Treffer
BGH Beschluss

Revision: Einstellung nach §154 StPO und Neufestsetzung der Gesamtfreiheitsstrafe

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 15/97
Datum
19.03.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte rügte das Urteil des Landgerichts Berlin; auf Antrag des Generalbundesanwalts stellte der Senat das Verfahren in einem Betrugsfall gemäß §154 Abs.2 StPO ein. Die Staatskasse trägt insoweit die Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen. Wegen Wegfalls einer Einzelstrafe wurde der frühere Gesamtstrafenausspruch aufgehoben und aus den verbleibenden Einzelstrafen gemäß §354 Abs.1 StPO die geringstmögliche Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat gebildet. Die weitergehende Revision blieb unbegründet; Entscheidungen nach §268a StPO verbleiben beim Tatgericht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird ein im Urteil enthaltener Einzelstrafbestand durch Verfahrenseinstellung gemäß §154 Abs.2 StPO beseitigt, ist der bisherigen Gesamtstrafenausspruch nach §349 Abs.4 StPO aufzuheben.

2

Nach Aufhebung von Einzelstrafen bildet das Revisionsgericht aus den verbleibenden Einzelstrafen gemäß §354 Abs.1 StPO die geringstmögliche Gesamtfreiheitsstrafe.

3

Bei Einstellung des Verfahrens auf Antrag der Staatsanwaltschaft/Generalbundesanwalts nach §154 Abs.2 StPO hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten zu tragen.

4

Soweit durch Änderungen des Urteils eine neue Entscheidung nach §268a StPO erforderlich wird, obliegt deren Entscheidung dem Tatgericht.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 21. Juni 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 19. März 1997 in der Strafsache gegen ██ aus ████, Jutta Luise Lenchen, geboren ███████ 1938 in [REDACTED], wegen Betruges u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **19. März 1997

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. Juni 1996 wird

a) das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO auf Antrag des Generalbundesanwalts eingestellt, soweit der Angeklagten ein Betrug zum Nachteil [REDACTED] im Fall [REDACTED] zur Last gelegt wird; insoweit hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten zu tragen;

b) das Urteil nach § 349 Abs. 4 StPO im Gesamtstrafausspruch aufgehoben und die Angeklagte (in einem Fall) und wegen Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat verurteilt.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen; jedoch wird die Gebühr um die Hälfte gekürzt. Die Hälfte der zugehörigen gerichtlichen Auslagen und notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

Der Bewährungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 21. Juni 1996 ist gegenstandslos.

Nach Verfahrenseinstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO und Wegfall der Einzelstrafe von acht Monaten musste der Gesamtstrafenausspruch aufgehoben werden.

Gemäß § 354 Abs. 1 StPO bildet der Senat aus den verbleibenden Einzelstrafen von zweimal einem Jahr Freiheitsstrafe, dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend, die geringstmögliche Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat.

Die neu zu treffende Entscheidung nach § 268a StPO bleibt Sache des Tatgerichts.

LaufhütteHarmsGerhardt
BasdorfNack