Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 157/69
Datum
29.04.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls und weiterer Delikte ein. Der BGH verwirft die Revision: Verfahrensbeschwerde ist mangels Tatsachenbelegen unzulässig, die Sachrüge erweist sich als unbegründet. Mittäterschaft, Begünstigung und die Anordnung nach § 42m StGB sind rechtlich tragfähig begründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensbeschwerde nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ist unzulässig, wenn sie nicht mit Tatsachenbelegen versehen ist.

2

Bei der Prüfung der Sachrüge auf Rechtsfehler hat das Revisionsgericht Bedenken zu beseitigen; Mittäterschaft kann aus der Art der Beteiligung und dem erhaltenen oder erwarteten Anteil an der Beute geschlossen werden.

3

Für die Verurteilung wegen Begünstigung/Hehlerei genügt es, dass der Täter zumindest damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass die Sachen durch ein schweres Delikt erlangt wurden.

4

Eine knappe, aber kohärente Begründung für die Anordnung nach § 42m StGB ist ausreichend, wenn Anzahl und Art der Taten die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen hinreichend belegen.

Vorinstanzen

Landgericht Flensburg, 10. Dezember 1968

Rubrum

████ ███ 5 StR 157/69 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen den Arbeiter Manfred ████ aus ██████, Kreis ███, geboren am ██ 1938 in ████ ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. April 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Siemer Bundesrichter

Schmitt Bundesrichter

Dr. Borker Bundesrichter

Herrmann Bundesrichter

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin █████ aus ██████ als Verteidigerin,

Justizhauptsekretär ██████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 10. Dezember 1968 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Ihm wird die nach dem 10. Dezember 1968 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie insgesamt drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Gründe

Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensbeschwerde ist – entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO – nicht mit Tatsachen belegt und daher unzulässig.

II. Auch die Sachrüge vermag dem Rechtsmittel nicht zum Ziele zu verhelfen.

1. Die Revision hat in der schriftlichen Begründung über die allgemeine Sachrüge hinaus nur beanstandet, dass die Strafkammer die beiden in der Nacht zum 25. Februar 1965 begangenen Diebstähle (Fälle II 2 und der Urteilsgründe) nicht als Teile einer fortgesetzten Handlung angesehen hat. Die Revision übersieht jedoch, dass das Landgericht ausdrücklich festgestellt hat, der Angeklagte und sein Mittäter hätten sich erst zur Entwendung des zweiten Automaten entschlossen, als der erste Diebstahl schon beendet war.

2. Der Senat hat das angefochtene Urteil dahin geprüft, ob es Fehler bei der Anwendung des sachlichen Rechts enthält. Derartige Fehler sind jedoch nicht vorhanden.

a) Das gilt auch im Hinblick auf die Fälle II 1, 4, 8 und 9 der Urteilsgründe. Die Verteidigerin hat zu diesen Fällen in der Verhandlung vor dem Senat vorgetragen, die Feststellungen ließen die Möglichkeit offen, der Angeklagte sei nicht Mittäter, sondern nur Gehilfe gewesen.

Die Verurteilung des Angeklagten als Mittäter ist jedoch nicht zu beanstanden. Die Strafkammer konnte aus der Art der Beteiligung, dem erhaltenen oder erhofften Anteil der Beute ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangen, dass die Beteiligung des Angeklagten als Mittäterschaft anzusehen war.

Inwiefern im Falle II 1 der Urteilsgründe die Tatsache dagegen sprechen sollte, dass der Angeklagte erst kurz vor der Tat auf der Fahrt nach Eutin erfuhr, dass ein Einbruchdiebstahl geplant war, ist nicht ersichtlich.

b) Soweit der Angeklagte wegen schwerer eigennütziger Begünstigung in Tateinheit mit Hehlerei verurteilt worden ist (Fall II 10 der Urteilsgründe), ist die Annahme eines Vergehens gegen § 259 StGB ohne Bedenken. Hinsichtlich der Verurteilung aus §§ 257, 258 Abs. 1 Nr. 2 StGB hat die Bundesanwaltschaft jedoch auf folgende Bedenken hingewiesen:

Das Landgericht stelle zwar fest, dass die Begünstigten ██ und ███████ einen schweren Diebstahl begangen haben. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe könne auch unschwer die Überzeugung des Landgerichts entnommen werden, dass der Angeklagte die Beute nicht nur wegen der ihm versprochenen Belohnung, sondern auch deshalb verborgen habe, um den Begünstigten die Vorteile ihrer Straftat zu sichern. Im Übrigen heiße es zur inneren Tatseite jedoch nur, ███ und ███████ hätten dem Angeklagten nicht gesagt, dass sie die Sachen selbst gestohlen hätten.

Im Urteil wird jedoch weiter ausgeführt, er, der Angeklagte, habe „aber gleich Bescheid gewusst, als sie die Sachen anbrachten“. Diese knappe Wendung lässt zwar für sich allein nicht eindeutig erkennen, der Angeklagte habe über die Annahme hinaus, dass die Sachen aus einem Verbrechen oder Vergehen stammten, auch gewusst, dass die Begünstigten selbst die Sachen durch einen schweren Diebstahl entwendet hatten.

Wie der Urteilszusammenhang ergibt, war die Strafkammer aber überzeugt, dass der Angeklagte jedenfalls damit rechnete, dass die in ███████████ und im ██████ versteckten Autoersatzteile von █████ und ██ durch einen Einbruch entwendet waren und der Angeklagte dies billigte. Denn erkennbar wusste er „gleich Bescheid“, weil er sich selbst an ganz ähnlichen Straftaten beteiligt hatte, einmal sogar (vgl. Fall II 1 der Urteilsgründe) an einem schweren Diebstahl nach §§ 242, 243 Abs. 1 Nr. [REDACTED] StGB gemeinsam mit dem jetzigen Begünstigten ██.

Im Ergebnis ist deshalb – übrigens in Übereinstimmung mit der Ansicht der Bundesanwaltschaft – auch die Verurteilung im Fall II 10 der Urteilsgründe nicht zu beanstanden.

c) Die von der Verteidigerin vorgebrachten Bedenken gegen die Ausführungen zu § 42m StGB schließlich haben ebenfalls keinen Erfolg. Allerdings ist die Begründung an diesem Punkt nur knapp. Sie ist aber bei der Anzahl und Art der Taten des Angeklagten ausreichend. Aus ihnen ergibt sich zur Genüge, dass der Angeklagte zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet war, und zwar nicht nur zur Tatzeit, sondern auch noch bei der Verkündung des angefochtenen Urteils.

3. Was in der schriftlichen Revisionsbegründung im Zusammenhang mit dem (entgegen dem Vortrag der Revision in der Hauptverhandlung verkündeten) Beschluss gemäß § 111 StPO vorgetragen worden ist, ist abwegig. Es handelt sich weder um eine Entscheidung, die dem Urteil vorausgegangen ist (s. § 336 StPO), noch kann das Urteil auf einem angeblichen Fehler (und zwar der Polizei und der Staatsanwaltschaft) bei der Vollstreckung des Beschlusses nach der Urteilsverkündung beruhen.

SchmittSiemerHerrmann
SarstedtBorker