Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 157/54
Datum
15.06.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte, das Landgericht habe seiner Pflicht zur umfassenden Sachaufklärung nicht genügt, indem es einen beantragten Augenschein ablehnte und auf vorgetragene Tatsachen zum Zustand der Praxiscouch nicht einging. Der BGH hob das Urteil auf und verwies zur erneuten Verhandlung zurück. Begründet wurde die Entscheidung mit Verletzung der gesetzlichen Aufklärungspflicht; andere Rügen blieben unerörtert.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die gerichtliche Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO verpflichtet das Strafgericht, die Beweisaufnahme auf alle für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen zu erstrecken.

2

Nach § 344 Abs. 2 StPO muss die Revisionsrüge die behaupteten Mängel in Tatsachenform so genau darstellen, dass das Revisionsgericht die behauptete Verfahrensverletzung anhand der Rechtfertigungsschrift prüfen kann.

3

Die Ablehnung eines beantragten Augenscheins enthebt das Gericht nicht von der Pflicht, in den Urteilsgründen auf die vom Angeklagten vorgebrachten, den Ausgang der Entscheidung berührenden Tatsachen einzugehen.

4

Wird in den Urteilsgründen zu bestimmten verteidigungsrelevanten Tatsachen nicht Stellung genommen und war die Beweisaufnahme hierauf nicht erstreckt, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 26. November 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den praktischen Arzt Dr. med. Herbert ███ ████ aus █████, ██████ geboren am █████ ███ in ██████ (Ost), wegen Vornahme unzüchtiger Handlungen hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Juni 1954, an der teilgenommen haben Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 26. November 1953 nebst den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Die Verfahrensrüge führt zur Aufhebung des Urteils.

1.) Die Revision ist der Auffassung, das Landgericht habe die ihm von Amts wegen obliegende Pflicht verletzt, den Sachverhalt aufzuklären (§ 244 Abs. 2 StPO). Die Aufklärungspflicht, so ist vorgetragen worden, habe es zunächst geboten, drei vom Angeklagten im Vorverfahren benannte Zeugen zu vernehmen.

Die Rüge entspricht insoweit nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO. Nach dieser Bestimmung muss der Beschwerdeführer „die den Mangel enthaltenden Tatsachen angeben“. Das muss so vollständig und genau geschehen, dass das Revisionsgericht allein auf Grund der Rechtfertigungsschrift nachprüfen kann, ob ein Verfahrensverstoß vorliegt, wenn die Behauptungen des Beschwerdeführers zutreffen. Hierzu ist es in erster Linie erforderlich, dass die Tatsachen bezeichnet werden, die nach der Auffassung des Beschwerdeführers nicht genügend erforscht sind. Das ist nicht geschehen.

2.) Soweit die Revision meint, es hätten das vom Angeklagten ausgeschriebene Rezept vom 6. August 1952 und die Abtretungserklärung an die VSB zu Beweiszwecken herangezogen werden müssen, ist zwar die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO ordnungsgemäß erhoben. Sie ist jedoch unbegründet. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich der Strafkammer ohne dahingehenden Antrag des Angeklagten in der Hauptverhandlung die Benutzung der Urkunden aufdrängen musste, nachdem sie über die Vorgänge, deren Klärung die Urkunden dienen sollten, schon die vom Angeklagten benannte Zeugin Ko[REDACTED] gehört hatte.

3.) Dagegen ist die mit der Revision erhobene Aufklärungsrüge in folgendem Umfang ordnungsgemäß erhoben und auch begründet: Der Angeklagte hat bereits im Vorverfahren unter Angabe genau beschriebener Einzelheiten vorgetragen, dass der Zustand des in seinen Praxisräumen befindlichen „Untersuchungsbettes“ (Couch) es unmöglich mache, dass er sich so, wie es die Verletzte geschildert habe, an dieser vergangen habe. Er hatte hierfür und zur Feststellung der Beschaffenheit seiner Praxisräume die Vornahme eines Augenscheins beantragt. Er hat diesen Antrag in der Hauptverhandlung wiederholt. Der Antrag ist abgelehnt worden, weil der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich sei. Diese Begründung entspricht allerdings der Vorschrift des § 244 Abs. 5 StPO und mag für sich nicht zu beanstanden sein. Aus ihr ergibt sich aber nicht, dass die Strafkammer ihrer Pflicht nach § 244 Abs. 2 StPO nachgekommen ist, zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme auf alle für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen zu erstrecken. Hierzu gehörten die Tatsachen, die vom Angeklagten über den Zustand der Couch vorgebracht waren. Sie waren für die Entscheidung von Bedeutung, da sie Schlüsse auf das Tatgeschehen selbst und auf die Glaubwürdigkeit der Verletzten zuließen. Da weder der Ablehnungsbeschluss noch die Urteilsgründe sich mit den zu diesem Punkte vom Angeklagten vorgebrachten Tatsachen auseinandersetzen, ist als erwiesen anzusehen, dass die Strafkammer diese nicht beachtet und daher die Beweisaufnahme hierauf nicht erstreckt hat. Es muss vielmehr angenommen werden, dass die Strafkammer den Tatsachen, die der Angeklagte durch Augenscheinseinnahme beweisen wollte, nur insoweit nachgegangen ist, als es sich um die sonstige Beschaffenheit der Praxisräume handelt. Hiermit hat sich das Gericht nämlich in den Urteilsgründen auseinandergesetzt.

4.) Das Urteil war daher aufzuheben, ohne dass zu den weiteren Vorbringen der Revision Stellung genommen zu werden brauchte.

Der Oberbundesanwalt hatte Zurückverweisung der Sache nur zur Entscheidung der Frage beantragt, ob dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung zu gewähren ist.

SarstedtSiemerDr. Börker
Dr. KoffkaSchmitt

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