Revision: Schuldspruch geändert – Hehlerei nur bei getrennten Übergaben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 157/98
- Datum
- 05.05.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die bloße Herkunft von Beute aus mehreren Diebstählen begründet nicht automatisch mehrere selbständige Hehlereitaten; für mehrere Hehlereiverurteilungen bedürfen die Taten gesonderter Verwertungs- oder Übernahmeakte.
Fehlen Feststellungen dazu, ob mehrere Gegenstände einheitlich übergeben wurden, tragen die Feststellungen den Schuldspruch wegen mehrerer Hehlereitaten nicht.
Der Revisionssenat kann nach § 349 Abs. 4 StPO den Schuldspruch ändern, wenn die vorliegenden Feststellungen ein anderes rechtliches Ergebnis rechtfertigen.
Die Änderung des Schuldspruchs kann ohne Aufhebung sämtlicher Feststellungen zur Aufhebung der die betroffenen Einzeltaten betreffenden Strafen und der Gesamtstrafe führen; die weitere Strafentscheidung obliegt nach Zurückverweisung dem Tatrichter (§ 354 Abs. 3 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 20. Oktober 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 5. Mai 1998 in der Strafsache gegen ███ K ██ Michael, dort geboren am ████████ 1959, wegen Hehlerei u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Mai 1998
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. Oktober 1997 nach § 349 Abs. 4 StPO im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zum Diebstahl und der Hehlerei schuldig ist, im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe und die beiden die Hehlereitaten betreffenden Einzelfreiheitsstrafen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Tiergarten in Berlin – Strafrichter zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Diebstahl und wegen Hehlerei in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge im Umfang des Beschlussausspruchs Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen Hehlerei in zwei Fällen nicht. Dass die Diebesbeute aus zwei Einbruchsdiebstählen stammt, begründet für sich allein noch keine zwei Hehlereitaten. Das Landgericht hat die Möglichkeit nicht erörtert, ob der Angeklagte die zwischen dem 17. und dem 18. November 1996 entwendeten Brillen und die zwischen dem 21. und dem 22. November 1996 entwendeten Eintrittskarten etwa in einem Vorgang erhalten hat; eine Erörterung hätte jedoch nahegelegen, weil der Angeklagte sich dahingehend eingelassen hat, diese Sachen habe er im November erhalten, ohne zwei Übergabetermine zu erwähnen. Im Fall der einheitlichen Übergabe von Brillen und Karten liegt jedoch nur eine Hehlerei vor (vgl. Stree in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 259 Rdn. 64).
Der Senat schließt aus, dass ein neuer Tatrichter zu dieser Frage noch Feststellungen treffen kann, und berichtigt den Schuldspruch dementsprechend.
Die Änderung des Schuldspruchs führt, ohne dass es einer Aufhebung von Feststellungen bedarf, zur Aufhebung der die Hehlereitaten betreffenden Einzelstrafen und zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Es reicht die Strafgewalt des Strafrichters aus (§ 354 Abs. 3 StPO).
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