Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen mangelhafter Feststellungen zu Mittäterschaft bei Betrug

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 161/55
Datum
13.09.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen gemeinschaftlichen Betruges verurteilt; der BGH hob Teile des Urteils auf und verwies die Sache zurück. Zentral ist, dass der Vermögensschaden bereits mit der Auszahlung entstand und die Annahme der Zahlungen für sich allein keine Mittäterschaft begründet. Es fehlten konkrete Feststellungen zum Vorsatz der Mitbeschuldigten. Das Landgericht muss Nachermittlungen anstellen und begründen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vermögensbeschädigung bei Betrug ist bereits mit der Absendung bzw. Auszahlung des Geldes verwirklicht; die spätere Annahme durch den Empfänger ändert den Zeitpunkt des Schadenseintritts nicht.

2

Allein die bloße Annahme bereits ausgezahlter Gelder begründet nicht ohne weitere Feststellungen Mittäterschaft oder Beihilfe am Betrug.

3

Für eine Verurteilung als Mittäter oder Gehilfe sind konkrete Feststellungen erforderlich, aus denen sich der Vorsatz (auch bedingter Vorsatz) ergibt, dass durch Täuschung ein Irrtum herbeigeführt und hierdurch eine Vermögensverfügung bewirkt werden sollte.

4

Das Gericht darf fehlende Quittungsbelege nicht automatisch als Beleg für Arglist oder Schuldhaftigkeit werten; es hat vielmehr vernünftige, naheliegende Erklärungen zu prüfen und in den Urteilsgründen zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 28. Oktober 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Facharzt für Chirurgie Heinz H ████ aus ████, geboren ██████████████ in █████████ (Oberschlesien), aus ██████, 2. den Pfleger Günther F ██████████, dort geboren am ███████████, 3. den Pfleger Arthur ███████ aus K___, dort geboren ███████████████,

wegen Betruges

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. September 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ ███ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Richter bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär █████

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten ███ und ██████ wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 28. Oktober 1954, soweit es die Angeklagten ████, ██ und █████ betrifft, nebst den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ██ ██ (dessen Verurteilung rechtskräftig ist) war Sachbearbeiter bei der Gehalts- und Lohnstelle des Bezirksamts Charlottenburg. Diese Stelle hatte unter anderem die Löhne und Gehälter an die Arbeitnehmer des Krankenhauses Westend, darunter an die Angeklagten H ███████, ██ und █████████, auszuzahlen. Kriegers Aufgabe war es, die Nettobeträge zu errechnen und monatlich zu Listen (Gehaltsnachweisen) zusammenzustellen. Erhielt ein Arbeitnehmer sein Gehalt aus besonderen Gründen, etwa wegen Urlaubs, vorzeitig oder war ihm ein Vorschuss bewilligt worden, so hatte K Einzelzahlungsanweisungen auszuschreiben. Diese waren durch die Stadtinspektorin ██ ███ zu prüfen und abzuzeichnen und durch den Stellen- oder Abteilungsleiter gegenzuzeichnen. Nach diesen Vorschriften wurde jedoch seit Ende 1949 nicht mehr verfahren, weil Frau K den Abteilungsleiter vertreten musste und zur Prüfung keine Zeit mehr hatte. Sie zeichnete deshalb die Einzelzahlungsanweisungen ohne Prüfung ab. Das benutzte ██ ██, um an zahlreiche Arbeitnehmer mittels Einzelzahlungsanweisungen unberechtigte Auszahlungen vornehmen zu lassen. Er erklärte dann den Empfängern, es handle sich um ein Versehen, und ließ sie den zu viel gezahlten Betrag oder einen Teil davon an ihn persönlich zurückzahlen. Dazu gab er ihnen Erläuterungen etwa der Art, dass das die Buchführung vereinfache, dass ein Vertreter sich verrechnet habe oder dass die Zahlung teilweise – z. B. als Erstattung überzahlter Sozialversicherungsbeiträge – berechtigt sei.

So erhielt der Angeklagte █████████ in 26 einzelnen Monaten von Mai 1949 bis September 1952 Überzahlungen in Höhe von insgesamt 15.317,58 DM. Davon beließ ihm ██ nach ███████ Darstellung jeweils 50 bis 80 DM je Zahlung, nach ████ Darstellung etwa zwei Drittel aller ausgezahlten Beträge. Welche der beiden Darstellungen zutrifft, stellt das angefochtene Urteil nicht fest.

Der Angeklagte ████████ erhielt in 30 verschiedenen Monaten von 1950 bis 1953 Überzahlungen in Höhe von insgesamt 13.025,54 DM. Er will insgesamt höchstens 3.000 DM behalten haben, während K den für ███████ verbliebenen Betrag auf 5.000 bis 6.000 DM beziffert.

Der Angeklagte H erhielt in 31 verschiedenen Monaten von November 1950 bis September 1953 Überzahlungen in Höhe von insgesamt 10.674,12 DM. Nach seiner Darstellung behielt er davon nur ganz geringe Summen, während K ihm mindestens die Hälfte belassen haben will.

Das Landgericht hat ███████ ██ wegen gemeinschaftlichen Betruges und wegen Urkundenfälschung im Amt verurteilt. Es hat ████, ███ und █████ des gemeinschaftlichen Betruges schuldig befunden und ███ zu neun Monaten, ██████████ zu vier Monaten, ███████ zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt und ihnen Strafaussetzung bewilligt.

Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten ███, ██ und F. Sie rügen Verletzung des sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel führen zur Aufhebung des Urteils gegen die Beschwerdeführer sowie gegen Tietz.

Bei diesen drei Angeklagten bestehen schon dem äußeren Tatbestande nach Bedenken gegen die Annahme der Mittäterschaft. Betrachtet man die einzelne Überzahlung für sich, so war der Vermögensschaden jeweils schon eingetreten, ehe der Empfänger in irgendeiner Weise tätig wurde. Er bestand schon in der Absendung des Geldes; damit war der Betrug in der Person ████████████████ vollendet, ehe der Adressat das Geld in Empfang nahm. Die Ansicht des Landgerichts, die Vermögensbeschädigung sei erst mit der Annahme der Beträge eingetreten (UA S. 33), trifft nicht zu. Allerdings ist es denkbar, dass die Empfänger jedenfalls bei den späteren Einzelfällen ihren Tatbeitrag nicht erst mit der Annahme des Geldes, sondern schon dadurch leisteten, dass sie dem ███████████ Empfänger solcher Geldsendungen zur Verfügung standen. Sie können durch ihr ganzes Verhalten ihm gegenüber zum Ausdruck gebracht haben, dass sie weder das Geld zurückgehen lassen noch andere Schwierigkeiten machen würden. Diese Annahme liegt nicht fern; das Landgericht wird sie zu prüfen haben.

Vor allem aber fehlt es bisher an Feststellungen, aus denen sich der Vorsatz eines Mittäters oder auch nur eines Gehilfen am Betruge bei ██, ████, ████████ oder ███████ ergibt. Das angefochtene Urteil beschränkt sich hier auf allgemeine Wendungen der Art, dass diese Angeklagten „nicht gutgläubig“ gewesen seien, dass sie gewusst hätten, derart umfangreiche Rückzahlungen an K nur unter Umgehung der Kasse geschehen, das Verfahren sei „vorschriftswidrig“ und die Zahlungen „nicht berechtigt“ gewesen. ██ ██████ habe, obwohl er teils „eine“ betrügerische Handlung des ██ ████ für möglich gehalten und gebilligt habe, teils von „dieser“ betrügerischen Handlung überzeugt gewesen sei, „durch die Annahme der angewiesenen Zahlungen gezeigt, dass er mit diesem Angeklagten zusammenwirken wollte“. Ebenso verhalte es sich bei ██ █████.

Zum Betrugsvorsatz, auch zum bedingten, gehört aber sowohl beim Täter als auch beim Gehilfen die Vorstellung, dass jemand getäuscht wird und dass gerade der durch die Täuschung erregte Irrtum zu einer Vermögensverfügung führt (vgl. BGHSt 6, 115). Ob H, ███, ██████ oder █████ sich etwas Derartiges vorgestellt haben, ergeben die Urteilsgründe nicht. Die bisherigen Feststellungen lassen die Möglichkeit offen, dass die verurteilten Empfänger etwa mit einer Untreue K gerechnet haben, wenn sie ihn nämlich selbst für den Verfügungsberechtigten hielten.

Bedenklich sind im Übrigen die Erwägungen, mit denen die Strafkammer die Einlassung ███████ widerlegen will, er sei „gutgläubig“ gewesen. Nach Auffassung der Strafkammer spricht dagegen

„auch der Umstand, dass er in keinem Falle dem Angeklagten K über den ihm, H, belassenen Teilbetrag eine Quittung erteilt hat. Bereits daraus hat der Angeklagte ██ ███ nach der Überzeugung der Kammer entnommen, dass das vom Angeklagten K gewählte Verfahren vorschriftswidrig und die an ihn, H, gelangten Zahlungen nicht berechtigt waren.“

Es ist jedoch nicht einzusehen, warum H über den ihm verbleibenden Betrag eine Quittung ausstellen sollte, wenn er schon über den Empfang des Gesamtbetrages quittiert hatte und seinerseits von K eine Quittung über den zurückgezahlten Teilbetrag erhielt.

Aus diesen Gründen war das Urteil aufzuheben, soweit es die Beschwerdeführer betrifft. Gemäß § 357 StPO musste die Aufhebung auf den Angeklagten ███ erstreckt werden, weil seine Verurteilung auf denselben Rechtsfehlern beruht.

SarstedtDr. RotbergSchmidt
Dr. KoffkaSchmitt