Aufhebung der Verurteilung nach §176 Abs.1 Nr.1 StGB wegen unzureichender Feststellungen – Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 158/71
- Datum
- 27.04.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung wegen vollendeter gewaltsamer unzüchtiger Handlungen (§176 Abs.1 Nr.1 StGB) sind konkrete Feststellungen darüber erforderlich, welche unzüchtigen Handlungen an welcher Körperstelle vorgenommen wurden.
Liegen gegenläufige oder unklare Umstände zur Zweckrichtung einer Handlung (z.B. Festhalten versus wollüstige Absicht) vor, muss das Urteil eindeutige Feststellungen zum inneren Tatbild treffen.
Eine allgemeine Sachrüge kann zur Aufhebung eines Urteils führen, wenn die Feststellungen des Tatrichters nicht hinreichend sind, um die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale zu belegen.
Bei Aufhebungsgründen, die auf unzureichenden Feststellungen beruhen, ist in der Regel Zurückverweisung an die Vorinstanz zur erneuten Hauptverhandlung geboten, in der Verteidigung und Anklage Beweisanträge wiederholen oder neu stellen können.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 13. Oktober 1970
Rubrum
5 StR 158/71
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Verkaufsfahrer Reinhold ███████ aus ██████████, geboren am ██████████ in █████, wegen gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen an einer Frau
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. April 1971, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Fleischmann, Bundesrichter Schuster als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███ als █████████ ███ ██████████████████████, Rechtsanwalt ███████ als Verteidiger, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 13. Oktober 1970 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an das Landgericht in Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen
Gründe
Die bisherigen Feststellungen rechtfertigen nicht, dass der Angeklagte wegen vollendeten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB verurteilt worden ist.
Das Urteil ergibt nämlich nicht, an welcher Stelle das Bein des Mädchens vom Angeklagten berührt worden ist. Die Strafkammer sagt nur, er habe mit seiner „freien Hand am Bein der Zeugin heraufgetastet und in wollüstiger Absicht versucht, an ihr Geschlechtsteil zu gelangen“. Dagegen hat sich die Angegriffene „erfolgreich“ wehren können. Bei der rechtlichen Würdigung schweigt das Urteil zu diesem Punkte. Dass sich der Beschwerdeführer auf das hingefallene Opfer gelegt hatte, geschah nach den Urteilsgründen nur, um die Arme des Mädchens „durch seinen [des Angeklagten] Körper festzuhalten“ (UA S. 6), nicht aber in wollüstiger Absicht. Es fehlt also an sicheren Feststellungen darüber, dass der Angeklagte bereits unzüchtige Handlungen vorgenommen hat.
Da schon dieser Rechtsmangel, der auf die allgemeine Sachrüge zu berücksichtigen war, zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfange führte, kam es auf die zahlreichen Einzelangriffe der Revision nicht an. Auch brauchte über den abwegigen Wiedereinsetzungsantrag nicht mehr ausdrücklich entschieden zu werden. Die Verteidigung wird in der künftigen Hauptverhandlung ohnehin Gelegenheit haben, die bisherigen Beweisanträge zu wiederholen und etwaige neue Anträge zu stellen.
| Siemer | Sarstedt | Fleischmann | |||
| Schmidt | Schuster |