Fehlende Belehrung kindlicher Zeugin (§ 52 StPO) – Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 158/91
- Datum
- 16.04.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Hat ein Zeuge aufgrund von Verwandtschaftsverhältnissen ein Zeugnisverweigerungsrecht, hat das Gericht den Zeugen vor seiner Vernehmung persönlich über dieses Recht zu belehren und dessen Entscheidung hierüber zu erfragen; dies gilt auch für minderjährige Zeugen.
Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters entbindet das Gericht nicht von der Pflicht, den minderjährigen Zeugen selbst über sein Zeugnisverweigerungsrecht zu belehren und dessen Aussagebereitschaft zu erkunden.
Unterbleibt die gesetzlich vorgeschriebene Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht, kann dies zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung führen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil auf diesem Verfahrensmangel beruht.
Ergebnisse einer auf richterlicher oder sachverständiger Begutachtung beruhenden Vernehmung eines Zeugen dürfen nur verwertet werden, wenn vor der Begutachtung die nach § 81 Abs. 3 StPO erforderliche Belehrung erfolgt ist oder der Zeuge nach ordnungsgemäßer Belehrung in der Hauptverhandlung auf sein Zeugnisverweigerungsrecht verzichtet.
Vorinstanzen
Landgericht Verden (Aller), 5. Dezember 1990
Rubrum
Bundesgerichtshof Beschluss in der Strafsache gegen ███ den Maurer Gerhard ███████ aus ██ ███, geboren am █████ 1950 in [REDACTED], wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 16. April 1991 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Verden (Aller) vom 5. Dezember 1990 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten hat mit der erhobenen Verfahrensrüge Erfolg. Der Beschwerdeführer beanstandet mit Recht, dass das Landgericht die sechsjährige Zeugin Sarah ███ als Tatopfer vernommen hat, ohne sie über das ihr zustehende Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO zu belehren. Das Landgericht hat offensichtlich übersehen, dass der Angeklagte durch die Eheschließung mit der Mutter der Zeugin zum Stiefvater der Zeugin geworden war und mit ihr mithin nach § 1590 BGB in gerader Linie verschwägert ist.
Der Mangel der fehlenden Belehrung ist auch nicht deshalb unschädlich, weil das Verfahren gegen den Angeklagten aufgrund der Anzeige seiner Ehefrau in Gang gekommen ist, diese ihr Zeugnisverweigerungsrecht gekannt hat und den Umständen nach von deren Einverständnis mit der Vernehmung ihrer Tochter ausgegangen werden kann (vgl. BGHR StPO § 52 Abs. 3 Satz 1 Verletzung 5). Denn abgesehen davon, dass das Landgericht infolge seines Versehens gar nicht geprüft hat, ob die Zustimmung der Ehefrau des Angeklagten als gesetzlicher Vertreterin der Zeugin Sarah ████████ nach § 52 Abs. 2 StPO erforderlich ist, enthebt die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nicht von der Verpflichtung, auch den kindlichen Zeugen selbst über sein Zeugnisverweigerungsrecht zu belehren und darauf dessen Aussagebereitschaft zu erkunden (vgl. BGHSt 21, 303; 221; BGHR StPO § 52 Abs. 3 Satz 1 Verletzung 2; BGH, Urteil vom 22. Januar 1991 – 1 StR 624/90).
Die vom Bundesgerichtshof bislang nicht entschiedene, umstrittene Frage, ob der Ehegatte des Beschuldigten als alleiniger gesetzlicher Vertreter die Zustimmung nach § 52 Abs. 2 Satz 1 StPO erteilen kann oder ob er hiervon in entsprechender Anwendung von § 52 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeschlossen ist und insoweit die Bestellung eines Ergänzungspflegers erforderlich wird (so: Pelchen in KK-StPO 2. Aufl. § 52 Rdn. 29; Paulus in KMR-StPO § 52 Rdn. 25; Rieß NStZ 1975 S. 83 Fn. 42; Schimansky in Festschrift für Pfeiffer S. 297 (303); gegen: Dahs in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 52 Rdn. 32; Kleinknecht/Meyer StPO 39. Aufl. § 52 Rdn. 20; offengelassen in BGH, Urteil vom 8. Januar 1987 – 1 StR 658/86), bedarf hier keiner Entscheidung, zumal für die neue Hauptverhandlung infolge des dann eingetretenen Zeitablaufs nicht mehr ohne Weiteres von fehlender Verstandesreife bei der Zeugin Sarah ████████ auszugehen ist.
Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil auf dem Verstoß gegen die Belehrungspflicht nach § 52 Abs. 3 StPO beruht, da nicht abzusehen ist, wie die Zeugin, auf deren Angaben das Landgericht seine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten stützt, sich nach Belehrung entschieden hätte.
Auch bei der Begutachtung der Zeugin Sarah ██ ██ auf ihre Glaubwürdigkeit durch die Sachverständige Isenberg im Ermittlungsverfahren sei die nach § 81 Abs. 3 StPO vorgeschriebene Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht unterblieben. Der Senat weist für die neue Hauptverhandlung insoweit auf BGHSt 36, 217 hin. Die von der Sachverständigen mitgeteilten Angaben der Zeugin können in der neuen Hauptverhandlung nur dann verwertet werden, wenn diese nach Belehrung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht keinen Gebrauch macht (vgl. Pelchen in KK aaO § 52 Rdn. 36).
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