Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung wegen nicht angeklagter Tat, übrige Revision verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 156/97
- Datum
- 29.04.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung darf nicht auf Tatsachen gestützt werden, die nicht Gegenstand der Anklage sind; ist dies dennoch geschehen, ist der entsprechende Schuldspruch aufzuheben und das Verfahren insoweit einzustellen.
Weicht die Anzahl der in den Urteilsgründen festgestellten Taten von der Zahl der verurteilten Taten ab, besteht kein Rechtsfehler, wenn die rechtliche Würdigung und die Strafzumessung die tatsächliche Anzahl der zur Verurteilung herangezogenen Taten widerspiegeln und eine Berichtigung des Urteilsausspruchs nicht erforderlich ist.
Zur Annahme des Tatbestands der sexuellen Misshandlung Schutzbefohlener (§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB) kann die dem Angeklagten erteilte Betreuung und häusliche Gemeinschaft mit dem Kind beitragen; aus Gesamtzusammenhang der Feststellungen kann sich die Anvertrautheit ergeben.
Die Änderung einzelner Schuldsprüche berührt den Ausspruch über die Gesamtstrafe nicht, wenn sich aus den Feststellungen und dem Zusammenwirken der Einzelstrafen ergibt, dass eine Herabsetzung der bereits gebildeten Gesamtstrafe nicht angezeigt wäre.
Vorinstanzen
Landgericht Cottbus, 27. November 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 29. April 1997 in der Strafsache gegen ████ aus FCW, Joachim, geboren ██████████████ in [REDACTED], wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 1997
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 27. November 1996 nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben, soweit dem Angeklagten zum Vorwurf gemacht worden ist, im März 1996 eine Schutzbefohlene sexuell missbraucht zu haben; insoweit wird das Verfahren eingestellt.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last, soweit das Verfahren eingestellt worden ist. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in 25 Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in einem weiteren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist im Wesentlichen unbegründet. Allerdings stützt das Landgericht den Schuldspruch wegen sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlener auch auf eine Tat im März 1996. Der dieser Tat zugrundeliegende Sachverhalt war nicht Gegenstand der Anklage. Diese bezog sich nur auf sexuelle Handlungen des Angeklagten an seiner Stieftochter in der Zeit von September 1994 bis Mitte Januar 1996. Demgemäß ist die entsprechende Verurteilung des Angeklagten – in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts – aufzuheben; das Verfahren ist insoweit einzustellen.
2. Im Übrigen hat die Revision keinen Erfolg.
a) Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, dass das Landgericht in den Gründen des Urteils 26 Taten (den Fall, der Gegenstand der Einstellung ist, ausgenommen) des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen festgestellt hat (Schenkelverkehr: mindestens 15 Fälle in der Zeit von April 1995 bis Ende Juli 1995 sowie im November 1995 ein weiteres Mal; sonstige sexuelle Berührungen im Jahr 1995: zehn Fälle), den Angeklagten aber nur wegen 25 Taten verurteilt hat. In der rechtlichen Würdigung und bei der Strafzumessung geht der Tatrichter von 15 Fällen des Schenkelverkehrs bis November 1995 und von zehn Fällen sonstiger sexueller Berührungen im Jahr 1995 aus. Eine Berichtigung des Urteilsausspruchs musste nicht erfolgen, weil die 26. Tat vom Teilfreispruch mitumfasst ist. Eine Beschwer liegt auch nicht darin, dass der Teilfreispruch nicht begründet worden ist, im Urteil noch nicht einmal die globale Feststellung enthalten ist, ob der Angeklagte aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen freigesprochen worden ist (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 42. Aufl. § 267 Rdn. 36).
b) Schuld- und Strafausspruch weisen weitere Fehler zum Nachteil des Angeklagten nicht auf. Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsfeststellungen noch, dass die 13-jährige Stieftochter [REDACTED] dem Angeklagten zur Betreuung im Sinne von § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB anvertraut war: [REDACTED] wohnte in häuslicher Gemeinschaft mit dem Angeklagten, dieser sorgte für sie (UA S. 4). Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnimmt der Senat des Weiteren, dass Bewertungen in Strafzumessungserwägungen („von Erheblichkeit“, „nur von geringem Ausmaß“) das unterschiedliche Gewicht der erheblichen sexuellen Handlungen des Angeklagten im Sinne von § 184c Nr. 1 StGB aufzeigen sollen.
c) Die Änderung des Schuldspruchs lässt den Ausspruch über die Gesamtstrafe unberührt. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht – ohne Verurteilung für die Tat im März 1996 – die verbleibenden fünfzehn Einzelstrafen von jeweils zwei Jahren und zehn Einzelstrafen von jeweils neun Monaten zu einer noch niedrigeren Gesamtfreiheitsstrafe zusammengezogen hätte.
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