Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Steuerhinterziehung vom BGH als unbegründet verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 159/99
Datum
14.06.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach wegen Steuerhinterziehung ein. Zu prüfen war, ob Rechtsfehler vorliegen und ob die umstrittene BayObLG‑Rechtsprechung zum Verwertungsverbot nach § 393 Abs. 2 AO eine Aufhebung rechtfertigt. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und verurteilt den Beschwerdeführer zu den Kosten. Trotz erheblicher Bedenken gegen die BayObLG‑Rechtsprechung sieht der Senat keine Beschwer für den Angeklagten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn keine Verletzung materiellen oder prozessualen Rechts ersichtlich ist, die eine Aufhebung oder Abänderung des Urteils rechtfertigt.

2

Die Kosten des Rechtsmittels hat der unterliegende Beschwerdeführer zu tragen.

3

Erhebliche rechtliche Bedenken gegenüber der Rechtsprechung eines Oberlandesgerichts zur Unverwertbarkeit von Beweismitteln (§ 393 Abs. 2 AO) begründen nur dann einen Revisionsgrund, wenn dadurch eine entscheidungserhebliche Rechtsverletzung oder konkrete Benachteiligung des Angeklagten eintritt.

4

Das Unterlassen, einen Schuldspruch wegen Steuerhinterziehung auf ein tateinheitlich damit begangenes Delikt (z. B. Urkundenfälschung) zu erstrecken, ist nur zu beanstanden, wenn hierdurch dem Angeklagten ein rechtlicher Nachteil entsteht.

Vorinstanzen

Landgericht Mosbach, 30. September 1998

Rubrum

5 StR 159/99 █████████████████ █████████ vom 14. Juni 1999 in der Strafsache gegen Pietro De Simone aus Adelsheim, geboren am 28. Dezember 1955 in Castel Volturno (Italien), wegen Steuerhinterziehung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juni 1999

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 30. September 1998 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Soweit das Landgericht im Fall II. C. 3 der Urteilsgründe den Schuldspruch wegen Steuerhinterziehung nicht auf die tateinheitlich damit begangene Urkundenfälschung erstreckt hat, bestehen gegen die dafür herangezogene Rechtsprechung des BayObLG zum Verwertungsverbot nach § 393 Abs. 2 AO (vgl. wistra 1996, 353; 1998, 117; 1998, 197) erhebliche rechtliche Bedenken (vgl. Joecks, wistra 1998, 86 m. w. N.). Indes wird der Angeklagte dadurch nicht beschwert.

HarmsBasdorfGerhardt
HagerTepperwien