Revision gegen Totschlagsurteil: Aufhebung des Strafausspruchs wegen §213-Auslegung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 159/68
- Datum
- 14.05.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Gericht muss nicht von Amts wegen Zeugen vernehmen, deren frühere Aussagen sich nicht auf die Tatzeit beziehen oder gegenüber den in der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen nichts Neues ergeben, sofern der Verteidiger die Vernehmung nicht beantragt.
Die Feststellung des bedingten Tötungsvorsatzes ist möglich, auch wenn der Täter alkoholbedingt eingeschränkt und von geringer Intelligenz ist, sofern die Umstände erkennen lassen, dass er den Eintritt des Todes für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat.
Der Anwendungsbereich des § 213 StGB setzt voraus, dass der Täter die provozierenden Kränkungen durch ein Verhalten herbeigeführt hat, das dem Opfer hinreichenden Anlass zur kränkenden Erwiderung bot; bloße vorherige Unsauberkeit begründet nicht ohne Weiteres "eigene Schuld" im Sinne der Vorschrift.
Ist der Strafausspruch wegen wesentlicher Rechtsfehler in der Prüfung mildernder Vorschriften fehlerhaft, so ist der Strafausspruch insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen; Feststellungen der Vorinstanz können zur Verlesung, aber nicht zwingend zur Wiederholung in den neuen Urteilsgründen übernommen werden.
Vorinstanzen
Schwurgericht Kiel, 6. November 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Bauarbeiter Michael ██ aus R[REDACTED], geboren █████████████████ in █████ (Polen), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Mai 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ████ als █████████ der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ██ aus ████ als Verteidiger,
Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Kiel vom 6. November 1967 im Strafausspruch samt den Feststellungen aufgehoben. Im Übrigen wird das Rechtsmittel verworfen.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Schwurgericht in Kiel zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu zehn Jahren Zuchthaus verurteilt und das zur Tat benutzte Klappmesser eingezogen.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts.
Das Rechtsmittel hat nur zum Teil Erfolg.
I. Die Verfahrensbeschwerden
Die Verfahrensbeschwerden vermögen der Revision nicht zum Ziele zu verhelfen.
1. Zu Unrecht wirft die Revision dem Schwurgericht vor, es habe gegen das Gebot des § 244 Abs. 2 StPO verstoßen, indem es nicht genügend von Amts wegen aufgeklärt habe, inwieweit die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten durch den vor der Tat genossenen Alkohol beeinträchtigt war.
Allerdings hat das Schwurgericht weder den Kioskinhaber Ha[REDACTED] noch den Busfahrer ███████ als Zeugen vernommen, die im Vorverfahren Bekundungen über den Trunkenheitsgrad des Angeklagten gemacht hatten (s. Bd. I Bl. 72 und 116 d. A.). Ha[REDACTED] hatte erklärt, der Angeklagte habe am Tattage morgens gegen 7 Uhr „einen völlig betrunkenen Eindruck“ auf ihn gemacht, auch etwa drei Stunden später sei ihm der Angeklagte „auch nicht ganz nüchtern erschienen“. ███████ hatte berichtet, der Angeklagte müsse gegen 8 Uhr „unter erheblichem Alkoholeinfluss gestanden haben“.
Einmal beziehen sich diese Aussagen somit nicht auf die Zeit der Tat, zum anderen ergaben sie gegenüber den in der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen nichts Neues. Ohne dahingehenden Antrag des Verteidigers brauchte das Schwurgericht neben den vernommenen Zeugen die von der Revision vermissten Zeugen nicht zu hören.
2. Soweit die Revision einen Verstoß gegen § 267 StPO rügt und hierbei geltend macht, die Urteilsgründe hätten nicht in ausreichendem Maße den bedingten Tötungsvorsatz festgestellt, deckt sich die Verfahrensbeschwerde mit der Sachrüge und bedarf deshalb hier keiner gesonderten Erörterung.
II. Die Sachrüge
1. Auf die Sachrüge hat der Senat das angefochtene Urteil in seinem gesamten Umfang nachgeprüft. Hierbei haben sich auch unter Beachtung des Einzelvorbringens der Revision zum Schuldspruch keine Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten ergeben.
a) Das gilt auch für die Feststellung des Schwurgerichts, der Angeklagte habe mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt. Es hat entgegen dem Vorbringen der Revision seine dahingehende Überzeugung nicht „aus der generellen Eignung eines Messerstichs, tödlich zu wirken“, hergeleitet, sondern auch die „subjektive Komponente“ berücksichtigt. In den Urteilsgründen legt es dar, dass und warum auch der Angeklagte trotz seiner geringen Intelligenz mit der Möglichkeit des Todes seines Opfers gerechnet hat und ihn auch billigend in Kauf genommen hat (UA S. 21 unten).
b) Die u. a. mit Hilfe eines ärztlichen Sachverständigen getroffene Feststellung, dass der Angeklagte zur Tatzeit keineswegs zurechnungsunfähig gewesen sei, hält der Prüfung auf die Sachrüge ebenfalls stand.
Das Vorbringen der Revision zu diesem Punkte wendet sich in weiten Teilen in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung des Schwurgerichts, dessen Schlussfolgerungen entgegen dem Vortrage der Revision weder unlösbare Widersprüche noch Denkfehler erkennen lassen, auch nicht gegen den Grundsatz verstoßen, dass Zweifel im Tatsächlichen zugunsten des Angeklagten zu werten sind (in dubio pro reo).
Das Schwurgericht hatte keine Zweifel daran, dass der Angeklagte trotz seiner verhältnismäßig starken Trunkenheit sein Einsichts- und Hemmungsvermögen wenigstens noch teilweise gehabt hat. Dem widerspricht auch die Tatsache nicht, dass sich der Angeklagte vor Trunkenheit im Stockwerk des Hauses und in der Wohnungstür geirrt hatte, als er vor der Tat in seine Wohnung zurückkehrte. Auch ein Mensch, der vor Trunkenheit einem derartigen Irrtum unterliegt, kann wissen, dass er nicht töten darf, und auch dann gegenüber dem Anreiz zu solcher Tat noch die nötigen Hemmungen aufbringen.
Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch dagegen, dass das Schwurgericht es als „zweckvolles Handeln“ wertet, der Angeklagte habe das Messer nach der Tat aus dem Fenster geworfen. Allerdings war das Tun des Angeklagten, der nicht einmal das Messer vom Blut gereinigt hatte, nicht zweckmäßig. Dennoch konnte das Schwurgericht dieses Verhalten des geistig primitiven Angeklagten, der sich mit dem Hinauswerfen des Messers sofort vom Tatgeschehen distanzierte, als „zweckvoll“ bezeichnen. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Angeklagte sonst auch ohne besonderen Anlass alle möglichen Gegenstände aus dem Fenster geworfen hatte.
Schließlich meint die Revision, aus dem Hinweis des Urteils, der Angeklagte sei etliche Stunden später, als er seinen Nachbarn K[REDACTED] besuchte, diesem nur angetrunken, nicht betrunken erschienen, ergebe sich, das Schwurgericht sei der Auffassung gewesen, der Angeklagte könne auch zur Tatzeit nur angetrunken gewesen sein. Das verstoße gegen „naturwissenschaftliche Grundsätze“, nach denen in dem Zeitraum zwischen Tat und Besuch ein erhebliches Quantum Alkohol abgebaut gewesen sein müsse. Aus den Urteilsgründen ergibt sich jedoch nirgends, dass dies vom Schwurgericht nicht berücksichtigt worden ist. Dennoch konnte es sehr wohl aus dem Eindruck, den der Angeklagte nach der Tat machte, auf seinen Geisteszustand zur Tatzeit Schlüsse ziehen.
2. Dagegen hält der Strafausspruch der Prüfung auf die Sachrüge nicht stand.
a) Bei der Untersuchung, ob der Tatbestand des § 213 StGB erfüllt sei und dem Angeklagten mildernde Umstände auf Grund dieser Vorschrift zuzubilligen seien, geht das Schwurgericht zunächst ohne Rechtsirrtum davon aus, dass der Angeklagte durch die ihm von seinem Opfer ██████████ zugefügten Misshandlungen und Beleidigungen zum Zorn gereizt worden sei. Dem Urteilszusammenhang kann auch entnommen werden, dass nach der Überzeugung des Schwurgerichts der Angeklagte „auf der Stelle zur Tat hingerissen worden“ ist. Der Tatrichter hat es aber abgelehnt, § 213 StGB anzuwenden, weil der Angeklagte an den ihn zum Zorn reizenden Kränkungen nicht „ohne eigene Schuld“ gewesen sei. Anlass zu dem Verhalten Ponikiewskis sei die Unsauberkeit des Angeklagten gewesen.
Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision mit Recht. Es ist zum mindesten nicht auszuschließen, dass nach der wiedergegebenen Urteilsstelle das Schwurgericht den Begriff „ohne eigene Schuld“ falsch ausgelegt hat. Nicht ohne eigene Schuld handelt der Täter nicht schon dann, wenn er die ihm widerfahrene Herausforderung seines Opfers in irgendeiner Weise mitverschuldet hat. Vielmehr muss er die ihn herausfordernden Schmähungen durch ein Verhalten herbeigeführt haben, das dem Opfer genügenden Anlass zu der kränkenden Erwiderung bot (vgl. KG JW 1930, 919; HKR 1956, 1590). Diese Voraussetzungen lagen nach den Urteilsfeststellungen nicht vor. ███ hatte den Angeklagten beschimpft und misshandelt, weil er wieder einmal die gemeinsam benutzte Küche nicht aufgeräumt hatte. Das allein war jedoch noch kein hinreichender Grund, den Angeklagten derartig zu demütigen, zumal die Unsauberkeit des Angeklagten das Zusammenleben der beiden ungleichen Männer, wie die Revision zutreffend ausgeführt hat, im Ergebnis nicht gestört hatte. Unter diesen Umständen konnte die Reaktion des Opfers so erheblich über das Ziel hinausgeschossen haben, dass eine eigene Schuld des Angeklagten im Sinne des § 213 StGB an der ihn zum Zorn reizenden Herausforderung nicht vorgelegen hat.
b) Da der Fehler zu § 213 StGB dazu nötig, den gesamten Strafausspruch aufzuheben, braucht auf die übrigen Revisionsangriffe zum Strafausspruch auch über die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 2 StGB nicht eingegangen zu werden.
III.
1. Zur Zurückverweisung der Sache an das Schwurgericht bei einem anderen Landgericht des Landes Schleswig-Holstein liegt kein hinreichender Anlass vor; die Sache an ein „anderes“ Schwurgericht beim Landgericht in Kiel zurückzuweisen, ist nicht nötig (BGHSt 20, 425, 426).
2. Es wird sich empfehlen, in der neuen Schwurgerichtsverhandlung die Feststellungen zum Schuldspruch zu verlesen. In die Gründe des neuen Urteils brauchen sie aber nicht übernommen zu werden.
3. Zum Strafausspruch gehört auch die Nebenstrafe aus § 40 StGB. Auch hierüber muss im neuen Urteil entschieden werden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
| Sarstedt | Siemer | Borker | |||
| Schmidt | Kersting |