Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen BtM-Handels verworfen – Verwertbarkeit handschriftlicher Aufzeichnung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 157/85
Datum
16.07.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision seine Verurteilung wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln. Streitpunkt war die Verwertbarkeit einer handschriftlichen Aufzeichnung und die Ablehnung von Beweisanträgen. Der BGH hält die Aufzeichnung nicht für eine durch § 97 Abs. 1 Nr. 1 StPO geschützte Mitteilung an minderjährige zeugnisverweigerungsberechtigte Kinder und bestätigt die Beweiswürdigung des Landgerichts. Die Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 97 Abs. 1 Nr. 1 StPO schützt nur Mitteilungen zwischen Beschuldigtem und einer zur Zeugnisverweigerung berechtigten Person; eigenständige schriftliche Aufzeichnungen des Beschuldigten sind hiervon nicht ohne Weiteres erfasst.

2

Die Verwertung einer schriftlichen Aufzeichnung ist nur dann ausgeschlossen, wenn diese bei der Vernehmung einer zeugnisverweigerungsberechtigten Person zum Bestandteil deren Aussage geworden ist.

3

Das Gericht darf Beweisanträge ablehnen, wenn die behaupteten Tatsachen keinen erheblichen belastenden Beweis gegen den Beschuldigten ergeben; eine Ablehnung ist nur rechtsfehlerhaft, wenn die Zeugenaussage für die Entscheidungsfindung von Bedeutung gewesen wäre.

4

Die revisionsrechtliche Nachprüfung konzentriert sich auf Rechtsfehler; eine Überprüfung der freien Beweiswürdigung erfolgt nur bei willkürlicher oder rechtsfehlerhafter Bewertung.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 31. Juli 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen Donald Reginald ███ aus ████, geboren ████████ 1946 in ███ (Jamaica), zur Zeit in Haft, wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Juli 1985, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Horstkotte, Rebitzki, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Richter am Landgericht ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED] aus [REDACTED] als Verteidiger, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 31. Juli 1984 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten [REDACTED] wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision dieses Angeklagten hat keinen Erfolg.

1. An der Verwertung der handschriftlichen Aufzeichnung des Beschwerdeführers auf Bl. 177 d.A. war der Tatrichter nicht durch die Vorschrift des § 97 Abs. 1 Nr. 1 StPO gehindert. Die Aufzeichnung war keine „Mitteilung“ zwischen dem Beschwerdeführer und seinen minderjährigen, zur Zeugnisverweigerung berechtigten Kindern. Das gilt selbst dann, wenn die Einlassung des Beschwerdeführers zugrunde gelegt wird, die von ihm niedergeschriebenen Zahlen hätten den Verkauf von Häusern (UA S. 32), sein Bankkonto (UA S. 33) oder Hausaufgaben der Kinder betroffen, „bei denen er diesen habe helfen wollen“ (UA S. 33).

Daß Aussagen der Kinder, die diese ohne Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht gemacht haben, im Urteil verwertet worden seien, macht die Revision nicht geltend. Mit dem Sachverhalt, auf den sich der in BGHSt 22, 219 abgedruckte Beschluß des 2. Strafsenates bezieht, ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar; dort ging es um die Verwertung eines Briefs und von Aufzeichnungen, die von der zur Zeugnisverweigerung berechtigten Zeugin bei ihrer polizeilichen Vernehmung zum „Bestandteil ihrer Aussage“ gemacht worden waren. Damit entfällt auch die Grundlage für die weitere Rüge, mit der der Beschwerdeführer beanstandet, daß die Strafkammer nicht die minderjährigen Kinder des Angeklagten und ihre Mutter zur Hauptverhandlung geladen und befragt hat, ob sie von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen wollten.

2. Die Ablehnung des Hilfsbeweisantrages auf Vernehmung des Hotelportiers S und des Ermittlungsbeamten Sa[REDACTED] (UA S. 39 bis 41) weist keinen den Bestand des Urteils gefährdenden Rechtsfehler auf. Ob die Annahme, der Hotelportier sei ein völlig ungeeignetes Beweismittel für die Bestätigung eines vor einem halben Jahr durch einen Hotelgast erteilten, „ganz alltäglichen“ Auftrages (UA S. 40), zutrifft, kann dahinstehen. Jedenfalls ist dem Zusammenhang der Urteilsgründe (UA S. 40) zu entnehmen, daß der Tatrichter das Zeugnis des Ermittlungsbeamten und das Zeugnis des von ihm vernommenen Hotelportiers aus tatsächlichen Gründen für unerheblich gehalten hat, weil aus dem Auftrag des Mitangeklagten ████, der Hotelportier möge einen Freund in sein Hotelzimmer lassen, keine den Beschwerdeführer belastenden Schlüsse gezogen werden können.

3. Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils ergibt ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers.

4. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.

Schuster Herrmann Horstkotte

Herr Rebitzki Niepel in Urlaub und kann nicht unterschreiben.

Herrmann