Revisionen gegen Freispruch in Verfahren wegen Körperverletzung im Amt verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 158/83 (alt: 5 StR 130/82)
- Datum
- 19.04.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die freie Beweiswürdigung des Tatrichters ist grundsätzlich verbindlich; eine revisionsrechtliche Überprüfung ist nur darauf beschränkt, ob die Würdigung anerkannten Erfahrungssätzen oder Denkgesetzen widerspricht.
Ein Beweisantrag kann zurückgewiesen werden, wenn die behaupteten Tatsachen für die Überzeugungsbildung in Bezug auf den entscheidungserheblichen Sachverhalt ohne Bedeutung sind.
Eine Aufklärungsrüge ist unbegründet, wenn nicht protokollpflichtige Vorhalte nicht derart mangelhaft waren, dass daraus ein entscheidungserheblicher Aufklärungsgewinn zu erwarten gewesen wäre; die Rekonstruktion nicht protokollierter Vorgänge mittels dienstlicher Äußerungen ist nicht zulässig.
Bei widersprüchlichen Zeugenaussagen, fehlenden Eintragungen in dienstlichen Büchern oder Angaben des Verletzten mit Erinnerungsschwäche kann der Tatrichter Zweifel an der Richtigkeit der Zeugenaussage vertreten, ohne sämtliche hypothetischen Ursachen abschließend klären zu müssen.
Vorinstanzen
Landgericht Lüneburg, 10. September 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen
1. den Justizvollzugsbeamten Dieter W. aus ████, geboren am ██ 1936 in ███, ██, aus █████,
2. den Justizvollzugsbeamten Bernd ████, geboren am ████ 1947 in █████, ██,
3. den Justizvollzugsbeamten Heinz-Dieter █████, dort geboren am █████████████ 1953,
wegen Körperverletzung im Amt.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. April 1983, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Dr. Fuhrmann, Horstkotte, Dr. Niepel
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt █ für den Angeklagten ███, Rechtsanwalt ██ für den Angeklagten B., Rechtsanwalt ███ für den Angeklagten L.
als Verteidiger,
Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers S. gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 10. September 1982 werden verworfen.
Die Landeskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft sowie die den Angeklagten im Revisionsverfahren dadurch entstandenen notwendigen Auslagen. Der Nebenkläger trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die hierdurch den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.
Gründe
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf der gemeinschaftlichen Körperverletzung im Amt freigesprochen. Mit der Revision rügen die Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft wird von dem Generalbundesanwalt nicht vertreten. Er hat dazu ausgeführt: „Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
a) Die Zurückweisung des von dem Nebenkläger gestellten Hilfsbeweisantrags zu 2) vom 9. September 1982 kann im Ergebnis nicht beanstandet werden. Die Strafkammer hat die Beweisbehauptung, der Verletzte habe am 8. Juni 1979 zu dem Mitgefangenen ██████ geduzert, er sei von dem Angeklagten ███ in der HS-Station geschlagen worden, aus tatsächlichen Gründen als für die Entscheidung ohne Bedeutung erachtet, weil sie nicht geeignet war, die Überzeugung der Strafkammer, der Verletzte sei tatsächlich in der HS-Station von den Angeklagten oder einem Angeklagten misshandelt worden, zu begründen, und zwar deshalb, weil die Bestätigung der Behauptung die entgegenstehende, mit Erinnerungsschwäche nicht erklärbare Bekundung des Verletzten in der Hauptverhandlung nicht so in ihrem Gewicht mindern konnte, dass Zweifel an der Schuld der Angeklagten ausgeräumt wurden. Diese Bewertung eines für den entscheidungserheblichen Sachverhalt nur mittelbar bedeutsamen Umstandes gehört in den Bereich der dem Tatrichter zustehenden Beweiswürdigung (BGH GA 1964, 77; BGH bei Holtz, MDR 1976, 815) und kann nur darauf nachgeprüft werden, ob sie anerkannten Erfahrungssätzen oder Denkgesetzen widerspricht. Das ist nicht der Fall. Die Annahme der Revision, die Strafkammer sei von einer Konstanz in den Angaben des Verletzten während des gesamten Verfahrens ausgegangen und habe seine Angaben in der Hauptverhandlung – deshalb – nicht nur als gewichtig, sondern als glaubhaft erachtet, trifft nach den Urteilsgründen nicht zu.
b) Die vorgenannte – unzutreffende – Annahme liegt auch der Aufklärungsrüge zugrunde, die schon deshalb keinen Erfolg haben kann. Im Übrigen belegen die Urteilsgründe, dass – nicht protokollierungspflichtige – Vorhalte dem Verletzten gemacht worden sind (UA S. 16). Mit der Behauptung, die Vorhalte seien nicht umfassend genug gewesen, kann die Revision grundsätzlich und auch hier nicht begründet werden (BGHSt 17, 351, 352); eine Rekonstruktion des Ganges der Hauptverhandlung zu nicht protokollpflichtigen Vorgängen mittels dienstlicher Äußerungen ist nicht zulässig. Aus Verlesungen nach § 253 StPO, die ausweislich des Protokolls nicht erfolgt sind, war ein Aufklärungsgewinn, der Zweifel an der Schuld der Angeklagten beseitigen konnte, nicht zu erwarten.
2. Auch die Sachbeschwerde bleibt erfolglos. Die Beweiswürdigung lässt Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten nicht erkennen. Die Strafkammer hat Zweifel daran, dass die Aussage des Zeugen T. über die Fesselung und Misshandlung des Nebenklägers durch die Angeklagten das tatsächliche Geschehen wiedergegeben hatte, nicht überwinden können. Die Zweifel hatten sich daraus ergeben, dass die Fesselung weder in dem von T. geführten Einschlussbuch noch in dem Gefangenenbuch vermerkt worden war, der Zeuge ██ einen weiteren Vorfall geschildert hatte, für den die Beweisaufnahme im Übrigen keinen zureichenden Anhaltspunkt ergeben hatte, und letztlich aus den Angaben des Verletzten, der der Darstellung des Zeugen T. widersprochen hatte, ohne dass dieser Inhalt der Bekundungen des Verletzten mit Erinnerungsschwäche abgetan werden konnte. Erkenntnisse, die die Angaben des Zeugen ████ ausreichend stützten, hatten nicht gewonnen werden können. Worauf es zurückzuführen sein könnte, dass der Zeuge T. Angaben gemacht hat, die den objektiven Gegebenheiten – möglicherweise – nicht entsprachen, hat die Strafkammer im Hinblick auf zwei von mehreren Möglichkeiten erörtert, insoweit bewusste Lüge und generelle Zeugenunfähigkeit ausgeschlossen (UA S. 14), letztlich aber offengelassen; das begründet keinen Rechtsmangel. Soweit das Fehlen eines Vermerks über eine Fesselung des Verletzten in Frage steht, missversteht die Beschwerdeführerin die Wertung des Tatrichters: er hat das Fehlen eines Vermerks in Anbetracht der Person des Zeugen T. und der behaupteten Umstände als auffällig und mithin gegen die objektive Richtigkeit der Darstellung des Zeugen sprechend erachtet; nach den Maßstäben von BGHSt 26, 56, 63 kann das nicht beanstandet werden. Bei der Würdigung der Aussage des Verletzten brauchte angesichts dessen, dass er weiterhin Justizvollzugsbedienstete anderer Misshandlungen bezichtigte, Angst vor Repressalien als mögliches Motiv nicht erörtert zu werden.“
Diesen Ausführungen tritt der Senat bei.
2. Die Revision des Nebenklägers rügt im Wesentlichen dieselben Verletzungen des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts wie die Revision der Staatsanwaltschaft. Sie kann deshalb aus denselben Gründen nicht durchgreifen. Soweit sie darüber hinausgeht, ist ihr Vorbringen offensichtlich unbegründet.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Fuhrmann | Herrmann | Horstkotte | |||
| Fleischmann | Niepel |