Revision gegen BtM-Verurteilung verworfen – Jugendstrafrecht nicht anwendbar
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 159/89
- Datum
- 06.06.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei fortgesetzten Taten bestimmt sich die anzuwendende Rechtsordnung danach, in welchem Lebensalter das Schwergewicht der Tat liegt; liegt dieses nach Vollendung des 21. Lebensjahres, ist allgemeines (Erwachsenen-)Strafrecht anzuwenden.
Die Ablehnung eines Beweisantrags zur Vernehmung eines psychiatrisch-psychologischen Sachverständigen begründet keinen Revisionsgrund, wenn das Urteil nicht auf der Ablehnung beruht und das Tatgewicht andere Rechtsfolgen ausschließt.
Ein Sachverständigengutachten zur Schuldfähigkeit ist nicht anzuordnen, wenn die Verteidigung einen solchen Antrag nicht gestellt hat und keine tatsächlichen Anhaltspunkte für einen Ausschluss oder eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit vorliegen.
Bei der Strafzumessung nach dem BtMG rechtfertigt ein verspätetes und nur teilweises Mitwirken des Angeklagten an der Aufklärung der Taten regelmäßig nur eine geringfügige Strafmilderung.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 24. November 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Arbeiter Tuğrul A. geboren am █ 1966 in ██ (Türkei), zur Zeit in Haft, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Juni 1989, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Fuhrmann, Dr. Horstkotte, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ aus ██████ als Verteidiger, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. November 1988 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln zu sechs Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, ist ohne Erfolg.
I. Verfahrensbeschwerden.
1. Der Verteidiger hatte für den Fall, dass das Gericht bei einer Verurteilung nicht zur Anwendung von Jugendstrafrecht kommen sollte, die Vernehmung eines psychiatrischpsychologischen Sachverständigen zum Beweis dafür beantragt, dass der Angeklagte zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand. Es kann dahinstehen, ob die Jugendkammer diesen Antrag zu Recht wegen eigener Sachkunde abgelehnt hat. Das Urteil kann auf der Ablehnung dieses Beweisantrags nicht beruhen, weil die Jugendkammer das Schwergewicht der fortgesetzten Tat zutreffend in der Zeit nach Vollendung des 21. Lebensjahres des Angeklagten gesehen hat (UA S. 29), so dass ohnehin das allgemeine Strafrecht anzuwenden war (vgl. BGHR JGG § 32 Schwergewicht 1).
2. Die Notwendigkeit, einen Sachverständigen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten zu vernehmen, brauchte sich der Jugendkammer nicht aufzudrängen, weil die Verteidigung dies nicht beantragt hatte und auch keine Umstände vorlagen, die auf einen Ausschluss oder eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit hindeuteten (UA S. 27).
II. Sachbeschwerde.
Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler aufgedeckt. Das gilt auch für die Strafzumessung. Die Jugendkammer hat die Strafe ersichtlich dem Strafrahmen des § 29 Abs. 3 BtMG und nicht dem nach § 31 Nr. 1 BtMG, § 49 StGB gemilderten Strafrahmen entnommen. Sie sieht nämlich darin, dass der Angeklagte sich nach einjährigem Schweigen doch noch entschlossen hat, den Hintermann des 1-kg-Geschäfts zu nennen, während er über die Hintermänner der übrigen Heroingeschäfte keine Angaben gemacht hat, nur den Grund für eine allenfalls geringfügige Strafmilderung (UA S. 31). Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
| Fuhrmann | Fleischmann | Horstkotte | |||
| Schuster | Niepel |