Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Nichtanwendung von §250 StGB: Verurteilung im Rückfall zu 5 Jahren Zuchthaus

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 161/59 (alts 5 StR 241/58)
Datum
12.06.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte die Nichtanwendung des § 250 Abs. 1 Nr. 5 StGB; der BGH änderte das Landgerichtsurteil und verurteilte den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung im Rückfall zu fünf Jahren Zuchthaus. Die Revision des Angeklagten wurde verworfen. Der Senat begründete die Änderung mit einer früheren inländischen Verurteilung als «gleich einem Räuber» und rechnete die Untersuchungshaft an.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Untersagung der Vereidigung nach § 60 Nr. 3 StPO greift nicht, wenn das zugrundeliegende strafbare Verhalten nicht mehr Gegenstand des Verfahrens ist (z. B. nach vorläufiger Einstellung nach § 154 StPO).

2

Vorwürfe einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 261 StPO) sind in der Revision unzulässig, soweit sie lediglich die tatrichterliche Beweiswürdigung angreifen und damit eine verbotene tatsächliche Überprüfung nach § 337 StPO darstellen.

3

Für die Verwirklichung der räuberischen Erpressung genügt, dass der Täter das Opfer mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben bedroht; es kommt nicht darauf an, ob die angedrohte Misshandlung den Tatbestand der schweren Körperverletzung (§ 224 StGB) erfüllen würde.

4

Rückfall nach § 250 Abs. 1 Nr. 5 StGB liegt vor, wenn der Täter zuvor im Inland wegen einer Tat rechtskräftig bestraft worden ist, die dem räuberischen Kern verwandt ist (z. B. Bestrafung gleich einem Räuber nach § 255 StGB).

5

Ergibt die Rechtslage eine gesetzliche Mindeststrafe, hat das Revisionsgericht diese zu beachten; bereits erlittene Untersuchungshaft ist auf die neu verhängte Strafe anzurechnen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 17. Oktober 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Vertreter Heinz E ██████ aus ████, geboren am ██████████ in ████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen räuberischer Erpressung,

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Juni 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ████

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 17. Oktober 1958 dahin geändert, dass der Angeklagte wegen räuberischer Erpressung im Rückfall zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt wird. Auf diese Strafe wird die Untersuchungshaft angerechnet, auch soweit der Angeklagte sie nach dem 17. Oktober 1958 erlitten hat.

Die Revision des Angeklagten wird verworfen.

Die Kosten beider Rechtsmittel werden dem Angeklagten auferlegt.

Von Rechts wegen.

Gründe

I.

Die Revision des Angeklagten ist unbegründet.

1. Die Verfahrensbeschwerden gehen fehl.

a) Der § 60 Nr. 3 StPO hinderte die Strafkammer nicht mehr, den Zeugen ██████ zu vereidigen. Die gewerbsmäßige gleichgeschlechtliche Unzucht des Angeklagten, an der sich ██████ in strafbarer Weise beteiligt haben konnte, war nicht mehr Gegenstand der Untersuchung. In diesem Punkte war das Verfahren schon in der früheren Hauptverhandlung am 4. Februar 1958 nach § 154 StPO vorläufig eingestellt worden.

b) Was die Revision vorträgt, um eine Verletzung des § 261 StPO darzulegen, wendet sich nur gegen die rechtlich einwandfreie Beweiswürdigung des Tatrichters und ist daher unzulässig (§ 337 StPO).

2. Die Sachrüge ist unbegründet.

Der festgestellte Sachverhalt trägt die rechtliche Folgerung des Landgerichts, dass der Angeklagte den Kaufmann ███ mit einer gegenwärtigen Gefahr für den Leib bedroht hat. Es kommt nicht darauf an, ob die angedrohte ernste Misshandlung so schlimme Folgen gehabt hätte, dass sie den Tatbestand einer schweren Körperverletzung nach § 224 StGB erfüllt hätte.

Die sonstige rechtliche Prüfung deckt keinen rechtlichen Fehler auf, der den Angeklagten beschwert.

II.

Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt mit Recht, dass die Strafkammer den § 250 Abs. 1 Nr. 5 StGB nicht angewendet hat.

Der Angeklagte ist, wie das Urteil feststellt, bereits am 18. Juni 1957 vom Amtsgericht Hamburg wegen räuberischer Erpressung und anderer Straftaten zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden und hat diese Strafe, auf die die Untersuchungshaft angerechnet worden war, bis zum 8. August 1957 teilweise verbüßt. Er war also vor der jetzt abgeurteilten Tat schon einmal im Inlande gleich einem Räuber, nämlich nach § 255 StGB, bestraft worden, wie § 250 Abs. 1 Nr. 5 StGB voraussetzt.

Er ist in der früheren Verhandlung am 4. Februar 1958 auf § 250 StGB hingewiesen und nach dieser Bestimmung wegen räuberischer Erpressung im Rückfall zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Weitere tatsächliche Erörterungen sind nicht erforderlich. Das Landgericht hat auch diesmal mildernde Umstände nach §§ 255, 249 Abs. 2 StGB verneint. Aus der rechtlich einwandfreien Begründung geht hervor, dass mildernde Umstände im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB ebenfalls nicht vorliegen. Andererseits lässt § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO jetzt keine höhere als die gesetzliche Mindeststrafe von fünf Jahren Zuchthaus mehr zu. Der Senat hat sie daher, wie vom Generalbundesanwalt beantragt, gemäß § 354 Abs. 1 StPO ausgesprochen und die gesamte Untersuchungshaft angerechnet.

SarstedtSiemerHoepner
SchmittDr. Borker