Revision verworfen: Vorrang der verkündeten Strafe bei Widerspruch mit Urteilsgründen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 160/63
- Datum
- 21.05.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die durch Verkündung wirksame Urteilsformel ist maßgeblich und ihr Wortlaut wird durch die Niederschrift bewiesen.
Bei Widerspruch zwischen verkündeter Urteilsformel und den Urteilsgründen gilt die in der Verkündung und Niederschrift enthaltene (niedrigere) Strafe als verbindlich.
Die Revision des Angeklagten darf nicht zur Erhöhung der verkündeten Strafe führen (§ 358 Abs. 2 StPO).
Ein Widerspruch zwischen Urteilsspruch und Urteilsgründen kann zwar eine Unklarheit darstellen, die unter Umständen die Aufhebung des Urteils rechtfertigt, ändert aber nichts an dem Verbot der Erhöhung im Revisionsverfahren des Angeklagten.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 28. September 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Vertreter Joachim ███████ ohne festen Wohnsitz, geboren ███████ 1938 in ██ (Schlesien), zur Zeit in Untersuchungshaft, Sachbezeichnung: ███████████ wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls u. a.,
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Mai 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten ██████ gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 28. September 1962 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die nach dem 28. September 1962 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft, soweit sie mehr als drei Monate beträgt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Vorbringen der Revision ist offensichtlich unbegründet. Der Senat hätte das Rechtsmittel daher gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen, wenn nicht die auf die Sachrüge vorgenommene Prüfung des Urteils folgenden Widerspruch hinsichtlich der gegen den Beschwerdeführer verhängten Gesamtstrafe ergeben hätte:
Während der Urteilsspruch auf ein Jahr und vier Monate lautet, sprechen die Urteilsgründe (UA S. 91) von einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Hierdurch ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert. Denn ausweislich der Sitzungsniederschrift (Bd. VI Bl. 68 d. A.) ist die Gesamtstrafe von einem Jahr und vier Monaten verkündet worden. Diese niedrigere Strafe ist daher selbst dann maßgebend, wenn es sich bei der Angabe in den Gründen nicht um einen Schreibfehler handeln sollte (für diesen Fall vgl. BGH JZ 1952, 282 = LM StPO § 268 Nr. 2), sondern die höhere Gesamtstrafe dem Ergebnis der Beratung entsprechen würde. Denn die Urteilsformel wird durch die Verkündung wirksam, ihr Wortlaut wird durch die Niederschrift bewiesen (Geier in Löwe/Rosenberg, StPO 20. Aufl. § 275 Anm. 7).
Nun steht allerdings die Urteilsformel, wie sie in der Niederschrift und in der Urteilsurkunde enthalten ist, mit den Urteilsgründen in Widerspruch. Darin liegt zwar eine Unklarheit, die unter Umständen die Aufhebung des Urteils auf die Revision zur Folge haben kann.
Handelt es sich jedoch um die Revision des Angeklagten, so verbietet § 358 Abs. 2 StPO die Erhöhung der verkündeten (Gesamt-)Strafe. Andererseits ist der Angeklagte nicht beschwert, wenn die maßgebende Urteilsformel entgegen dem Ergebnis der Beratung die geringere Strafe enthält (Geier aaO).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
| Sarstedt | Siemer | Borker | |||
| Schmidt | Kersting |