Revision: Aufhebung der Gesamtstrafe wegen unterlassener Einzelstrafenfestsetzung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 160/72
- Datum
- 25.04.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Unterbleibt die Festsetzung einer für die Gesamtstrafenbildung erforderlichen Einzelstrafe, ist die gebildete Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur Verhängung einer Einzelstrafe und Bildung einer neuen Gesamtstrafe zurückzuverweisen.
Die Einbeziehung früherer in Urteilen verhängter Strafen in die Gesamtstrafenbildung erfordert konkrete richterliche Feststellungen über die genaue Bezeichnung der früheren Taten, die in den früheren Urteilen enthaltenen Einzelstrafen sowie über deren Rechtskraft und den Vollstreckungsstand (§ 55 Abs. 1 StGB).
Zur Erfüllung der Anforderungen genügt nicht die Angabe von Tagen oder die Nennung einer Gesamtstrafenhöhe ohne Darlegung der in den früheren Urteilen enthaltenen Einzelstrafen und des Vollstreckungsstatus; solche pauschalen Angaben sind unzureichend.
Ein bloßer Verweis auf Vorstrafakten oder die Aktenlage ersetzt keine eigenen Feststellungen des Urteils, soweit diese Feststellungen für die Einbeziehung früherer Strafen in die Gesamtstrafenbildung erforderlich sind.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 14. Dezember 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Drucker Horst Georg ███ ohne festen Wohnsitz, geboren am █████████ 1939 in ███████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Betruges u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und zu 2. auf Antrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 25. April 1972 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 14. Dezember 1971 im Ausspruch über die gegen ihn verhängte Gesamtstrafe mit den folgenden Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Die Sache wird zur Verhängung einer Einzelstrafe in Fall II 8 der Urteilsgründe und zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe an die andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
Das Urteil war im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben.
a) Das Landgericht hat es unterlassen, für den Fall II 8 der Urteilsgründe eine Einzelstrafe zu verhängen. Dies zwingt zur Aufhebung der Gesamtstrafe und zur Zurückverweisung der Sache (BGHSt 4, 345).
b) Außerdem sind die Voraussetzungen für die Einbeziehung der in den Urteilen des Schöffengerichts [REDACTED] vom 23. April, 2. Juni und 26. Juli 1971 ausgesprochenen Einzelstrafen nicht ausreichend dargetan. Das Landgericht stellt lediglich die Tage der früheren Verurteilungen und die Höhe der in die Urteilssprüche aufgenommenen (Gesamt-)Strafen fest, nicht aber die im Gesamtstrafurteil vom 7. April 1971 enthaltenen Einzelstrafen. Es fehlen auch Feststellungen darüber, ob die früheren Urteile rechtskräftig und die darin erkannten Strafen weder vollstreckt noch erlassen sind (§ 55 Abs. 1 StGB).
c) Schließlich teilt das Landgericht nicht einmal die genaue Bezeichnung der Taten mit, deren der Beschwerdeführer in den früheren Urteilen schuldig gesprochen ist. Die fehlenden Angaben lassen sich auch nicht aus einer Gesamtschau der aus den Vorstrafakten ersichtlichen Urteilsgründe oder aus den Akten ergänzen. Zwar hat das Landgericht auf diese Akten verwiesen (UA S. [REDACTED]). Solche Bezugnahmen sind jedoch unzulässig.
2. Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 28. März 1972 ausgeführt hat.
Schmidt Sarstedt Schuster Horrmann