Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen Nichtvernehmung entscheidungserheblicher Zeugen (§244 Abs.2 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 159/58
Datum
03.06.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Meineidsurteil ein. Der BGH hob das Urteil auf, weil das Landgericht seiner Aufklärungspflicht nach §244 Abs.2 StPO nicht nachgekommen sei und zwei zeugenschaftliche Angaben, die für die Glaubwürdigkeitsbewertung zentral waren, nicht vernommen wurden. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Amtsaufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO erfordert die Vernehmung solcher Zeugen, deren Aussagen für die Beurteilung der entscheidenden Zeugenglaubwürdigkeit erheblich sein können.

2

Unterlässt das Gericht die Vernehmung von Zeugen, die unmittelbare Tatsachen zur Entstehung oder Substanz eines beweiserheblichen Schriftstücks beitragen können, liegt hierin ein Verfahrensmangel, der zur Aufhebung des Urteils führen kann.

3

Bei Fällen, in denen das Urteil im Wesentlichen von der Glaubwürdigkeit bestimmter Zeugen abhängt, sind die Umstände ihrer Aussagen mit besonderer Sorgfalt zu prüfen; Versäumnisse bei der Ermittlung dieser Umstände beeinträchtigen die Beweiswürdigung.

4

Der Bundesgerichtshof kann die Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO an die zuständige Vorinstanz oder ein benachbartes Gericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Hildesheim, 15. Januar 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bauhilfsarbeiter Günter ██ ███ aus ████, geboren am ████████████ in █████, Kreis ███, wegen Meineides

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juni 1958, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ███ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 15. Januar 1958 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Hannover zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineides zu neun Monaten Gefängnis verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Er rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Die Verfahrensrüge dringt durch.

Mit Recht rügt die Revision, die Strafkammer habe ihre Pflicht, gemäß § 244 Abs. 2 StPO den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, dadurch verletzt, dass sie ████ und ████ nicht darüber als Zeugen vernommen habe, ob der Angeklagte bei Abfassung des UA Seite 3/4 wörtlich wiedergegebenen undatierten Schreibens der Zeugin █████ zugegen gewesen ist.

Das Urteil steht und fällt mit der Glaubwürdigkeit in erster Linie der Zeugin ██████████, bis zu einem gewissen Grade auch des Zeugen Ka[REDACTED]. Die Zeugin ██████████ hatte ein erhebliches Interesse am Ausgang des Strafprozesses, weil sie in dem Unterhaltsprozess als Zeugin das Gegenteil bekundet hatte wie der Angeklagte; der Zeuge Ka[REDACTED] ist der uneheliche Vater des Kindes der Zeugin ██ ███. Alles, was für oder gegen die Glaubwürdigkeit dieser beiden Zeugen spricht, musste bei der Sachlage mit besonderer Sorgfalt geprüft werden.

Die Urteilsfeststellungen schließen es aus, dass der Angeklagte selbst etwa zugegeben hätte, bei Abfassung des erwähnten Schreibens zugegen gewesen zu sein. Die diesbezügliche Feststellung ███ des Urteils kann daher nur auf den Angaben der Zeugin ████████, eventuell zusätzlich des Zeugen Ka[REDACTED] als Zeugen vom Hörensagen beruhen. Für die Frage der Glaubwürdigkeit der Zeugin ████████ konnte es von wesentlicher Bedeutung sein, ob sie hinsichtlich der Entstehung dieses Schreibens die Wahrheit gesagt hat.

Zweifel daran, ob der Angeklagte bei der Abfassung des Schreibens zugegen gewesen sein könne, mussten sich hier für das Gericht insbesondere daraus ergeben, dass der Angeklagte von Ende 1951 bis August 1954 nach den Urteilsfeststellungen in der Ostzone war, während das Schreiben nach seinem Inhalt in der Zeit von Ende Dezember 1951 bis Anfang Juli 1952 abgefasst sein muss. In dem Schriftstück ist davon die Rede, dass die Zeugin ████████ am 24. Dezember 195[REDACTED] mit K[REDACTED] verkehrt hat, dass sie anschließend dem Ka[REDACTED] dies gestanden und ihm Besserung versprochen hat, und dass dann anschließend ein neuer Arbeiter, offenbar Schwanger, gekommen ist, mit dem sie am zweiten Tage seiner Anwesenheit verkehrt hat. Das Schriftstück ergibt weiter, dass es vor der Geburt des Kindes abgefasst worden ist; das Kind ist am 10. Juli 1952 geboren.

Die Vernehmung von █████ und ████████ darüber, wann das Schriftstück geschrieben ist, ob der Angeklagte dabei war und wie er sich bejahendenfalls dabei verhalten hat, konnte wesentliche Anhaltspunkte für die Glaubwürdigkeit der Zeugin ████████ geben.

In der Nichtvernehmung der beiden Zeugen liegt daher ein Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO, der zur Aufhebung des Urteils führen muss.

In diesem Zusammenhang sei noch darauf hingewiesen, dass es sich in der neuen Hauptverhandlung empfiehlt, auch abgesehen von der Frage der Anwesenheit des Angeklagten, die Einzelheiten des erwähnten Schreibens bei der Untersuchung der Glaubwürdigkeit der Zeugen ██████████ und Ka[REDACTED] genau zu prüfen: Nach den bisherigen Feststellungen hat die Zeugin ███ dem Zeugen Ka[REDACTED] den Verkehr mit dem Angeklagten erst zugegeben, als dieser ihr dies auf den Kopf zusagte.

Ka[REDACTED] ist nach den Feststellungen zu dem Verdacht dadurch gekommen, weil ihm bekanntgeworden war, dass die Zeugin ███████ Männern leicht zugänglich war, und dass sie mit ██ und ██████████ geschlechtlich verkehrt hatte. Nach dem Schreiben hat aber die Zeugin ██████████ ███████ den Verkehr mit dem Angeklagten bereits gestanden, ehe sie mit ████ und ███████ verkehrt hatte; ███ hat auch nicht durch Dritte davon erfahren, dass die Zeugin ████████ mit K[REDACTED] und ███████████████ verkehrt hatte, sondern sie hat ihm den Verkehr mit K[REDACTED] auch vor dem Verkehr mit [REDACTED] eingestanden.

Der Senat hat von der Befugnis Gebrauch gemacht, die Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO an ein benachbartes Gericht zu verweisen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtSiemerHoepner
Dr. KoffkaBorker