Revision verworfen: Verwerfung nach §349 Abs.2 StPO und Widerlegung von Vorwurf gegen Schöffin
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 158/93
- Datum
- 09.06.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist nach §349 Abs.2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn sie keine aufhebungsfähigen Rechtsfehler aufzeigt.
Die Kosten des Rechtsmittels sind demjenigen aufzuerlegen, dessen Rechtsmittel ohne Erfolg bleibt.
Die Frage der Zulässigkeit einer Rüge nach §338 Nr.1 StPO kann offen bleiben, wenn die vorgetragenen Tatsachen entweder unbegründet oder widerlegt sind.
Behauptungen über mangelnde Leistungsfähigkeit oder Verhandlungsbeteiligung von Schöffen (z. B. Übermüdung, Schlafen) müssen substantiiert vorgetragen werden und können vom Gericht in der Sachprüfung widerlegt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 8. Dezember 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9. Juni 1993 in der Strafsache gegen ██ Kurt Bodo geboren am ██ 1944 in Bad ███ wegen Betruges
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 1993
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 8. Dezember 1992 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat lässt offen, ob die auf § 338 Nr. 1 StPO gestützte Rüge – wie es der Generalbundesanwalt sieht – bereits unzulässig ist. ████ den dienstlichen Auferlegungen der Staatsanwältin ████ ███ ████████████, des Richters und der Schöffin [REDACTED] dem Verteidiger bekanntgemacht worden sind, ███ ███ Behauptung des Verteidigers, die Schöffin sei während der gesamten Verhandlungsdauer übermüdet gewesen, habe teilweise geschlafen und deshalb der Verhandlung nicht folgen können, widerlegt.
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