Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen fehlender Feststellung zum Vorsatz bei § 183 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 159/59
Datum
12.06.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen öffentlicher Erregung eines Ärgernisses in Tateinheit mit Beleidigung verurteilt. Der BGH hob das Urteil auf, weil die Urteilsgründe keine ausdrückliche Feststellung enthielten, dass der Täter sich der Möglichkeit bewusst war, von Unbeteiligten beobachtet zu werden. Mangels Feststellungen zum Vorsatzmerkmal „öffentlich“ ist der Schuldspruch nicht tragfähig. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an das Jugendschöffengericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Tatbestandsmerkmal ‚öffentlich‘ nach § 183 StGB ist erfüllt, wenn der Vorgang von einer unbeteiligten Person aus der Menge wahrgenommen werden konnte.

2

Für das Vorliegen des Vorsatzes in Bezug auf das Merkmal ‚öffentlich‘ muss das Gericht feststellen, dass sich der Täter der Möglichkeit bewusst war, von Unbeteiligten beobachtet zu werden.

3

Allgemeine Formulierungen wie ‚vorsätzlich, widerrechtlich und schuldhaft gehandelt‘ ersetzen keine konkrete Feststellung des Vorsatzes hinsichtlich individualisierbarer Tatbestandsmerkmale.

4

Ist ein Schuldspruch wegen eines unteilbaren Vergehens ohne die erforderlichen Feststellungen zum Vorsatz ergangen, ist der Schuldspruch in vollem Umfang aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 16. Januar 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Hermann ███ aus HO, dort geboren am ███████ 1911, wegen öffentlicher Erregung eines Ärgernisses in Tateinheit mit Beleidigung

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Juni 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 16. Januar 1959 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Jugendschöffengericht in Hamburg zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen zweier Fälle der öffentlichen Erregung eines Ärgernisses, beide in Tateinheit mit Beleidigung, verurteilt.

Die Revision rügt mit Erfolg Verletzung des sachlichen Rechts.

Sie bezweifelt allerdings zu Unrecht, dass der Angeklagte seine unzüchtigen Handlungen gegen die beiden Mädchen öffentlich im Sinne des § 183 StGB vorgenommen hat. Dieses Merkmal liegt hier schon darin, dass der Vorgang von irgendeiner der übrigen Personen, die sich nur zufällig vor dem Schaufenster versammelt hatten, dem Zeugen ███ bemerkt und richtig gedeutet wurde. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Annahme, dass sein Tun noch von anderen Anwesenden hätte wahrgenommen werden können. Hierauf kommt es jedoch nicht an. Im Übrigen ist auch das rechtlich unangreifbar festgestellt.

Aus den Urteilsgründen geht jedoch nicht hervor, dass sich der Angeklagte der Möglichkeit bewusst war, von mindestens einem Unbeteiligten aus der Menge beobachtet zu werden. Eine ausdrückliche Feststellung hierüber fehlt. Sie kann weder der allgemeinen Wendung, der Angeklagte habe „auch vorsätzlich, widerrechtlich und schuldhaft gehandelt“, noch dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnommen werden. Einer solchen Auslegung des Urteils durch das Revisionsgericht stehen folgende Besonderheiten des Falles entgegen: Die schaulustigen Menschen drängten sich vor dem Geschäft so dicht aneinander, dass der Angeklagte von seinen Hintermännern gegen Inge ██████ gedrückt worden und dadurch in geschlechtliche Erregung geraten war. Er hat sich bisher tadellos geführt, ist insbesondere noch nicht gerichtlich bestraft worden. Die meisten Täter, die sich nach § 183 StGB vergehen, suchen ihre geschlechtliche Befriedigung darin, entblößt von Frauen gesehen zu werden, und lassen es dabei oft darauf ankommen, auch von irgendwelchen anderen Personen beobachtet zu werden. Nach der Art dieser sogenannten Exhibitionisten hat sich der Angeklagte nicht betätigt.

Das Urteil lässt also nicht erkennen, ob sich der Vorsatz des Angeklagten auf die Tatumstände erstreckte, die das Merkmal „öffentlich“ ausmachten. Aus diesem Grunde muss die Verurteilung in vollem Umfange, d. h. in beiden Fällen auch insoweit aufgehoben werden, als das Landgericht jeweils Tateinheit mit Beleidigung angenommen hat. Denn in diesem Punkte ist der Schuldspruch nicht teilbar.

Der Senat verweist die Sache nach § 354 Abs. 3 StPO an das Jugendschöffengericht zurück.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SchmittSiemerHoepner
SarstedtDr. Borker