Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Gesamtstrafe wegen unterlassener Einzelstrafenfestsetzung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 160/72
Datum
25.04.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen die Bildung der Gesamtstrafe durch das Landgericht. Zentrale Fragen waren das Unterlassen der Verhängung einer Einzelstrafe für Fall II 8 und die unzureichenden Feststellungen zu früheren Verurteilungen. Der BGH hob den Ausspruch über die Gesamtstrafe auf und verwies die Sache zur Neuentscheidung zurück; die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Unterbleibt die Festsetzung einer für die Gesamtstrafenbildung erforderlichen Einzelstrafe, ist die gebildete Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur Verhängung einer Einzelstrafe und Bildung einer neuen Gesamtstrafe zurückzuverweisen.

2

Die Einbeziehung früherer in Urteilen verhängter Strafen in die Gesamtstrafenbildung erfordert konkrete richterliche Feststellungen über die genaue Bezeichnung der früheren Taten, die in den früheren Urteilen enthaltenen Einzelstrafen sowie über deren Rechtskraft und den Vollstreckungsstand (§ 55 Abs. 1 StGB).

3

Zur Erfüllung der Anforderungen genügt nicht die Angabe von Tagen oder die Nennung einer Gesamtstrafenhöhe ohne Darlegung der in den früheren Urteilen enthaltenen Einzelstrafen und des Vollstreckungsstatus; solche pauschalen Angaben sind unzureichend.

4

Ein bloßer Verweis auf Vorstrafakten oder die Aktenlage ersetzt keine eigenen Feststellungen des Urteils, soweit diese Feststellungen für die Einbeziehung früherer Strafen in die Gesamtstrafenbildung erforderlich sind.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 14. Dezember 1971

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Drucker Horst Georg ███ ohne festen Wohnsitz, geboren am █████████ 1939 in ███████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Betruges u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und zu 2. auf Antrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 25. April 1972 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 14. Dezember 1971 im Ausspruch über die gegen ihn verhängte Gesamtstrafe mit den folgenden Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Die Sache wird zur Verhängung einer Einzelstrafe in Fall II 8 der Urteilsgründe und zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe an die andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe

Das Urteil war im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben.

a) Das Landgericht hat es unterlassen, für den Fall II 8 der Urteilsgründe eine Einzelstrafe zu verhängen. Dies zwingt zur Aufhebung der Gesamtstrafe und zur Zurückverweisung der Sache (BGHSt 4, 345).

b) Außerdem sind die Voraussetzungen für die Einbeziehung der in den Urteilen des Schöffengerichts [REDACTED] vom 23. April, 2. Juni und 26. Juli 1971 ausgesprochenen Einzelstrafen nicht ausreichend dargetan. Das Landgericht stellt lediglich die Tage der früheren Verurteilungen und die Höhe der in die Urteilssprüche aufgenommenen (Gesamt-)Strafen fest, nicht aber die im Gesamtstrafurteil vom 7. April 1971 enthaltenen Einzelstrafen. Es fehlen auch Feststellungen darüber, ob die früheren Urteile rechtskräftig und die darin erkannten Strafen weder vollstreckt noch erlassen sind (§ 55 Abs. 1 StGB).

c) Schließlich teilt das Landgericht nicht einmal die genaue Bezeichnung der Taten mit, deren der Beschwerdeführer in den früheren Urteilen schuldig gesprochen ist. Die fehlenden Angaben lassen sich auch nicht aus einer Gesamtschau der aus den Vorstrafakten ersichtlichen Urteilsgründe oder aus den Akten ergänzen. Zwar hat das Landgericht auf diese Akten verwiesen (UA S. [REDACTED]). Solche Bezugnahmen sind jedoch unzulässig.

2. Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 28. März 1972 ausgeführt hat.

Schmidt Sarstedt Schuster Horrmann