Revision verworfen – Besitz von Betäubungsmitteln, Aufklärungsrüge unzureichend
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 157/88
- Datum
- 23.08.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Aufklärungsrüge ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer mit der erforderlichen inhaltlichen Bestimmtheit darlegt, welches Ergebnis einer unterlassenen weiteren Untersuchung zu erwarten gewesen wäre.
Rügen nach § 261 StPO gefährden ein Urteil nur, wenn Schuldspruch oder Rechtsfolgenausspruch auf den beanstandeten Feststellungen beruhen.
§ 265 Abs. 1 StPO ist verletzt, wenn die Verurteilung auf einem anderen als dem in der Anklage genannten Strafgesetz beruht; das Fehlen eines solchen Umstands schließt einen Verstoß aus.
Behauptungen, bestimmte Umstände seien nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen, bedürfen eines Nachweises; bloße Behauptungen genügen nicht.
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die umfassende sachlich-rechtliche Überprüfung keine Gesetzesverletzung ergibt.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 11. November 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen
██████, geboren am ██████████ 1953 in ███ (Libanon), wegen Besitzes von Betäubungsmitteln
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. August 1988, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Fuhrmann, Dr. Horstkotte, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ aus █████ als Verteidiger, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. November 1987 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision macht Verletzung formellen und sachlichen Rechts geltend. Sie hat keinen Erfolg.
I. Verfahrensbeschwerden
1. a) Die Behauptung, die festgestellte Untersuchungshaft des Angeklagten im Jahr 1986 sei nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen, ist nicht bewiesen.
b) Die weiteren auf § 261 StPO gestützten Rügen können das Urteil schon deswegen nicht gefährden, weil dieses auf den rügebetroffenen Feststellungen weder im Schuldspruch noch im Rechtsfolgenausspruch beruht.
2. § 265 Abs. 1 StPO ist nicht verletzt. Der Angeklagte ist nicht aufgrund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage aufgeführten Strafgesetzes verurteilt worden.
3. Die Aufklärungsrüge ist nicht ordnungsgemäß ausgeführt. Mit ihr wird fristgerecht lediglich geltend gemacht, die vermisste erneute Untersuchung hätte zu einer weiteren Aufklärung darüber geführt, ob der Angeklagte tatsächlich die festgestellten Drogen aufgenommen hat. Damit ist das Ergebnis, das von einer erneuten Untersuchung zu erwarten gewesen wäre, nicht mit der erforderlichen inhaltlichen Bestimmtheit behauptet.
II. Der mit der Sachbeschwerde geführte Einzelangriff ist offensichtlich unbegründet. Die umfassende sachlich-rechtliche Überprüfung des Urteils ergibt ebenfalls keine Gesetzesverletzung.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Fuhrmann | Herrmann | Horstkotte | |||
| Schuster | Niepel |
Zitiert von (3)
- BGH · 1 StR 486/16 · 21.03.2017BGH: Notwehr trotz Provokation – bloße Beleidigung („Wichser“) schränkt Notwehr nicht ein
- BGH · 3 StR 392/22 · 09.03.2023Räuberischer Diebstahl (§ 252 StGB): Beweiswürdigung bei Motivbündel (Flucht/Beuteerhalt)
- BGH · 4 StR 202/17 · 03.08.2017Revision der Nebenklägerin wegen Unterlassung von Zeugnisvernehmungen als unbegründet abgewiesen