtumsfrei ████████████ angenommen, dass der Angeklagte gegenüber der am ██ 1965 geborenen Yvonne eine gesetzliche Unterhaltspflicht vom Tag ihrer Geburt an hatte (§ 1708 Abs. 1 BGB a. F.).

Der Angeklagte hat auch nicht bestritten, der Vater des Kindes zu sein, und hat seine Vaterschaft gegenüber dem Kreisjugendamt am 30. August 1966 anerkannt. Er war damit nach altem wie nach heute geltendem Recht gegenüber seinem nichtehelichen Kinde unterhaltspflichtig (§ 1615a i. V. m. §§ 1601 ff. BGB n. F.).

Zwar können die Rechtswirkungen der Vaterschaft nach dem seit dem 1. Juli 1970 in Kraft getretenen Gesetz über die Rechtsstellung nichtehelicher Kinder (NEhelG) erst vom Zeitpunkt der Feststellung der Vaterschaft, sei es durch Anerkenntnis oder gerichtliche Entscheidung, geltend gemacht werden, soweit sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt (§ 1600a BGB n. F.).

Diese neuen Gesetzesvorschriften gelten nach Art. 12 Abs. 2 NEhelG auch für die Rechtsverhältnisse, die sich nach bisherigem Recht bestimmen. Hiervon wird indessen das Entstehen des Unterhaltsanspruchs nicht berührt (vgl. § 1615 Abs. 2 BGB n. F., Palandt, Komm. zum BGB, 29. Aufl., § 1600a Anm. 4).

Da der Angeklagte seine Vaterschaft nie bestritten, sie vor Inkrafttreten des neuen Rechts wirksam anerkannt hat, ist er als Vater auch im Sinne des neuen Rechts anzusehen (Art. 12 § 3 Abs. 1 Satz 1 NEhelG). Er ist gegenüber Yvonne auch für die Zeit von der Geburt bis zur Anerkennung der Vaterschaft unterhaltspflichtig, unbeschadet der Frage, in welcher Form dieser Unterhaltsanspruch realisiert werden konnte (vgl. § 1615 Abs. 2 BGB).

Dem Urteilszusammenhang lässt sich mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass der Angeklagte in beiden Fällen vorsätzlich gehandelt hat.

Er war sich seiner Zahlungsverpflichtung bewusst. Das folgt schon aus seinem Anerkenntnis und den gezahlten Teilleistungen. Er hat auch nicht in Abrede gestellt, von Dezember 1965 bis Oktober 1966 über ausreichendes Einkommen verfügt zu haben (UA S. 9).

Dies gilt auch für den Zeitraum von Februar bis August 1968. Er „ist seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen, obwohl er bei gutem Willen ohne weiteres hierzu in der Lage gewesen wäre“ (UA S. 10). Der Angeklagte hat auch die Gefährdung des Lebensbedarfs seines Kindes ohne die Hilfe anderer billigend in Kauf genommen. Er leistete in den genannten Zeiträumen „obwohl ihn die Kindesmutter wiederholt auf seine Verpflichtungen hingewiesen hat“ (UA S. 10), zum ersten Mal bereits im Dezember 1965 (UA S. 5).

Da die Strafkammer zwei selbständige Taten rechtsirrtumsfrei angenommen hat, ist gemäß § 74 Abs. 1 StGB auf eine Gesamtstrafe zu erkennen.

SchmittSchmidtHerrmann
SiemerFleischmann