Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Verwerfung nach §349 Abs.2 StPO und Widerlegung von Vorwurf gegen Schöffin

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 158/93
Datum
09.06.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revision des Angeklagten nach §349 Abs.2 StPO als unbegründet und legt ihm die Kosten des Rechtsmittels auf. Der Senat lässt offen, ob eine Rüge nach §338 Nr.1 StPO bereits unzulässig ist, stellt aber fest, dass die Behauptung, eine Schöffin sei übermüdet gewesen und habe geschlafen, widerlegt ist. Die Entscheidung begründet die Sachverhaltsprüfung und Kostenfolge.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist nach §349 Abs.2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn sie keine aufhebungsfähigen Rechtsfehler aufzeigt.

2

Die Kosten des Rechtsmittels sind demjenigen aufzuerlegen, dessen Rechtsmittel ohne Erfolg bleibt.

3

Die Frage der Zulässigkeit einer Rüge nach §338 Nr.1 StPO kann offen bleiben, wenn die vorgetragenen Tatsachen entweder unbegründet oder widerlegt sind.

4

Behauptungen über mangelnde Leistungsfähigkeit oder Verhandlungsbeteiligung von Schöffen (z. B. Übermüdung, Schlafen) müssen substantiiert vorgetragen werden und können vom Gericht in der Sachprüfung widerlegt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 8. Dezember 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9. Juni 1993 in der Strafsache gegen ██ Kurt Bodo geboren am ██ 1944 in Bad ███ wegen Betruges

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 1993

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 8. Dezember 1992 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat lässt offen, ob die auf § 338 Nr. 1 StPO gestützte Rüge – wie es der Generalbundesanwalt sieht – bereits unzulässig ist. ████ den dienstlichen Auferlegungen der Staatsanwältin ████ ███ ████████████, des Richters und der Schöffin [REDACTED] dem Verteidiger bekanntgemacht worden sind, ███ ███ Behauptung des Verteidigers, die Schöffin sei während der gesamten Verhandlungsdauer übermüdet gewesen, habe teilweise geschlafen und deshalb der Verhandlung nicht folgen können, widerlegt.

LaufhütteHorstkotteBasdorf
HagerTepperwien