Revision der Staatsanwaltschaft gegen Verurteilung wegen Volltrunkenheit verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 158/57
- Datum
- 30.08.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatrichter darf Tatsachen auch mittelbar durch Schlussfolgerungen aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung feststellen; unmittelbare Bekundungen zu jedem Einzelumstand sind nicht erforderlich (§ 261 StPO).
Aus dem Urteil muss regelmäßig nicht ersichtlich sein, auf welche konkreten Beweismittel sich jede einzelne Feststellung stützt; ein Verfahrensverstoß ist erst festzustellen, wenn sich ein Verstoß gegen den Inbegriffgrundsatz konkret ergibt.
Eine Aufklärungsrüge ist unzulässig, wenn nicht dargelegt wird, welche weiteren konkreten Beweismittel sich dem Tatgericht hätten aufdrängen müssen und welche Beweistatsachen damit zu erwarten gewesen wären.
Actio libera in causa ist grundsätzlich auch bei erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit im Zeitpunkt des Sichberauschens nicht von vornherein ausgeschlossen; entscheidend ist, ob der Täter den späteren Erfolg bei Herbeiführung der Schuldunfähigkeit vorhergesehen und gebilligt hat.
Eine actio libera in causa scheidet aus, wenn zwischen dem maßgeblichen Alkoholgenuss und der späteren Tat keine vom Täter vorhergesehene Beziehung besteht, etwa weil der Alkohol aus anderem Anlass konsumiert wird und der Täter die enthemmende Wirkung für die Tat nicht einkalkuliert.
Vorinstanzen
Schwurgericht Oldenburg, 7. Dezember 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Maschinenbauingenieur Heinz ███ aus ███, geboren ████████ 1904 ███████, wegen Volltrunkenheit hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. August 1957, an der teilgenommen haben:
Bundesrichterin Dr. Koffka als Vorsitzende, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, █████████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts in Oldenburg vom 7. Dezember 1956 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat die Landeskasse zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Volltrunkenheit zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt worden. Das Schwurgericht hat die Strafe als verbüßt durch die erlittene Untersuchungshaft erklärt.
Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Sie beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Verfahrensbeschwerden
Die Angriffe gegen das Verfahren sind unbegründet.
1.) Im Urteil wird wiederholt festgestellt, dass der Angeklagte beim Betreten des Zimmers seiner Ehefrau „laut auf die Türklinke schlug und dadurch seine Ehefrau aufweckte“.
Die Revision meint, diese Feststellung beruhe nicht auf der Hauptverhandlung. Ausweislich des Urteils habe der Angeklagte hierüber nichts gesagt. Die Verletzte aber habe in der Hauptverhandlung die Aussage verweigert. Lediglich bei ihrer polizeilichen Vernehmung sei von ihr etwas Ähnliches bekundet worden.
Die Rüge geht fehl.
Der Tatrichter darf nicht nur solche Tatsachen feststellen, die in der Hauptverhandlung von einem Zeugen oder einem Angeklagten mitgeteilt oder durch sonstige Beweismittel unmittelbar bewiesen werden. Er kann seine Feststellungen auch mittelbar im Wege der Folgerung aus Anhaltspunkten herleiten, die anderen Tatumständen, dem weiteren Tatverlauf usw. entnommen werden. Gerade das ist das Wesen der „freien Beweiswürdigung“ auf Grund des „Inbegriffs“ der Verhandlung (§ 261 StPO).
Dass der Tatrichter sich hier im Wege der Folgerung aus den Umständen des missglückten Tötungsversuchs von den oben wiedergegebenen Einzeltatsachen überzeugt hat, ist durchaus möglich. Es kann auch sein, dass das Schwurgericht Äußerungen verwendet hat, die die Verletzte Dritten gegenüber gemacht hatte und die durch deren Bekundungen dem Gericht bekannt geworden sind. Das Urteil brauchte nicht anzugeben, auf Grund welcher Beweismittel es zu den einzelnen Feststellungen gekommen ist.
Der behauptete Verstoß steht also nicht fest.
2.) Das Schwurgericht sieht als erwiesen an, der Angeklagte habe vor dem Untersuchungsrichter am 4. Juli 1956 bewusst und freiwillig die Wahrheit gesagt. Es hat deshalb den Untersuchungsrichter nicht als Zeugen darüber vernommen, „dass der Angeklagte bei seiner Vernehmung am 4. Juli 1956 klar und geordnet war, seine Angaben freiwillig und in geordneter Weise machte und freiwillig durch seine Unterschrift anerkannt hat“.
Die Staatsanwaltschaft hatte dies hilfsweise beantragt.
Dieser Hilfsantrag bezog sich also nicht auf den Inhalt der Aussage des Angeklagten vor dem Untersuchungsrichter. Die Revision kann dann aber dem Schwurgericht nicht unter Berufung auf Feststellungen des Urteils, die vom Inhalt der Bekundungen des Angeklagten beim Untersuchungsrichter abweichen, den Vorwurf machen, es habe sich an die Wahrunterstellung nicht gehalten.
Die Revisionsrüge ist auch unter dem Gesichtspunkt eines etwaigen Verstoßes gegen die Aufklärungspflicht abwegig. Das Schwurgericht musste nämlich den Untersuchungsrichter nicht deshalb hören, weil es den damaligen Bekundungen des Angeklagten nicht in allen Punkten folgen wollte. Wie sich aus dem Vorstehenden bereits ergibt, bestand hier dazu nur Veranlassung, wenn der Tatrichter Zweifel daran gehabt hätte, ob der Angeklagte vor dem Untersuchungsrichter so ausgesagt habe, wie es in den Niederschriften festgehalten worden ist.
3.) Unzulässig ist der Angriff der Beschwerdeführerin gegen die Annahme von erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit vor dem Tatversuch und eines Vollrausches während dieses Versuchs durch das Schwurgericht und gegen das in diesem Zusammenhang vom Sachverständigen erstattete Gutachten. Die Revision vermisst insoweit eine sorgfältigere Aufklärung, ohne aber mitzuteilen, welcher weiteren Beweismittel das Schwurgericht sich hätte bedienen sollen.
Im Übrigen sei zu der Behauptung der Revision über die Abweichungen des mündlichen Gutachtens vom schriftlichen darauf hingewiesen, dass der Sachverständige am Schluss seiner schriftlichen Äußerungen selbst hervorgehoben hatte, ärztliche Gutachten hätten in einem Ermittlungsverfahren immer nur vorläufigen Wert, das endgültige Urteil über die Verantwortlichkeit des Angeklagten müsse der Hauptverhandlung überlassen bleiben.
II. Sachbeschwerden
Auch die sachlich-rechtlichen Angriffe bleiben im Ergebnis ohne Erfolg.
1.) Die – insoweit vom Bundesanwalt vertretene – Revision trägt dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe nicht genügend Rechnung, wenn sie dem Urteil einen unauflösbaren Widerspruch vorwirft.
a) Auf UA S. 8/9 wird ausgeführt:
„Der Angeklagte wusste, dass seine Ehefrau im Hause war, weil die Couch im Wohnzimmer für ihn für die Nacht zurechtgemacht war. Er setzte die Schnapsflasche auf den Schrank, stellte das Läutewerk des Weckers auf 7.15 Uhr, weil er am anderen Tage nach auswärts fahren wollte, und legte sich schlafen. Er konnte jedoch keinen Schlaf finden. Er kämpfte mit sich wegen der Ausführung der Tat, kam aber immer noch zu keinem festen Entschluss. Als in der Morgenzeit das Läutewerk des Weckers ablief, wurde der Angeklagte von starken Magenschmerzen befallen. Er stand auf, wälzte sich vor Schmerzen auf dem Teppich und griff dann zur Schnapsflasche, um die Schmerzen zu betäuben. Er leerte die Flasche binnen ½ Stunde und versetzte sich damit vorsätzlich in einen Zustand der Volltrunkenheit. Nach dem Genuss des Alkohols fasste der Angeklagte den Entschluss, seine Ehefrau doch umzubringen und dann selbst aus dem Leben zu scheiden. Statt der Bügeleisenschnur, die er vorher zum Erwürgen benutzen wollte, kam er jetzt auf den Gedanken, eine etwa 50 cm lange eiserne Rohrzange, die auf dem Küchenschrank lag, zur Tatausführung zu gebrauchen.“
Das Schwurgericht glaubt dem Angeklagten seine Behauptungen:
„... er habe sich seit 1955 mit dem Gedanken getragen, seine Ehefrau oder den Zeugen ███ umzubringen und dann Selbstmord zu verüben. Auch im Jahre 1956 habe der Angeklagte die Tat mehrmals ausführen wollen, ohne dass er allerdings einen genauen Plan dafür gehabt habe.
In den letzten Wochen vor der Tat und noch am 2. Juli 1956 habe er beabsichtigt, seine Ehefrau mit der Bügeleisenschnur zu erwürgen ... er habe seit längerer Zeit vorgehabt, erst seine Ehefrau und dann sich selbst umzubringen. Er habe immer mit sich gekämpft und den Plan dann wieder aufgegeben!“ (UA S. 14).
Bei der rechtlichen Würdigung wird im Urteil (S. 15 UA) unter anderem folgendes dargelegt:
„Dies alles lässt erkennen, dass der Angeklagte den Willen hatte, seine Ehefrau zu töten. Der Umstand, dass der Angeklagte von seinem ursprünglichen Plan, seine Frau mit der Bügeleisenschnur zu erwürgen, abgegangen ist und die Rohrzange genommen hat, lässt seinen Willen zur Tötung unverändert erscheinen. Er hat nur auf Grund des während des Trinkens gefassten Entschlusses die Art der Ausführung geändert.“
b) Im Hinblick auf die zuletzt angeführten Darlegungen des Urteils hat die Revision Bedenken, ob der Angeklagte den Tötungsvorsatz erst nach dem Genuss der halben Flasche Korn gefasst habe. Diese Zweifel bestehen aber nur zu Recht, wenn man diese Urteilsstelle aus dem Zusammenhang liest. Bei Betrachtung des gesamten Urteilsinhalts ergibt sich deutlich, dass etwaige Unklarheiten auf bloße Fassungsmängel eines kleinen Urteilsabschnittes zurückzuführen sind.
Ohne jede Unklarheit wird im Urteil zunächst festgestellt, dass der Angeklagte schon lange vor der Tat nach einem Wege gesucht hatte, der ihm selbst Ruhe bringen, ihn vor ständigen Kränkungen schützen und dabei zugleich die Zukunft seiner Kinder sicherstellen könnte. Dabei ist ihm später auch wiederholt der Gedanke gekommen, seine Frau und deren Liebhaber oder einen von beiden zu töten, um dann Selbstmord zu begehen. Alle diese Vorhaben blieben jedoch im Bereich bloßer Überlegungen stehen. Die Entschlusslosigkeit des Angeklagten zeigt sich selbst bei denjenigen früheren Vorfällen deutlich, bei denen es zu mehr als bloßen gedanklichen Angriffen gegen eigenes oder fremdes Leben gekommen war. Bereits im Jahre 1946 hatte der Angeklagte versucht, einen Selbstmord zu begehen, sein Vorhaben aber in späterer Zeit nicht wiederholt.
Im Juni 1956 brachte der Angeklagte es – zuvor schon hatte er häufig Abschiedsbriefe geschrieben und diese dann wieder zerrissen – nur dazu, wiederum Abschiedsbriefe zu schreiben und dann das Schlafzimmer seiner Ehefrau mit der Bügeleisenschnur zu betreten, um sie zu erwürgen und im Anschluss daran Selbstmord zu begehen. Er sah die Schlafende und konnte dann die Tat doch nicht ausführen. Er verschloss die Abschiedsbriefe und legte die Schnur zurück (UA S. 7). Die unentschlossene Haltung des Angeklagten bei diesen Vorfällen und auch das sonstige stete Schwanken des Angeklagten bei seinen Überlegungen zeigen allein schon, dass von einem bestimmten Tatentschluss, von einer festen Vorsatzbildung solange keine Rede sein kann, wie die Hemmungen des Angeklagten gegen den Tötungsplan noch nicht völlig durch den Alkohol beseitigt waren.
Dieser bereits aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe deutlich erkennbare Umstand wird durch die oben wiedergegebene klare Schilderung des Urteils (UA S. 8/9) über die Vorgänge in dem Angeklagten vor der Tat sowie durch die (ihm geglaubte) Einlassung (UA S. 14) nur bestätigt. Danach „kämpfte“ der Angeklagte „mit sich wegen der Ausführung der Tat“, erst „nach dem Genuss des Alkohols“ fasste er den Entschluss, „seine Ehefrau doch umzubringen“.
Die Verwendung des Wortes „doch“ zeigt ebenfalls, dass sich erst zu diesem Zeitpunkt ein strafrechtlich beachtlicher Wille im Angeklagten gebildet hatte. Gegenüber diesen klaren Feststellungen und dem wiedergegebenen Urteilszusammenhang können die wenigen unbestimmten Ausführungen bei der rechtlichen Würdigung auf S. 15 UA keine entscheidende Bedeutung haben. Es handelt sich dabei offensichtlich um bloße Fassungsmängel. Solche Ausdrucksfehler können aber den Bestand des Urteils hier nicht gefährden.
2.) Dann aber ergeben sich auch keine durchgreifenden Bedenken daraus, dass die Frage des verantwortlichen Ingangsetzens des Geschehensablaufs (actio libera in causa) im Urteil nicht rechtsirrtumsfrei behandelt worden ist.
a) Im Anschluss an eine Entscheidung des Reichsgerichts (RG HRR 1939, 1316) nimmt das Schwurgericht auch für den vorliegenden Fall an, dieser Haftungsgrund habe allein deshalb auszuscheiden, weil der Angeklagte „nicht mehr willensfrei“ gewesen sei, „als er die Flasche ‚Alter Korn‘ zu leeren begann“; sowohl seine Einsichtsfähigkeit als auch sein Hemmungsvermögen seien zu diesem Zeitpunkt bereits erheblich vermindert gewesen. Wie der Bundesanwalt mit Recht hervorhebt, kommt es hierauf aber nicht an. Die angeführte Entscheidung des Reichsgerichts schließt an die alte Fassung des Mordtatbestandes an, der ein Handeln mit Überlegung voraussetzte. Eine überlegte Handlung kann allerdings meist nur in voll zurechnungsfähigem Zustand begangen werden. Das gilt jedoch nicht für die übrigen Handlungen. Deshalb ist eine actio libera in causa auch bei verminderter Zurechnungsfähigkeit grundsätzlich möglich.
b) Wie dargelegt, ergeben die Feststellungen jedoch, dass eine solche deshalb auszuschließen hat, weil der Angeklagte nicht unter Billigung des Erfolges damit gerechnet hatte, er werde im Zustand alkoholbedingter Zurechnungsunfähigkeit die geplante Tat begehen. Im vorliegenden Falle stehen der maßgebliche letzte Alkoholgenuss und die spätere Tat in keiner vom Angeklagten vorhergesehenen Beziehung zueinander. Zu diesem Alkoholgenuss war es nämlich nur gekommen, weil der Angeklagte von starken Magenschmerzen befallen worden war, die er betäuben wollte. Dass er damit auch zugleich seine ständigen Hemmungen gegen den Tötungsplan beseitigen würde, hatte der Angeklagte (der „sich vor Schmerzen auf dem Teppich wälzte“) dabei nicht vorausgesehen, wie das Urteil deutlich ergibt.
3.) Auch nach Meinung des Bundesanwalts enthält die Revision bloße Angriffe gegen die tatsächlichen Feststellungen, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Schwurgericht die Mordmerkmale verneint hat. Da der Angeklagte durch das laute Aufschlagen der Türklinke seine Frau zunächst geweckt hatte und dann im volltrunkenen Zustand mit der Rohrzange auf seine Frau zugegangen war, kann von einer bewussten Ausnutzung der Arglosigkeit keine Rede sein. Es ist bei dem festgestellten Sachverhalt abwegig, das Erscheinen des Angeklagten in volltrunkenem Zustand und mit einer Rohrzange in der Hand als „gewohntes und alltägliches“ Bild zu bezeichnen, mit dem die Verletzte „gerechnet“ habe.
Für die Annahme von Grausamkeit bei der Tatbegehung bestehen nach den Feststellungen des Urteils ebenfalls keine Anhaltspunkte.
4.) Die Angriffe gegen die Strafzumessungsgründe sind offensichtlich unbegründet und bedürfen deshalb keiner näheren Behandlung.
Nach alldem war die Revision der Staatsanwaltschaft in vollem Umfange zu verwerfen.
Der Bundesanwalt hat Aufhebung und Zurückverweisung beantragt.
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