Revisionen verworfen; Verfahrensrüge gegen Sachverständige wegen Vortragsmängeln unzulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 159/26
- Datum
- 02.06.2026
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:020626B5STR149.26.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung aufgrund der Revisionsbegründungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergibt.
Eine mit der Revision erhobene Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn die Revisionsbegründung auf außerhalb des Vorbringens liegenden Dokumenten Bezug nimmt, diese aber entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht inhaltlich vorgetragen werden.
Ist die Identität oder Herkunft vorgelegter Unterlagen (etwa ein angebliches ursprüngliches Befangenheitsgesuch) unklar, fehlt es an dem hinreichenden Vortrag zur Zulässigkeit einer Befangenheitsrüge.
Rügen, die eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) oder eine unvollständige Ausschöpfung des Beweismaterials (§ 261 StPO) behaupten, sind unzulässig, soweit sie nicht durch konkreten Vortrag der relevanten Dokumente gestützt werden.
Vorinstanzen
vorgehend LG Flensburg, 31. Juli 2025, Az: I Ks 106 Js 2676/24
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 31. Juli 2025 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Verfahrensrüge, mit der sich die Revision des Angeklagten M. gegen die Ablehnung mehrerer auf die psychiatrische Sachverständige zielende Befangenheitsgesuche wendet, ist nicht zulässig erhoben. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend auf diverse Dokumente hingewiesen, die durch die Revisionsbegründung in Bezug genommen, aber entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht inhaltlich vorgetragen worden sind. Zu diesen gehört auch der zeitlich erste, wohl vom 17. Juni 2025 stammende Befangenheitsantrag, auf dessen Verbescheidung die weiteren Ablehnungsbeschlüsse der Strafkammer aufbauen. Soweit von der Revision eine „Gegenvorstellung zum Kammerbeschluss vom 25.06.2025“ vorgelegt worden ist, die handschriftliche Korrekturen und Ergänzungen auf einem als „Antrag auf Befangenheit der Sachverständigen“ überschriebenen Dokument enthält, bleibt unklar, ob es sich bei diesem Dokument um das ursprüngliche Befangenheitsgesuch handelt. Soweit mit der Rüge auch eine Missachtung der Amtsermittlungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) und ein Verstoß gegen die aus § 261 StPO folgende Pflicht zur vollständigen Ausschöpfung des verfügbaren Beweismaterials geltend gemacht werden, ist sie ebenfalls unzulässig, da es auch insoweit des Vortrags zu den genannten Dokumenten bedurft hätte.
Cirener Gericke Mosbacher von Häfen Werner