Aufhebung wegen unzulässiger Wahl eines Hilfsschöffen (Besetzungsrüge)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 159/80
- Datum
- 01.04.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine gesetzeswidrige Besetzung des erkennenden Gerichts begründet einen unbedingten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 1 StPO.
Der Schöffenwahlausschuss eines Amtsgerichts ist nicht befugt, Hilfsschöffen aus den Vorschlagslisten anderer Amtsgerichte zu wählen.
Wird ein ausgeloster Hauptschöffe von der Mitwirkung entbunden und ein Hilfsschöffe herangezogen, muss dessen Wahl den gesetzlichen Vorschriften über das Schöffenwahlverfahren entsprechen.
Liegt ein unbedingter Revisionsgrund vor, hat das Revisionsgericht das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an eine gesetzmäßig besetzte Kammer zurückzuverweisen, ohne weitere Prüfungen zu erfordern.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 12. Juni 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Kaufmann Eberhard ███ aus ████, geboren am ███ 1934 in █████, wegen Beihilfe zur Untreue
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 1. April 1980 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Juni 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Untreue zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Mit der Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Besetzungsrüge Erfolg.
Mit Recht beanstandet die Revision, dass das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war (§ 338 Nr. 1 StPO). An der Hauptverhandlung hat der Schöffe Siegfried ███████ mitgewirkt, der Einwohner des Verwaltungsbezirks ███████ ist. Er ist als Hilfsschöffe zum Schöffendienst herangezogen worden, nachdem der für die Sitzung ausgeloste Hauptschöffe von der Pflicht zur Mitwirkung entbunden worden war. Als Hilfsschöffe ist er durch den Schöffenwahlausschuss bei dem Amtsgericht Charlottenburg am 18. August 1976 aus der Vorschlagsliste des Verwaltungsbezirks ████████ gewählt worden. Diese Wahl entsprach nicht dem Gesetz. Der Schöffenwahlausschuss eines Amtsgerichts ist nicht befugt, Hilfsschöffen aus den Vorschlagslisten anderer Amtsgerichte zu wählen (Urteil des Senats vom 4. Dezember 1979 – 5 StR 337/79 –, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt, mitgeteilt in MDR 1980, 242 = JR 1980, 85).
Dieser unbedingte Revisionsgrund führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, ohne dass auf das übrige Revisionsvorbringen eingegangen zu werden braucht.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
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