Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Tötung im Zusammenhang mit Raub (§251, §250 StGB); Polizeiaufsichtsdauer gestrichen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 159/66
Datum
03.05.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten gegen Verurteilungen wegen Mordes sowie räuberischer Erpressung/ Raubes wurden verworfen. Streitpunkt war, ob die Tötung der Geschädigten der tatbestandsmäßigen Gewalt des Raubes zuzuordnen ist und ob der Mitangeklagte wegen Teilnahme strafbar ist. Der BGH bestätigt die rechtliche Würdigung des Schwurgerichts und streicht lediglich die richterliche Festlegung der Dauer der Polizeiaufsicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand des § 251 StGB ist erfüllt, wenn der Tod durch die tatbestandsmäßige Gewalt verursacht wird und diese in engem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Raub oder der räuberischen Erpressung steht.

2

Bei gemeinsamer Tatausführung begründet die Kenntnis von der Verwendung einer Waffe bzw. die Beobachtung einer Tötung und das trotzige Weiterhandeln die Strafbarkeit des Teilnehmers nach § 250 Abs.1 Nr.1 StGB.

3

Eine Revision kann nicht auf bloße Angriffe gegen die Beweiswürdigung gestützt werden; tatsächliche Behauptungen, die den Feststellungen des Urteils widersprechen, sind unbeachtlich.

4

Die Festsetzung der Dauer der Polizeiaufsicht ist nicht Angelegenheit des gerichtlich zu treffenden Strafspruchs, sondern nach § 38 Abs.2 StGB der zuständigen Polizeibehörde vorbehalten; eine gerichtliche Bestimmung der Dauer ist zu streichen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN ███ VOLKES URTEIL in der Strafsache gegen den ██████████████ █████ BCU aus HO, dort geboren am [REDACTED], zur Zeit in ██████████████████, den Gastwirt Erwin G., geboren am [REDACTED] in ČCS (CSR), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Mai 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. █████████ als █████████ der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin ████ aus ██ als █████████████ des Angeklagten, Rechtsanwalt ██████ aus ███ als Verteidiger des Angeklagten ███, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten werden verworfen. Jedoch werden die gegen den Angeklagten im Urteilsspruch, soweit er als zulässig erklärte Polizeiaufsicht betrifft, die Worte „auf die Dauer von fünf Jahren“ gestrichen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Dem Angeklagten ██ wird die nach dem 4. Dezember 1965 erlittene █████████████████████████, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revisionen der Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügen, sind im Wesentlichen ohne Erfolg.

Die Einzeldarlegungen zur Sachrüge, die der Angeklagte ███ am 28. März 1966 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts in Stade und am 20. April 1966 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts in Celle gemacht hat, gehen teilweise von Tatsachen aus, die in den Feststellungen des Urteils keine Stütze finden. Im Übrigen handelt es sich um bloße Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Schwurgerichts. Auf Einwendungen der genannten Art kann eine Revision nicht gestützt werden.

Auf die von beiden Revisionen erhobenen allgemeinen Sachrügen hin hat der Senat das Urteil in vollem Umfange geprüft. Sie führen nur in einem Nebenpunkt zur Änderung des Urteilsspruches.

1. Die Auffassung des Schwurgerichts, der Angeklagte Buhr habe den ███████████████████ ███████████ des § 251 StGB dadurch erfüllt, dass er Frau ████ durch einen „kräftigen Schlag mit einem Maurermeißel“ auf ihren Kopf tötete, ist rechtsfehlerfrei.

Der Bundesgerichtshof hat zwar in BGHSt 16, 316, 318/319 ausgeführt, die Anwendung des § 251 StGB erfordere für den Fall der Tötung eines Menschen, dass der Tod durch „die gegen ihn verübte Gewalt“ verursacht worden ist. Hierunter könne nur die tatbestandsmäßige Gewalt verstanden werden, also eine Gewalt, die zugleich Tatbestandsmerkmal des Verbrechens ist, das durch § 251 StGB unter erhöhte Strafdrohung gestellt wird. Durch eine Tötung, die „aus dem Tatbestand herausfällt“, sei auch der Tatbestand des § 251 StGB nicht erfüllt. Die Tötung der Frau ████ durch den oben erwähnten Schlag mit dem Maurermeißel fiel aber auch nicht aus dem Tatbestand des Raubes und der räuberischen Erpressung heraus, die der Angeklagte begangen hat.

Das Urteil stellt auf UA S. 15 fest, dass der Angeklagte Buhr sich entschlossen hatte, die Hausbewohner mit Gewalt und Morddrohungen zur Herausgabe oder Duldung der Wegnahme von Geld zu veranlassen. Diese Hausbewohner waren nicht nur die Eheleute ████, die sich im Schlafzimmer aufhielten, sondern auch Frau ██ (Mutter der Frau ████), die in einer Kammer im Bett lag. Das Urteil stellt auf UA S. 15/16 ferner fest, dass der Angeklagte Buhr Frau ████ tötete, weil er gerade verhindern wollte, dass sie laut um Hilfe schreie, die Eheleute ████ vorzeitig wecke und dadurch die weitere Tatausführung (des Raubes oder der räuberischen Erpressung) verhindere. Die gegen Frau ████ verübte Gewalt war hiernach, wie das Urteil auf UA S. 36 zutreffend ausführt, nach der Vorstellung und dem Willen des Angeklagten Buhr schon der erste Teilakt der geplanten Gewalttätigkeiten und Drohungen zur Durchführung des Raubes oder der räuberischen Erpressung. Beide standen außerdem auch in engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang. Dies ergeben die Feststellungen auf UA S. 16 ff. Danach entschloss sich der Angeklagte Geyer, der die Ermordung der Frau ████ von der Kammertür aus beobachtet und alsdann von dem Angeklagten Buhr eine Taschenlampe und einen Gasrevolver erhalten hatte, spätestens nunmehr zusammen mit Buhr die Eheleute ████ durch Morddrohungen zur Herausgabe oder zur Duldung der Wegnahme von Geld zu veranlassen. Anschließend gingen beide in die Küche.

Dort stellte der Angeklagte Geyer sich mit dem Revolver vor die Tür, die zum Schlafzimmer der Eheleute ████ führte. Als der Ehemann ████ die Tür geöffnet hatte, um in die Küche zu gehen, leuchtete G. ihm mit der Taschenlampe ins Gesicht. Beide Angeklagten erreichten dann durch wiederholte Morddrohungen, dass ████ sich einen Umschlag mit 280 DM wegnehmen ließ und eine Zigarrenkiste mit 220 DM herausgab. Alles dies war, wie das Schwurgericht rechtsfehlerfrei dargelegt hat, eine einheitliche Tat.

Die Entscheidung BGHSt 16, 316 betrifft einen Fall, der wesentlich anders liegt.

2. Gleichfalls rechtsfehlerfrei ist auch die Auffassung des Schwurgerichts, dass die Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht nur bei dem Angeklagten Buhr, sondern auch bei dem Angeklagten Geyer erfüllt sind. Das Urteil sagt zwar insoweit auf UA S. 36 bei der rechtlichen Würdigung, der Angeklagte habe bei der Erpressung gewusst, dass Buhr den Maurermeißel als Waffe bei sich führte, und es sei ihm, Geyer, auch recht gewesen, dass Buhr den ██ erforderlichenfalls „zur Einschüchterung“ der Hausbewohner benutzen würde. Hierbei handelt es sich indessen nur um eine etwas unglückliche Ausdrucksweise. Der Zusammenhang des Urteils ergibt als Überzeugung des Schwurgerichts, dass der Angeklagte Geyer spätestens von dem Augenblick an, in welchem der Angeklagte Buhr Frau ████ durch den Schlag auf den Kopf mit dem Maurermeißel tötete, wusste, dass Buhr den Meißel als Schlagwaffe gebrauchen könne. Das Urteil stellt fest, dass der Angeklagte Geyer die Tötung der Frau ████ durch Buhr aus nächster Nähe beobachtet hat. Trotzdem nahm er an der weiteren Tatausführung, bei welcher der Angeklagte Buhr den Meißel nach wie vor bei sich führte, teil. Das genügt.

3. Der Ausspruch über die Zulässigkeit der Polizeiaufsicht entspricht insoweit nicht dem Gesetz, als er auch eine Bestimmung über die Dauer dieser Maßregel enthält. deren Dauer festzusetzen, ist nach § 38 Abs. 2 StGB nicht Sache des Gerichts, sondern der Polizeibehörde. Dementsprechend sind die Worte „auf die Dauer von fünf Jahren“ aus der Anordnung über die Zulässigkeit der Polizeiaufsicht zu streichen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SiemerSarstedtSchmitt
SchmidtBörker