Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Strafzumessung und Abgrenzung von Notwehr bei Körperverletzung mit Todesfolge

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 157/73
Datum
15.05.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§ 226 StGB) zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt; seine Revision richtete sich überwiegend gegen den Strafausspruch. Der BGH verwirft die Revision, weil keine Rechtsfehler bei Schuldspruch oder Strafzumessung festgestellt werden. Notwehr/Putativnotwehr kommen nicht in Betracht, da das Opfer nach der Rangelei nicht mehr zur Wiederaufnahme des Angriffs fähig war. Ärztliche Feststellungen zu Alkohol und Affektstau wurden berücksichtigt; eine Strafmilderung nach § 51 StGB lag nicht vor.

Abstrakte Rechtssätze

1

Notwehr liegt nicht vor, wenn der Angegriffene die Lage so beurteilt, dass kein gegenwärtiger Angriff droht; nachträgliche, gezielte Tritte sind in solchen Fällen nicht erforderlich.

2

Putativnotwehr ist nur dann anzunehmen, wenn hinreichend glaubhafte Anhaltspunkte für eine tatsächliche Gefahr vorgetragen werden; bloße Schutzbehauptungen genügen nicht.

3

Die Berücksichtigung der besonderen Gefährlichkeit von Tathandlungen bei der Strafzumessung stellt keine unzulässige Doppelverwertung dar, sofern diese Umstände nicht bereits tatbestandlich verwertet wurden.

4

Bei der Prüfung mildernder Umstände nach § 51 StGB sind ärztliche Feststellungen zu Alkoholeinfluss und Affekt zu berücksichtigen; fehlen die gesetzlichen Voraussetzungen (z. B. Reizung zum Zorn), kommt Strafmilderung nicht in Betracht.

5

Die Revision gegen Schuldspruch und Strafzumessung ist zu verwerfen, wenn die Überprüfung keinen materiellen oder verfahrensrechtlichen Rechtsfehler ergibt.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Berlin, 8. Dezember 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Mechaniker Abdelhak Ben Sadok ████ ohne festen Wohnsitz, geboren ███████████ 1943 in ██ ███████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Sarstedt und die Richter Schmidt, Siemer, Herrmann und Schuster in der Sitzung vom 15. Mai 1973, an der ferner teilgenommen haben Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin von ████████ aus █████████ als Verteidigerin des Angeklagten und Justizangestellte █████ ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Berlin vom 8. Dezember 1972 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels fallen dem Beschwerdeführer zur Last.

- Von Rechts wegen -

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge nach § 226 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Der Vortrag des Beschwerdeführers wendet sich im Wesentlichen gegen den Strafausspruch. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Was zunächst den Schuldspruch anlangt, hat die vorgenommene Prüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Auch die Ausführung des Schwurgerichts, es könne nicht „davon ausgegangen werden, dass der Beginn oder die Fortsetzung der Auseinandersetzung an der zweiten Stelle strafrechtlich nicht zum Vorwurf gemacht werden können“, steht der Verurteilung des Angeklagten nicht entgegen.

Wie die Urteilsgründe ergeben, hatte sich der Angeklagte, bevor er die entscheidenden Körperverletzungen vornahm, nicht mehr als gefährlich bedroht angesehen. Denn nach der „Rangelei“ war das Opfer nicht in der Lage, sich derart schnell aufzurichten, dass er erneut „losgehen“ konnte. Das hatte der Angeklagte auch erkannt. Dafür, dass die zahlreichen gezielten Tritte auf Gesicht und Hals seines Opfers zur Abwehr eines erwarteten Angriffs erforderlich waren, hat das Schwurgericht zutreffend dargelegt, dass sie es nicht waren. In Betracht kam Notwehr oder Putativnotwehr nach dem Vortrag der Revision nicht.

Schließlich kann der Verteidigerin auch nicht die Behauptung zum Ziele verhelfen, das Schwurgericht habe im Hinblick auf § 51 Abs. 1 StGB neben der Alkoholeinwirkung den auch vom ärztlichen Sachverständigen festgestellten Affektstau berücksichtigen müssen. Das hat, wie die Ausführungen auf UA 8/14/15 ergeben, das Schwurgericht im Anschluss an die Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. Rommeney ausdrücklich getan.

2. Auch die allerdings nur knappen Strafzumessungsgründe lassen Rechtsirrtümer nicht erkennen.

Nach Ansicht des Schwurgerichts sind mildernde Umstände im Sinne des § 228 StGB nicht vorhanden. „Angesichts der besonderen Gefährlichkeit der Fußtritte gegen den Kopf hat das Gericht keine Veranlassung gesehen, schon wegen des Vorliegens der Voraussetzungen von § 51 Abs. 2 StGB von dem milderen Strafrahmen des § 228 StGB auszugehen. Das Gericht hat diesen Umstand jedoch im Strafrahmen des § 226 StGB berücksichtigt, §§ 51 Abs. 2, 44 StGB.“ Das ist nicht zu beanstanden. Insbesondere hat im Gegensatz zur Auffassung der Verteidigung das Schwurgericht nicht gegen § 13 Abs. 2 StGB verstoßen. Eine Doppelverwertung von Strafzumessungstatsachen liegt nicht vor, weil das Schwurgericht berücksichtigt hat, dass die Fußtritte besonders gefährlich waren.

Auch auf die vom Generalbundesanwalt in der Verhandlung vor dem Senat unter Hinweis auf § 213 StGB vorgetragenen Bedenken kam es nicht an. Die Feststellungen des Schwurgerichts ergeben nämlich, dass der besonders benannte Strafmilderungsgrund der Reizung zum Zorn nicht vorlag. Zwar geht, worauf auch die Revision an sich zutreffend hinweist, das Schwurgericht davon aus, dass █████ den Angeklagten mit Schimpfworten wie „Idiot“ bedacht hat (UA S. 14/15). Hierbei handelt es sich jedoch nach Lage der Dinge jedenfalls nicht um schwere Beleidigungen.

Die Revision war daher in vollem Umfange zu verwerfen. Die Bundesanwaltschaft hat Aufhebung nur im Strafausspruch beantragt.

SiemerSarstedtHerrmann
SchmidtSchuster