Revision wegen angeblicher fehlerhafter Besetzung des Schwurgerichts verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 161/66
- Datum
- 17.05.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht darf prüfen, ob die Voraussetzungen für die Ausschließung eines Geschworenen nach § 33 Nr. 2 GVG vorgelegen haben; § 52 Abs. 4 GVG steht einer solchen Prüfung nicht entgegen.
Für die Frage der Eignung als Geschworener im Sinne des § 33 Nr. 2 GVG ist der tatsächliche Aufenthalt (wo sich der Schöffe aufhält) entscheidend, nicht die rechtliche Begründung des Wohnsitzes.
Wurde ein Hauptgeschworener wirksam nach §§ 33 Nr. 2, 52 Abs. 2 GVG von der Dienstpflicht befreit, tritt der Hilfsgeschworene an seine Stelle und die Besetzung des Schwurgerichts ist vorschriftsmäßig.
Erhebt der Angeklagte die Rüge, durch die Nichtberücksichtigung des ursprünglich gewählten Hauptgeschworenen sei ihm der gesetzliche Richter entzogen worden, so hat das Revisionsgericht diese Behauptung zu prüfen; bloße Behauptungen ohne substantiierten Vortrag genügen nicht.
Vorinstanzen
Schwurgericht Berlin, 7. Oktober 1965
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Heinz ██ aus ███, dort geboren am ███████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Mai 1966, an der teilgenommen haben
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ███ als Vertreter der ███████████████████,
Rechtsanwalt ██ aus ███ als Verteidiger,
Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 7. Oktober 1965 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
I.
Die Verfahrensbeschwerde ist unbegründet.
Die Revision meint, das Schwurgericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil nicht der Hauptgeschworene Albrecht Sch. sondern der Hilfsgeschworene Otto Sch. an der Hauptverhandlung teilgenommen habe. Das ist jedoch nicht zu beanstanden, weil der Hauptgeschworene Sch. durch einen fehlerfreien Beschluss der hierfür zuständigen Ersten Großen Strafkammer vom 3. September 1965 gemäß §§ 33 Nr. 2, 52 Abs. 2, 77 GVG für die Geschäftsjahre 1965/1966 vom Geschworenenamt befreit worden war und für ihn daher der bisherige Hilfsgeschworene Sch. eingetreten ist. Zu Unrecht meint die Revision, dessen Einberufung sei nicht im Sinne der §§ 49, 84 GVG „erforderlich“ gewesen.
Der Revision ist zwar zuzugeben, dass § 52 Abs. 4 GVG, nach dem die Entscheidung über die Streichung eines Schöffen (Geschworenen) nicht anfechtbar ist, das Revisionsgericht nicht hindert, zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 33 Nr. 2 GVG vorgelegen haben (vgl. Eb. Schmidt, Lehrkomm. Teil III GVG § 52 Randn. 9). Dieser Auffassung folgt der Senat. Dem Vortrag der Revision steht auch nicht die in GA 1961, 206 abgedruckte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23. Dezember 1960 entgegen, nach der § 33 GVG nur eine Ordnungsvorschrift ist, auf deren Verletzung die Revision nicht gestützt werden kann. Denn diese Entscheidung betrifft den Fall, dass ein Schöffe, der an der Hauptverhandlung mitgewirkt hat, nach seiner Wahl aus dem Landgerichtsbezirk verzogen war. Dadurch wird nämlich seine Fähigkeit (§ 32 GVG) zum Schöffen- (Geschworenen-) Amt nicht berührt.
Hier an ändert es auch nichts, dass er nach § 52 Abs. 2 GVG zur Dienstleistung ferner nicht heranzuziehen ist (ebenso 2 StR 404/62 vom 7. November 1962 unveröffentlicht).
Jedenfalls war in den bisher entschiedenen Fällen kein Beschluss ergangen, den Geschworenen nicht heranzuziehen, und dementsprechend war der Geschworene auch nicht durch einen Hilfsgeschworenen ersetzt worden. In einem solchen Falle geht die Rüge in Wirklichkeit dahin, der Angeklagte sei seinem gesetzlichen Richter, nämlich dem auf Grund des Beschlusses ausgeschiedenen Hauptgeschworenen, im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG entzogen worden. Dieser Behauptung muss das Revisionsgericht nachgehen. Sie ist im vorliegenden Falle jedoch unbegründet. Denn durch das Gesuch des Hauptgeschworenen ██ █████ waren im Sinne des § 52 Abs. 2 StPO Umstände bekannt geworden, bei deren Vorhandensein eine Berufung zum Schöffenamt nicht erfolgen soll, weil er dargetan hatte, dass er nach seiner Wahl zum Geschworenen aus dem Schwurgerichtsbezirk verzogen war.
Allerdings bezeichnet § 33 Nr. 2 GVG, der die Schöffen (Geschworene) ausscheiden lässt, die mit den örtlichen Verhältnissen nicht vertraut sind, nur Personen als zum Amt eines Schöffen (Geschworenen) ungeeignet, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste „noch nicht ein Jahr in der Gemeinde wohnen“. Hieraus ergibt sich aber, dass das Gesetz allgemein davon ausgeht, dass die Schöffen in der Gemeinde (Geschworene im Schwurgerichtsbezirk) ansässig sind und bleiben. Begünden sie ihren Wohnsitz außerhalb ihres Tätigkeitsbezirks, so ist damit im Sinne von § 52 Abs. 2 GVG ein Umstand eingetreten, bei dessen Vorhandensein eine Berufung nicht erfolgen sollte (ebenso RGSt 39, 306, 307; KM 5. Aufl. GVG § 33 Anm. 2 b; Schäfer in LR 21. Aufl. GVG § 52 Anm. 3 a; Eb. Schmidt, Lehrkomm. Teil III GVG § 33 Randn. 4).
Es fragt sich sonach nunmehr, ob die 1. Große Strafkammer bei der Beschlussfassung ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen ist, der Hauptgeschworene Sch. wohne nicht mehr im Schwurgerichtsbezirk. Das ist zu bejahen. Denn es kommt nicht darauf an, wo der Schöffe oder Geschworene rechtlich seinen Wohnsitz begründet hat, sondern wo er sich tatsächlich aufhält (Eb. Schmidt aaO, Schäfer aaO GVG § 33 Anm. 3). Dass der Hauptgeschworene Sch. – obwohl er nur seinen zweiten Wohnsitz in Havelse bei Hannover genommen hatte – dort im Sinne des § 33 Nr. 2 GVG wohnte, konnte die Strafkammer ohne Rechtsirrtum seinem Antrage entnehmen, obwohl er weiterhin Berlin als seinen ersten Wohnsitz bezeichnete.
Schließlich kam es nicht darauf an, ob der Hauptgeschworene trotz des Wechsels seines Wohnsitzes weiterhin mit den örtlichen Verhältnissen in Berlin vertraut und auch in der Lage war, sein Amt in Berlin auszuüben. Was die Revision hierzu vorgetragen hat, liegt ebenso neben der Sache wie die Ausführungen, mit denen dargelegt werden soll, dass auch weitere Gründe für die Befreiung des Hauptgeschworenen Sch. nicht vorhanden gewesen seien.
II.
Auf die Sachrüge hat der Senat das angefochtene Urteil seinem gesamten Inhalte nach geprüft. Hierbei haben sich keine Rechtsfehler ergeben. Die Revision ist insoweit offensichtlich unbegründet.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.
| Sarstedt | Schmitt | Kersting | |||
| Siemer | Borker |