Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen unterlassener Beiordnung eines Verteidigers bei besonderen Schwierigkeiten

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 158/60
Datum
21.06.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht mit einem Kind unter 14 Jahren verurteilt; die Revision führt zur Aufhebung. Das Gericht rügt, dass bei Eröffnung des Verfahrens vor der Jugendschutzkammer wegen besonderer Bedeutung und wegen tatsächlicher Schwierigkeiten nach §140 Abs.2 StPO von Amts wegen ein Verteidiger beizuordnen gewesen wäre. Insbesondere war die Glaubwürdigkeitsprüfung eines siebenjährigen Zeugen und die Einbeziehung psychologischer Gutachten verteidigungsrelevant. Mangels Beiordnung wird die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Verfahren, die wegen ihrer besonderen Bedeutung vor einer spezialisierten Kammer geführt werden, ist nach § 140 Abs. 2 StPO die Beiordnung eines Verteidigers erforderlich, wenn aus den tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Sache besondere Verteidigungsbedürfnisse folgen.

2

Besondere Schwierigkeiten der Sache liegen insbesondere vor, wenn die Hauptfrage in der Beurteilung der Glaubwürdigkeit minderjähriger Tatzeugen oder in der Bewertung psychologischer Sachverständigengutachten besteht.

3

Die Beiordnung eines Verteidigers umfasst die Notwendigkeit, zentrale verteidigungsstrategische Entscheidungen zu treffen, wie die Antragstellung auf erneute Sachverständigenvernehmung oder die kritische Konfrontation des Gutachters, die einem Angeklagten regelmäßig nicht zumutbar sind.

4

Unterbleibt die erforderliche Beiordnung des Verteidigers, verletzt dies das rechtliche Gehör und führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg (Oldb), 20. Januar 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ aus ██, den Tiefbauarbeiter Franz ████████████████, geboren in █████████, wegen Unzucht mit einem Kinde unter 14 Jahren

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Juni 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg (Oldb) vom 20. Januar 1960 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde unter 14 Jahren zu acht Monaten Gefängnis verurteilt.

Sie hat es abgelehnt, die Strafe zur Bewährung auszusetzen.

Die Revision des Angeklagten hat Erfolg.

Die Rüge, der Vorsitzende hätte dem Angeklagten von Amts wegen einen Verteidiger bestellen müssen, dringt durch.

Das Verfahren ist offensichtlich gemäß §§ 24 Abs. 1 Nr. 3, 74, 74b GVG wegen der besonderen Bedeutung des Falles vor der Jugendschutzkammer statt vor dem Jugendschöffengericht eröffnet worden, da die sonstigen in § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG hierfür genannten Gründe nicht vorlagen. Wie der Senat bereits in seinem in JR 1955, 189 veröffentlichten Urteil 5 StR 34/55 vom 1. März 1955 ausgeführt hat, ist die besondere Bedeutung des Falles, wenn sie sich nicht – was hier nicht in Frage kommt – aus der Person des Angeklagten ergibt, im Allgemeinen in tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Sache zu sehen.

Diese machen aber nach § 140 Abs. 2 StPO auch die Beiordnung eines Verteidigers erforderlich. Besondere Schwierigkeiten lagen hier in der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der zur Tatzeit 7-jährigen Frieda [REDACTED], die einzige unmittelbare Tatzeugin war. Ein Verteidiger hätte prüfen können und müssen, ob es zweckmäßig erschien, einen Antrag auf Vernehmung des im Vorverfahren gehörten psychologischen Sachverständigen zu stellen, und ob und welche Vorhaltungen diesem gemacht werden konnten, die ihn zu einem anderen Ergebnis als in seinem schriftlichen Gutachten hätten führen können. Vor allem aber hätte ein Verteidiger bei der Anhörung des in der Hauptverhandlung vernommenen Sachverständigen zur Frage einer etwaigen Alkoholbeeinflussung des Angeklagten Fragen stellen können, die zu stellen ein Angeklagter in der Regel nicht in der Lage ist.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Koffka Siemer Borker Faller