Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Beweiswürdigungsfehlern: Aufhebung des Freispruchs in Fall II 18

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 158/90
Datum
27.11.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen Teile des Urteils des LG Oldenburg ein; der BGH hob den Freispruch in Fall II 18 auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Kammer. Entscheidender Mangel war die unzureichende Erörterung offenkundiger Widersprüche zwischen der Einlassung des Angeklagten und einem von ihm erstellten Grundbuchauszug. Die übrigen Revisionsangriffe blieben erfolglos; die Revision des Angeklagten wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beweiswürdigung verletzt sachliches Recht, wenn das Tatgericht offenkundige Widersprüche zwischen den Einlassungen des Angeklagten und festgestellten Urkunds- oder Schriftbefunden nicht erörtert und nicht in die Gesamtwürdigung einbezieht.

2

Wenn ein in Treuhand- oder Amtstellung tätiger Beteiligter (z. B. Notar) Kenntnis der nominalen Belastungen und Zinssätze eines Grundstücks hatte, ist diese Kenntnis bei der Bewertung von Belehrungs- und Betreuungspflichten sowie von Vorsatz oder Fahrlässigkeit zu berücksichtigen.

3

Ein bloßer Vermerk in einer Urkunde, dass ein bestimmter Sachverhalt erörtert worden sei, stellt für sich genommen keine rechtlich erhebliche Tatsache und damit nicht ohne weiteres eine Falschbeurkundung dar.

4

Weichen dokumentarische Feststellungen (insbesondere Urkunds- oder Auszugsinhalte) von einer Zeugenaussage ab, hat das Gericht zu prüfen, ob die Aussage falsch ist; unterlassene Klärung dieser Frage kann revisionsrechtlich zur Aufhebung führen.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 27. Juni 1989

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen den Rechtsanwalt und Notar Michael ██████, geboren am ██████████████████████████ in ████████████, wegen Betruges u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. November 1990, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte, die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Fuhrmann, Dr. Horstkotte, Harms als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ aus ███ als Verteidiger, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 27. Juni 1989 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall II 18 der Urteilsgründe freigesprochen worden ist.

Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.

II. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen; dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft zu entscheiden hat.

Gründe

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit Untreue zu einer Geldstrafe verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen.

I. Die zuungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nur im Hinblick auf den Freispruch im Fall II 18 und den Strafausspruch im Fall II 11 der Urteilsgründe vertreten wird, hat nur teilweise Erfolg.

1. Die dem Freispruch im Fall II 18 zugrunde liegende Beweiswürdigung hält einer sachlich-rechtlichen Überprüfung nicht stand, weil sie den festgestellten Sachverhalt nicht erschöpfend auswertet. Die Staatsanwaltschaft hat dem Angeklagten insoweit zur Last gelegt, einen Betrug in Tateinheit mit einer Falschbeurkundung im Amt begangen zu haben, indem er als Notar bei der Beurkundung eines Kaufvertrages in Abstimmung mit dem Makler, dem Mitangeklagten ███████, gegenüber den Käufern die Höhe der Gesamtbelastung des ███ Grundstücks verschwiegen habe, um das Zustandekommen des Vertrages nicht zu gefährden und die bereits bei Beurkundung fälligen Provisionsansprüche des Maklers sowie die Notargebühren zu sichern. Das Landgericht hat den Freispruch darauf gestützt, dem Angeklagten sei nicht zu widerlegen, dass er die Grundstückskäufer Kohrmann auf sämtliche im Grundbuch eingetragenen Gläubiger – allerdings ohne Bezifferung der Forderungen (UA S. 161) – hingewiesen und sich im Übrigen auf die seiner Erinnerung nach vom Verkäufer und nicht vom Makler gegebene Zusicherung verlassen habe, die Deutsche Bank sei mit dem Kaufpreis einverstanden und werde das von ihr betriebene Zwangsversteigerungsverfahren einstellen (UA S. 173). Es hat sich in diesem Zusammenhang nicht damit auseinandergesetzt, dass dem Angeklagten entgegen seiner Einlassung (UA S. 172) sowohl die nominale Höhe der einzelnen Forderungen als auch die einzelnen Zinssätze bekannt waren. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte am 6. November 1986 selbst einen Grundbuchauszug angelegt,

> „der in Abteilung II die Eintragung des Zwangsversteigerungsvermerks und in Abteilung III die Grundschuld- bzw. Hypothekengläubiger zu lfd. Nr. 1–4 nebst den entsprechenden Beträgen enthielt; ferner war unter lfd. Nr. 5 die Landeskrankenhilfe Lüneburg mit einer Sicherungshypothek von 2.949,36 DM vermerkt“.

Dem Angeklagten war ferner bekannt, dass vier Gläubiger das Zwangsversteigerungsverfahren betrieben (UA S. 158). Dass das Landgericht den Widerspruch zwischen der Einlassung des Angeklagten und den davon abweichenden Feststellungen nicht erörtert und in die Gesamtwürdigung einbezogen hat, stellt einen Rechtsfehler dar, der zur Aufhebung des Urteils führt. Denn im Hinblick auf die Gesamtbelastung des Grundstücks mit Nominalforderungen in Höhe von insgesamt 167.716,22 DM zuzüglich Zinsen in unterschiedlicher Höhe (UA S. 157, 158) und unter Berücksichtigung des von vier Gläubigern betriebenen Zwangsversteigerungsverfahrens war ohne Weiteres erkennbar, dass der beurkundete Kaufpreis von 180.000 DM nicht zur Erfüllung aller Forderungen ausreichen würde, selbst wenn sich die Deutsche Bank als Hauptgläubigerin mit diesem Kaufpreis einverstanden erklärt hatte. Damit rechnete der Angeklagte auch (UA S. 203). Die Gefahr, dass der Kaufvertrag nicht durchführbar war, weil die in § 3 vorgesehene Übertragung des Grundstücks frei von Rechten in Abteilung II und III des Grundbuchs nicht gewährleistet war, lag damit nahe. Dass der Angeklagte in Kenntnis der Gesamtbelastungen die Käufer entgegen seinen Betreuungs- und Belehrungspflichten als Notar (vgl. BGH NStZ 1989, 437, 438) nicht auf diesen Umstand hinwies und sich in der Folge sowohl im Zivilverfahren als auch im Strafverfahren darauf berief, die Höhe der Forderungen und der Zinssätze überhaupt nicht gekannt zu haben, hätte im Rahmen der Beweiswürdigung vom Landgericht erörtert und in die Gesamtwürdigung aller Erkenntnisse einbezogen werden müssen. Dies gilt auch für die Einlassung des Angeklagten, er habe bei der Erörterung der Grundpfandrechte selbst darauf geachtet, ob der „kritische Punkt“ erreicht sei (UA S. 172). Es ist nicht verständlich, wie er diese Prüfung ohne Kenntnis der nominellen Forderungen und der Zinssätze vorgenommen haben will. Auch damit hat sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt.

Eine Falschbeurkundung im Amt kommt dagegen nicht in Betracht. Der Vermerk, der Grundbuchinhalt sei erörtert worden, ist keine rechtlich erhebliche Tatsache (vgl. BGHSt 22, 32, 35).

Auch der Freispruch vom Vorwurf der falschen uneidlichen Aussage hat keinen Bestand. Zutreffend rügt die Beschwerdeführerin, das Landgericht habe sich nicht mit der Frage befasst, ob die Aussage des Angeklagten als Zeuge im Zivilverfahren, ihm sei die Höhe der einzelnen Forderungen nicht bekannt gewesen, angesichts der abweichenden Feststellungen zum Inhalt des von ihm erstellten Grundbuchauszugs falsch gewesen sei. Auch insoweit liegt ein Erörterungsmangel vor. Da das Beweisthema die Durchführbarkeit des Vertrages im Hinblick auf die Gesamtbelastung des Grundstücks betraf (UA S. 162, 163), gehörte die Höhe der einzelnen Belastungen sowie die Kenntnis hiervon zum Inhalt der Aussage. Dies wird der neue Tatrichter zu überprüfen und gegebenenfalls § 157 StGB zu berücksichtigen haben.

2. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet.

Die Freisprechung des Angeklagten im Fall II 10 der Urteilsgründe begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die von der Beschwerdeführerin erhobene Aufklärungsrüge geht fehl. Denn das Alter des Zeugen ██████ war – wie sich aus dem Vortrag der Revision selbst ergibt – bekannt. Eine weitergehende Feststellung des Alters, bezogen auf den Zeitpunkt der Beurkundungsvorgänge beim Erwerb der Eigentumswohnung, drängte sich nicht auf. Das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin stellt sich als eine unzulässige, von den Urteilsfeststellungen abweichende eigene Beweiswürdigung dar.

Das Ergebnis der Hauptverhandlung ist vom Landgericht umfassend gewürdigt worden. Die vom Tatrichter gezogenen Schlussfolgerungen sind möglich und müssen vom Revisionsgericht hingenommen werden.

Die Einwendungen gegen den Schuldspruch im Fall II 11 der Urteilsgründe sind ebenfalls unbegründet. Die Aufklärungsrüge ist unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO entspricht.

Die sachlich-rechtlichen Angriffe der Revision gegen den Schuldspruch lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen.

II. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, ist unbegründet. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die vom Beschwerdeführer beanstandeten Schlussfolgerungen des Landgerichts zur subjektiven Tatseite sind möglich und ausreichend mit Gründen belegt; zwingend brauchen sie nicht zu sein (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2).

LaufhütteFuhrmannHarms
SchusterHorstkotte