Treffer
BGH Beschluss

Revision: Schuldspruch geändert – versuchte sexuelle Nötigung mit Todesfolge

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 158/80
Datum
15.04.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte sein Urteil wegen sexueller Nötigung mit Todesfolge. Wegen Unklarheiten über den Zeitpunkt sexueller Handlungen relativ zum Tod hielt der BGH zugunsten des Angeklagten fest, dass von einer Tatbegehung erst nach Eintritt des Todes auszugehen sei und somit nur ein Versuch vorliegt. Der Schuldspruch wurde entsprechend geändert, der Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur erneuten Strafzumessung zurückverwiesen; die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei unklarem Tatzeitpunkt ist zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass strafbegründende Handlungen erst nach dem Tod des Opfers erfolgt sind; in diesem Fall kommt nur ein Versuchstatbestand in Betracht (in dubio pro reo).

2

Der Schuldspruch kann vom Revisionsgericht selbst geändert werden, wenn durch die Änderung keine Verteidigungsnachteile für den Angeklagten entstehen; die analoge Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO ist zulässig.

3

§ 265 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht nicht entgegen, soweit nicht ersichtlich ist, dass dem Angeklagten hierdurch ein Verteidigungsnachteil entstanden wäre.

4

Führt eine Änderung des Schuldspruchs zu einer möglichen abweichenden Strafzumessung, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur Bestimmung des Strafmaßes an die zuständige Kammer zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Berlin, 19. November 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Metallarbeiter Klaus S. (71) aus █████, geboren am ███████ 1952 in █████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen sexueller Nötigung mit Todesfolge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2. auf Antrag des Generalbundesanwalts am 15. April 1980 gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 19. November 1979 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der versuchten sexuellen Nötigung mit Todesfolge schuldig ist; b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat, zurückverwiesen.

Gründe

Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ordnungsgemäß erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und daher unzulässig. Die sachlichrechtlichen Angriffe auf die Schuldfeststellungen sind offensichtlich unbegründet. Dagegen hat die Revision mit der allgemeinen Sachbeschwerde einen Teilerfolg.

Nach den Urteilsgründen würgte der Angeklagte Frau [REDACTED] am Hals, entkleidete mit Gewalt ihren Unterleib und fügte ihr eine Rissverletzung der Scheidenschleimhaut zu. Das Würgen führte alsbald zum Tode des Opfers. Ob die Scheidenverletzung davor oder danach entstanden ist, hat sich nicht klären lassen. Zugunsten des Angeklagten ist ein nach dem Todeseintritt liegender Zeitpunkt zugrunde zu legen. Den Zeitpunkt der Teilentkleidung des Opfers stellt der Tatrichter insoweit nicht mehr fest. Eine weitere Sachaufklärung erscheint ausgeschlossen. Zugunsten des Angeklagten ist mithin ferner davon auszugehen, dass er auch diese sexuelle Handlung erst nach dem Tod des Opfers vornahm. Er kann daher nur der versuchten sexuellen Nötigung schuldig befunden werden, wobei auch hier der Absatz 3 des § 178 StGB anzuwenden ist. Der Senat kann in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch selbst ändern. § 265 StPO steht nicht entgegen. Es ist nicht ersichtlich, dass sich der Angeklagte bei einem vorher gegebenen Hinweis auf die Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes hätte anders verteidigen können als geschehen.

Die Änderung des Schuldspruchs zwingt zur Aufhebung des Strafausspruchs, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei zutreffender rechtlicher Einordnung der Tat die Strafe geringer festgesetzt worden wäre.

HorstkotteSchusterRebitzki
FuhrmannNiepel