Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung von Verurteilungen wegen Verwahrungsbruchs und Urkundenunterdrückung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 1/60
- Datum
- 16.02.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Tateinheit ist der Schuldspruch nicht teilbar; führt ein Rechtsfehler einen der verbundenen Delikte betreffend zur Aufhebung, ist die gemeinschaftliche Verurteilung insoweit insgesamt aufzuheben.
Die Verurteilung wegen gewinnsüchtigen Verwahrungsbruchs (§ 133 Abs. 2 StGB) setzt konkrete tatrichterliche Feststellungen voraus, die eine ungewöhnliche, sittlich besonders anstößige Steigerung des Erwerbssinnes belegen; pauschale Behauptungen genügen nicht.
Urkundenunterdrückung (§ 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB) und Verwahrungsbruch (§ 133 StGB) können nebeneinander in Tateinheit verwirklicht sein; eine Bestrafung nach § 274 entfällt jedoch, wenn die Urkunden durch Diebstahl erlangt wurden und die Wegnahme selbst als Diebstahl der Urkunden zu qualifizieren ist.
Der Übergang des Gewahrsams an einen Dritten (z. B. Bahn/Abfertigungsbeamte) begründet gegenüber einem tätigen Arbeiter fremden Gewahrsam; bloßer Mitgewahrsam des Arbeiters schließt die Annahme fremden Gewahrsams und damit eine strafbare Wegnahme nicht aus.
Vorinstanzen
Landgericht Verden an der Aller, 6. November 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ aus ███, den Arbeiter Gerhard ███, geboren am ██████ 1931 in ██████, wegen Diebstahls u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Februar 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, █████████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Verden an der Aller vom 6. November 1959 samt den Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte in den Fällen 1, 2, 3, 5, 8, 9 und 11 der Urteilsgründe wegen einfachen Diebstahls in Tateinheit mit gewinnsüchtigem Verwahrungsbruch und Urkundenunterdrückung verurteilt worden ist,
b) im Gesamtstrafausspruch.
2. Im Übrigen wird das Rechtsmittel verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einfachen Diebstahls in zehn Fällen, davon in sieben Fällen in Tateinheit mit gewinnsüchtigem Verwahrungsbruch und Urkundenunterdrückung, wegen eines schweren Transportdiebstahls und wegen Betruges in vier Fällen verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie hat nur zum Teil Erfolg.
1. Die Prüfung des Urteils ergibt zunächst keinen Rechtsfehler, soweit der Angeklagte wegen einfachen Diebstahls und wegen schweren Diebstahls verurteilt worden ist.
Die Strafkammer ist ohne Rechtsirrtum zu dem Ergebnis gelangt, der Angeklagte habe an den der Bundesbahn übergebenen Gütern allenfalls Mitgewahrsam gehabt. Er war nur Bahnhofsarbeiter und nicht Beamter, weder im öffentlichrechtlichen noch im strafrechtlichen Sinne. Seine Aufgabe war es, das Gepäck- und Expreßgut mit den Begleitpapieren zu den Zügen zu schaffen und Güterwagen zu entladen und zu beladen. Abgefertigt wurden die Sendungen jedoch durch einen Beamten. Ohne Erfolg weist die Revision in diesem Zusammenhang darauf hin, daß die Urteilsfeststellungen in einigen Fällen die Möglichkeit offen lassen, der Angeklagte habe die später entwendeten Sendungen in einem Augenblick entgegengenommen, in dem keine weitere Person zugegen gewesen sei. Hierdurch wird nichts daran geändert, daß die Bundesbahn und deren Abfertigungsbeamte Gewahrsam erlangten. Wenn die Revision dartun will, in einigen Fällen habe der Angeklagte die entgegengenommenen Sendungen sofort in seine Tasche gesteckt, ohne sie in den Gewahrsam der Bundesbahn zu überführen, so entfernt sie sich unzulässigerweise von den Feststellungen der Strafkammer, die für eine derartige Annahme keinen Anhalt bieten.
2. In der Mehrzahl der Diebstahlsfälle hat der Angeklagte die zu den Bahnsendungen gehörenden Begleitpapiere mit nach Hause genommen und dann vernichtet. Hierin hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum neben dem Diebstahl des Bahngutes eine Urkundenunterdrückung nach § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB und einen Verwahrungsbruch nach § 133 StGB gesehen.
Zu Unrecht meint die Revision, daß die Verurteilung aus § 133 StGB die gleichzeitige Bestrafung aus § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB ausschließe. Beide Straftaten stehen, wie die Strafkammer ohne Rechtsirrtum angenommen hat, in Tateinheit. Denkbar wäre allerdings, daß eine Verurteilung aus § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB entfiele, wenn die Urkunden durch Diebstahl erlangt und sodann vernichtet worden wären. So liegt es hier jedoch nicht. Das Landgericht hat in der Wegnahme der Begleitpapiere keinen Diebstahl gesehen. Das ist nicht zu beanstanden. Der Angeklagte hatte in Bezug auf die Begleitpapiere nur die Absicht, sie zu zerstören. In der bloßen Zerstörungsabsicht liegt noch nicht die Zueignungsabsicht.
3. Mit Recht macht die Revision geltend, es fehle an einer ausreichenden Begründung für eine Verurteilung aus § 133 Abs. 2 StGB. Die Strafkammer sagt hierzu nur, der Angeklagte habe gewinnsüchtig gehandelt. Das hätte jedoch durch Tatsachen näher belegt werden müssen. Mit Recht macht die Revision darauf aufmerksam, daß die Strafkammer bisher das Vergehen nach § 133 Abs. 2 StGB nur wegen des Beiseiteschaffens und Vernichtens der Begleitpapiere als erfüllt angesehen hat und daß die Absicht, die Entdeckung der Diebstähle zu erschweren, für sich allein nicht als gewinnsüchtig im Sinne des § 133 Abs. 2 StGB angesehen zu werden braucht. Hierzu ist es erforderlich, daß die Handlung des Angeklagten auf einer ungewöhnlichen, sittlich besonders anstößigen Steigerung des Erwerbssinnes beruht (BGHSt 1, 388). Daß diese Voraussetzungen vorliegen, läßt sich auch dem Zusammenhang der Urteilsgründe selbst dann nicht entnehmen, wenn man es nicht nur auf die Beseitigung der Begleitpapiere, sondern auch auf die Entwendung der Bahngüter abstellt. Die Strafkammer wird allerdings in der neuen Hauptverhandlung beachten müssen, daß § 133 StGB nicht nur wegen der Beseitigung der Begleitpapiere, sondern auch der im Gewahrsam der Bahn befindlichen Sendungen selbst angewendet werden muß. Das trifft zwar auch in den Fällen 4, 6, 7 und 10 zu. Der Angeklagte ist aber nicht dadurch beschwert, daß er in diesen Fällen nicht auch aus § 133 StGB verurteilt worden ist.
Hiernach war, wenn auch lediglich die Verurteilungen aus § 133 Abs. 2 StGB, nicht aber diejenigen aus §§ 242, 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu beanstanden sind, das Urteil im gesamten Schuldspruch aufzuheben, soweit der Angeklagte in den Fällen 1, 2, 3, 5, 8, 9 und 11 der Urteilsgründe verurteilt worden ist. Denn bei Tateinheit ist der Schuldspruch nicht teilbar.
4. Dagegen ist die Verurteilung wegen einfachen oder schweren Diebstahls in den Fällen 4, 6, 7 und 10 nicht zu beanstanden. Das gilt auch für die Verurteilungen wegen Betruges. Insoweit hat auch die Revision keine Einzelangriffe vorgetragen.
5. Mit der Aufhebung in den Fällen 1, 2, 3, 5, 8, 9 und 11 verliert auch der Gesamtstrafausspruch seine Grundlage. Dagegen war es nicht erforderlich, die Einzelstrafen in den Diebstahlsfällen 4, 6, 7 und 10 und in den Betrugsfällen aufzuheben. Sie sind ersichtlich durch die möglicherweise fehlerhaften Verurteilungen in den übrigen Fällen nicht beeinflußt.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
| Sarstedt | Schmidt | Schmitt | |||
| Koffka | Siemer |