Revision teilweise stattgegeben bei Doppelehe, Bigamie und falscher eidesstattlicher Versicherung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 161/52
- Datum
- 10.04.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine vor einem Standesbeamten abgeschlossene Ehe ist grundsätzlich als formelle Ehe anzusehen; sie kann zwar wegen Ehehindernissen vernichtbar sein, bleibt aber für die Feststellung einer Doppelehe zunächst Ehe.
Für die Tatbestandsverwirklichung der Doppelehe kommt es objektiv darauf an, ob zur Zeit der zweiten Eheschließung eine formelle Ehe vorlag und die Angeklagte noch mit einem anderen Mann verheiratet war; die wahre Identität oder der angegebene Name des zweiten Ehegatten ist hierfür unerheblich.
Das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 führt zur Einstellung des Verfahrens für Straftaten, die vor dem maßgeblichen Stichtag begangen wurden, sofern keine weiteren einschlägigen Taten vorliegen, die eine Verfolgung nach dem Stichtag rechtfertigen.
Zur Verurteilung wegen Bigamie muss festgestellt werden, dass der erste Ehegatte zur Zeit der zweiten Eheschließung noch lebte bzw. die erste Ehe formell fortbestand; bloße Nichtigkeitserklärung allein genügt nicht ohne Feststellungen zum Fortleben des Erstgatten.
Eine Verurteilung wegen Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung setzt voraus, dass die abgebende Person Kenntnis von der Unwahrheit ihrer Versicherung hatte; das Wissen um die formelle Fortexistenz einer früheren Ehe macht die Versicherung rechtswidrig falsch.
Vorinstanzen
Strafkammer des Landgericht Lüneburg bei dem Amtsgericht Celle, 9. Oktober 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Ehefrau Irmgard █████ geb. KO, gesch. WO in ███, Kreis ███, ███████████, geboren am ███████ 1925 in ████, wegen Doppelehe u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. April 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichter Dr. Waschow, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil der Strafkammer des Landgerichts Lüneburg bei dem Amtsgericht in Celle vom 9. Oktober 1951 insoweit aufgehoben, als die Angeklagte wegen Doppelehe in 2 Fällen verurteilt ist, und zwar im Fall der Eheschließung mit ███████████████ nebst den zugrundeliegenden Feststellungen, ferner im Strafausspruch insoweit, als die Angeklagte wegen Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung verurteilt ist, und im Gesamtstrafausspruch.
Das Verfahren wird, soweit der Angeklagten das Verbrechen der Doppelehe durch Eheschließung mit ███████████████ vorgeworfen wird, auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 eingestellt.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Die Sache wird in dem sich aus Ziffer I und II ergebenden Umfang an die bezeichnete Strafkammer zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen Doppelehe in zwei Fällen und wegen Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung zu einer Gesamtstrafe von 7 Monaten Gefängnis verurteilt.
Die hiergegen eingelegte Revision der Angeklagten, die Verletzung des materiellen Rechts und Übergehung eines Beweisantrages rügt, hat teilweise Erfolg.
Die Strafkammer hat die Angeklagte zunächst deswegen verurteilt, weil sie am 17. Mai 1945 mit dem französischen Staatsangehörigen ███████████████ vor dem Standesamt Halberstadt eine neue Ehe eingegangen ist, obwohl sie damals noch mit dem Elektriker Kurt W____) verheiratet war.
Die hiergegen eingelegte Revision der Angeklagten hat nur insoweit Erfolg, als die Strafkammer das Verfahren nicht nach dem Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 eingestellt hat.
Zu Unrecht wendet sich die Angeklagte dagegen, dass kein Freispruch erfolgt ist.
In formeller Hinsicht rügt die Revision, dass der Beweisantrag der Verteidigung, den damaligen Standesbeamten darüber zu hören, wie er sich über die Person, die unter dem Namen René ███████████████ sei, Gewissheit verschafft habe, vom Standesamt Halberstadt eine Auskunft darüber einzuholen, welche Vorgänge sich wegen der Eheschließung bei der amerikanischen Kommandantur abgespielt haben, und schließlich von dem Standesamt oder von der zuständigen französischen Behörde eine Auskunft darüber, ob ein ██████ überhaupt existiere, zu Unrecht übergangen sei.
Diese Rüge ist nicht gerechtfertigt.
Ausweislich der Niederschrift über die Verhandlung vom 9. Oktober 1951 hat der Verteidiger nach Schluss der Beweisaufnahme in seinem Plädoyer in erster Linie Freispruch beantragt, hilfsweise die Einholung einer weiteren Auskunft vom Standesamt Halberstadt bezw. der zuständigen französischen Behörde dahingehend, dass ein Mann namens ███████ nicht existiert hat.
Diesen Beweisantrag hat die Strafkammer zulässigerweise in den Urteilsgründen mit der Begründung zurückgewiesen, dass es hierauf nicht ankomme, da die Gültigkeit der Ehe feststehe, unabhängig davon, was sich im Einzelnen auf dem Standesamt abgespielt habe. Für die Frage, ob die Angeklagte sich der Doppelehe schuldig gemacht hat, kommt es in objektiver Beziehung nur darauf an, ob die zweite geschlossene Ehe formell eine Ehe, wenn auch eine vernichtbare Ehe, war und die Angeklagte zur Zeit dieser Eheschließung noch mit einem anderen Mann verheiratet war. Für die Feststellung dieses Tatbestandes ist es völlig unerheblich, welchen Namen der zweite Ehemann in Wahrheit trug und ob er einen unrichtigen Namen auf dem Standesamt angegeben hat. Jede vor einem Standesbeamten abgeschlossene Ehe ist nach deutschem Recht zunächst eine Ehe, mag sie auch wegen Vorhandenseins von Ehehindernissen vernichtbar sein.
In materieller Hinsicht hat das Urteil tatsächlich festgestellt, die Angeklagte habe zur Zeit ihrer zweiten Eheschließung gewusst, dass sie noch mit ███ verheiratet sei. Diese Feststellung ist für das Revisionsgericht bindend.
Die Angeklagte hat sich also nach den zutreffenden Feststellungen des Urteils der Doppelehe schuldig gemacht.
Da die Tat der Angeklagten vor dem 15. September 1949 begangen ist, muss aber das Verfahren auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 eingestellt werden. Denn die Strafkammer hat die Angeklagte wegen dieses Verbrechens der Doppelehe nur mit einer Strafe von 6 Monaten Gefängnis bestraft. Weitere Straftaten der Angeklagten vor dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes liegen nicht vor. Die nach dem Stichtag begangenen Straftaten hindern eine Einstellung nach § 3 des Straffreiheitsgesetzes nicht.
Die Strafkammer hat weiter die Angeklagte wegen Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung anlässlich der Eheschließung mit ihrem jetzigen Ehemann ████ und wegen eines durch diese am 23. Dezember 1950 abgeschlossenen Ehe begangenen Verbrechens der Bigamie verurteilt.
Soweit es sich um die Schuldigsprechung wegen Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung handelt, ist die Revision unbegründet. Nach den Feststellungen des Urteils hat die Angeklagte eine eidesstattliche Versicherung dahingehend abgegeben, sie sei bisher nur einmal verheiratet gewesen.
Das Urteil stellt weiterhin tatsächlich fest, der Angeklagten sei bekannt gewesen, dass die Ehe mit ██ formell eine Ehe gewesen sei und nur durch Nichtigkeitserklärung hätte beseitigt werden können. Diese Feststellung ist für das Revisionsgericht bindend. Wusste die Angeklagte dies aber, dann wusste sie auch, dass ihre eidesstattliche Versicherung, wonach sie bisher nur einmal verheiratet gewesen sei, falsch war.
Die Strafkammer hat daher die Angeklagte zu Recht wegen falscher eidesstattlicher Versicherung verurteilt. Da möglicherweise die Höhe der eingesetzten Gefängnisstrafe von 2 Monaten durch die aufgehobenen Verurteilungen wegen Doppelehe beeinflusst sein kann, die Strafkammer auch nicht geprüft hat, ob der Zweck der Strafe auch durch eine Geldstrafe erreicht werden kann (§ 27b StGB), ist das Urteil insoweit auch im Strafausspruch aufzuheben.
Dagegen muss das Urteil insoweit in vollem Umfang aufgehoben werden, als die Angeklagte wegen Bigamie, begangen durch die Eheschließung mit dem Zeugen ████, verurteilt ist.
Ein vollendetes Verbrechen der Bigamie ist nur dann möglich, wenn zur Zeit der Eingehung einer Ehe ein Ehegatte noch anderweit formell gültig verheiratet ist.
Feststellungen des Urteils ergeben nicht eindeutig, dass diese Voraussetzung erfüllt ist. Das Urteil begründet seine Annahme, die Ehe der Angeklagten mit ██████ habe zur Zeit der Eheschließung mit ████ formell noch bestanden, lediglich damit, dass die Ehe █████████████ durch gerichtliches Urteil für nichtig erklärt worden sei. Offensichtlich hat das Urteil dabei die Möglichkeit übersehen, dass diese Ehe außer durch Nichtigkeitserklärung auch noch durch den Tod des ██ hätte aufgelöst werden können. Mit Rücksicht darauf, dass nach den Feststellungen des Urteils die Angeklagte seit der Eheschließung mit ███ nichts mehr von diesem gehört hat und ███ ██ Tage nach der Eheschließung verhaftet worden ist, hätte es einer Feststellung darüber, dass ███████████ lebt, bedurft. Hieran fehlt es.
Die Strafkammer wird zu prüfen haben, ob sich die Angeklagte der versuchten Bigamie schuldig gemacht hat, falls mit Rücksicht auf Zweifel an dem Fortleben des ███ zur Zeit der Eheschließung mit ████ eine Verurteilung wegen vollendeter Bigamie nicht erfolgen kann.
| Dr. Neumann | Dr. Waschow | Schmidt | |||
| Sarstedt | Dr. Koffka |