Treffer
BGH Beschluss

Revisionen verworfen; Verfahrensrüge gegen Sachverständige wegen Vortragsmängeln unzulässig

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 159/26
Datum
02.06.2026
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:020626B5STR149.26.0
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg werden als unbegründet verworfen und die Kosten den Beschwerdeführern auferlegt. Eine mit der Revision erhobene Verfahrensrüge gegen die Ablehnung mehrerer Befangenheitsgesuche der psychiatrischen Sachverständigen ist unzulässig, weil in der Revisionsbegründung auf Unterlagen Bezug genommen, diese aber entgegen § 344 Abs. 2 S. 2 StPO nicht inhaltlich vorgetragen sind. Auch Rügen zur Amtsermittlungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) und zur vollständigen Beweisausschöpfung (§ 261 StPO) sind aus dem gleichen Grund unzulässig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung aufgrund der Revisionsbegründungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergibt.

2

Eine mit der Revision erhobene Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn die Revisionsbegründung auf außerhalb des Vorbringens liegenden Dokumenten Bezug nimmt, diese aber entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht inhaltlich vorgetragen werden.

3

Ist die Identität oder Herkunft vorgelegter Unterlagen (etwa ein angebliches ursprüngliches Befangenheitsgesuch) unklar, fehlt es an dem hinreichenden Vortrag zur Zulässigkeit einer Befangenheitsrüge.

4

Rügen, die eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) oder eine unvollständige Ausschöpfung des Beweismaterials (§ 261 StPO) behaupten, sind unzulässig, soweit sie nicht durch konkreten Vortrag der relevanten Dokumente gestützt werden.

Vorinstanzen

vorgehend LG Flensburg, 31. Juli 2025, Az: I Ks 106 Js 2676/24

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 31. Juli 2025 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Verfahrensrüge, mit der sich die Revision des Angeklagten M. gegen die Ablehnung mehrerer auf die psychiatrische Sachverständige zielende Befangenheitsgesuche wendet, ist nicht zulässig erhoben. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend auf diverse Dokumente hingewiesen, die durch die Revisionsbegründung in Bezug genommen, aber entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht inhaltlich vorgetragen worden sind. Zu diesen gehört auch der zeitlich erste, wohl vom 17. Juni 2025 stammende Befangenheitsantrag, auf dessen Verbescheidung die weiteren Ablehnungsbeschlüsse der Strafkammer aufbauen. Soweit von der Revision eine „Gegenvorstellung zum Kammerbeschluss vom 25.06.2025“ vorgelegt worden ist, die handschriftliche Korrekturen und Ergänzungen auf einem als „Antrag auf Befangenheit der Sachverständigen“ überschriebenen Dokument enthält, bleibt unklar, ob es sich bei diesem Dokument um das ursprüngliche Befangenheitsgesuch handelt. Soweit mit der Rüge auch eine Missachtung der Amtsermittlungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) und ein Verstoß gegen die aus § 261 StPO folgende Pflicht zur vollständigen Ausschöpfung des verfügbaren Beweismaterials geltend gemacht werden, ist sie ebenfalls unzulässig, da es auch insoweit des Vortrags zu den genannten Dokumenten bedurft hätte.

Cirener Gericke Mosbacher von Häfen Werner