Revision: Besorgnis der Befangenheit des Vorsitzenden – Urteil aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 160/57 (vorher 5 StR 149/56)
- Datum
- 18.06.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit ist entscheidend, ob das beanstandete Verhalten beim verständigen Angeklagten die Besorgnis der Befangenheit erwecken konnte.
Die bloße Anregung zur Ergänzung der Anklage begründet nicht von vornherein Befangenheit; Formulierungen, die den Anschein erwecken, der Richter sei bereits von der Schuld überzeugt, können jedoch Befangenheitsgründe schaffen.
Frühere richterliche Verfahrensfehler oder Entscheidungen begründen nicht automatisch Befangenheit, können aber in Verbindung mit anderem Verhalten den Verdacht der Voreingenommenheit verstärken.
Ist die Besorgnis der Befangenheit gegeben, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an ein anderes Gericht zurückzuverweisen.
Die Ausgleichsrente nach dem Bundesversorgungsgesetz richtet sich nach den übrigen Einnahmen des Versehrten; die Grundrente ist hiervon unabhängig.
Vorinstanzen
Landgericht Lüneburg, 15. Januar 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bäckermeister Wilhelm ███████████████ aus ███ (Elbe), geboren am ███████████ in ██████, Kreis ████████████, wegen Meineides
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Juni 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Lemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 15. Januar 1957 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Große Strafkammer beim Amtsgericht Celle zurückverwiesen.
Gründe
Von Rechts wegen.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineides zu acht Monaten Gefängnis verurteilt. Sie hat ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt und ihn für dauernd unfähig erklärt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden. Sie hat es abgelehnt, die Strafe zur Bewährung auszusetzen.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.
Die Verfahrensrüge dringt durch.
I.
1.) Der Angeklagte hatte, nachdem er über seine persönlichen Verhältnisse vernommen worden war, den Vorsitzenden der Strafkammer wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Dieses Ablehnungsgesuch war damit begründet worden, dass die Verfügung des Vorsitzenden vom 17. Juli 1956 bei dem Angeklagten Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit erweckt habe. In der erwähnten Verfügung hatte der Vorsitzende bei der Staatsanwaltschaft angeregt, die Anklage zu ergänzen. Der Angeklagte bemängelte die Wendungen der Verfügung, es sei kein Grund ersichtlich, aus dem es dem Angeklagten erspart werden solle, dass er auch insoweit zur Verantwortung gezogen werde, und die Ergänzung der Anklage werde es erleichtern, den Angeklagten zu überführen. Außerdem hatte der Angeklagte die Besorgnis der Befangenheit auch damit begründet, dass die Strafkammer in ihrem früheren Urteil in dieser Sache, das auf Revision aufgehoben worden ist, einen Beweisantrag des Angeklagten zu Unrecht abgelehnt hatte.
Diesen Antrag hat die Strafkammer durch Beschluss mit folgender Begründung zurückgewiesen:
„Der abgelehnte Richter hat sich dienstlich dahin geäußert, dass er sich nicht befangen fühle.
Aus seiner Verfügung vom 17. Juli 1956 lässt sich eine derartige Besorgnis nicht herleiten. Sie betrifft zwar einen Hinweis an die Staatsanwaltschaft, den Sachverhalt in vollem Umfang zum Gegenstand der Anklage zu machen. Sie enthält jedoch keine Stellungnahme darüber, wie dieser Sachverhalt rechtlich zu beurteilen ist. Hier ist insbesondere keine Würdigung desselben, sondern behält diese der Hauptverhandlung vor.
In dem Schlussabsatz der Urteilsgründe des Urteils vom 10. Januar 1956 ist rechtsirrtümlich ausgeführt, dass es sich bei dem abgelehnten Antrag der Verteidigung um einen Beweisermittlungsantrag handele; das Vorbringen als solches wird aber ausdrücklich als wahr unterstellt. Nach der Überzeugung der Kammer rechtfertigt auch dieses Vorbringen nicht die Besorgnis der mangelnden Unparteilichkeit des Richters. Der Antrag war daher als unbegründet abzulehnen, §§ 24 Abs. 2, 27 StPO.“
2.) Die Revision rügt mit Recht, dass dieser Beschluss rechtsirrig ist.
a) Er prüft offensichtlich nur die Frage, ob objektiv ein Grund vorlage, der den Vorsitzenden, Landgerichtsdirektor █████████, als befangen erscheinen ließe. Hierauf allein kommt es aber nicht an. Wesentlich ist vielmehr, ob das beanstandete Verhalten des Vorsitzenden bei einem verständigen Angeklagten die Besorgnis der Befangenheit erwecken konnte (BGHSt 1, 34).
b) Die Anregung auf Ergänzung der Anklage kann an sich auch vom Standpunkt eines vernünftigen Angeklagten aus den Vorsitzenden nicht befangen erscheinen lassen. Ein verständiger Angeklagter muss einsehen, dass es zweckmäßig ist, mehrere gegen ihn in Betracht kommende Vorwürfe, soweit sie in einem inneren Zusammenhang stehen, gleichzeitig abzuurteilen.
Es hätte im Übrigen der von dem Vorsitzenden angeregten Anklageergänzung nicht bedurft, da die „Tat“, derentwegen der Eröffnungsbeschluss gegen den Angeklagten ergangen war, den Offenbarungseid in allen seinen Teilen umfasste.
c) Der Angeklagte wendet sich aber mit Recht gegen die erwähnten Wendungen in der Verfügung des Vorsitzenden. Sie konnten auch bei einem vernünftigen Angeklagten den Anschein erwecken, als sei der Vorsitzende bereits von seiner Schuld überzeugt und es komme ihm nur noch darauf an, ihn auch zu überführen, er gehe also nicht mit der vom Gesetz verlangten Unvoreingenommenheit in die Verhandlung.
Wenn auch an sich der Grund, aus dem der erkennende Senat das frühere Urteil aufgehoben hat, für sich allein eine Besorgnis der Befangenheit, auch vom Standpunkt des Angeklagten aus, nicht begründen konnte, so konnte er doch bei dem Angeklagten den durch die Anregung an die Staatsanwaltschaft aufgekommenen Verdacht der Befangenheit noch in einer gewissen Weise verstärken.
Aus diesem Grunde muss das Urteil aufgehoben werden.
II.
1.) Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, ob das Urteil sachlich-rechtlich fehlerfrei ist.
2.) Für die neue Verhandlung und Entscheidung sei jedoch auf folgendes hingewiesen:
Die Strafkammer geht zugunsten des Angeklagten davon aus, dass er geglaubt habe, die Höhe seiner Versorgungsrente sei davon abhängig, ob er noch Einnahmen aus dem Caféhaus-Betrieb habe. Sie meint aber, eine solche etwaige Ansicht des Angeklagten wäre rechtsirrig gewesen.
Das trifft nicht zu. Zwar ist die Grundrente, die einem Kriegsversehrten nach dem Bundesversorgungsgesetz zusteht, unabhängig von der Höhe seiner Einnahmen. Anders aber ist es mit der Ausgleichsrente der Schwerbeschädigten. Diese hängt nach §§ 33, 29 Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes vom 6. Juni 1956 (BGBl. I S. 463) und des früheren Bundesversorgungsgesetzes vom 7. August 1953 (BGBl. I S. 866) davon ab, welche Einnahmen der Versehrte außer seiner Grundrente hat.
3.) Der Senat hat von der Befugnis Gebrauch gemacht, die Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO an ein anderes Gericht zu verweisen.
| Dr. Koffka | Lemer | Borker | |||
| Sarstedt | Schmitt |