Revision gegen Steuerhinterziehung: Einstellung wegen Verjährung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 156/94
- Datum
- 25.08.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Rechtsfigur der fortgesetzten Handlung findet beim Tatbestand der Steuerhinterziehung nicht (mehr) Anwendung; die einzelnen Taten sind gesondert zu behandeln.
Werden die Handlungen als einzelne Taten bewertet, kann für einzelne Taten die Verjährung nach § 78c Abs. 3 StGB eingetreten sein, was eine Einstellung des Verfahrensteils zur Folge haben kann.
Bei teilweiser Aufhebung der Verurteilung ist der Strafausspruch im Umfang der Aufhebung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Bei erheblichen Verfahrensverzögerungen sind Möglichkeiten wie eine Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO oder strafmildernde Erwägungen (§ 59 StGB) unter Berücksichtigung von Art. 6 EMRK zu prüfen; konkrete Maßnahmen bedürfen ergänzender tatrichterlicher Feststellungen.
Vorinstanzen
Landgericht Mannheim, 21. Januar 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 25. August 1994 in der Strafsache gegen ██ Karl-Heinz aus █ geboren am ███ 1925 in ████, wegen Steuerhinterziehung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. August 1994
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird nach § 349 Abs. 4 StPO a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Steuerhinterziehung für die Jahre 1978 und 1979 verurteilt worden ist; die dadurch entstandenen Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last; b) das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 21. Januar 1993 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Mannheim – Strafrichter – zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzt begangener Steuerhinterziehung für die Jahre 1978, 1979 und 1980 zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Die Revision des Angeklagten führt zur Teileinstellung des Verfahrens wegen Verjährung sowie zur Aufhebung des Strafausspruchs. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Nach den Feststellungen erstellte der Angeklagte als Steuerberater der Firma ███ GmbH & Co KG unzutreffende Jahresabschlüsse und reichte auf dieser Grundlage unzutreffende Erklärungen zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die KG beim Finanzamt ein. Die daraufhin erklärungsgemäß erlassenen Feststellungsbescheide führten bei den elf beteiligten Kommanditisten zur Berücksichtigung nicht entstandener Verluste; die dadurch im Rahmen der jeweiligen Einkommensteuerveranlagung der Kommanditisten bewirkten Steuerhinterziehungen beliefen sich in den Jahren 1978, 1979 und 1980 auf insgesamt 448.886 DM.
2. Die vom Landgericht auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vorgenommene rechtliche Würdigung als fortgesetzte Handlung entspricht nicht dem Beschluss des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 3. Mai 1994 (GsSt 2/93 – zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen, wistra 1994, 185) und der für die Steuerhinterziehung getroffenen Folgeentscheidung des Senats vom 20. Juni 1994 (5 StR 595/93 – zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen), wonach an der Rechtsfigur der fortgesetzten Handlung für den Tatbestand der Steuerhinterziehung nicht festgehalten wird.
Dies führt im vorliegenden Fall zur Einstellung des Verfahrens, soweit der Angeklagte wegen Steuerhinterziehung für die Jahre 1978 und 1979 verurteilt worden ist. Denn insoweit ist – wie der Generalbundesanwalt zutreffend im Einzelnen dargelegt hat – bei Annahme von Einzeltaten die Verjährung nach § 78c Abs. 3 StGB eingetreten.
Im Übrigen ist die Revision des Beschwerdeführers aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 1. Juli 1994 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Schuldspruch kann demnach im Hinblick auf die rechtsfehlerfrei festgestellte, in nicht verjährter Zeit begangene Steuerhinterziehung für das Jahr 1980 bestehen bleiben.
Indessen kann der Strafausspruch angesichts des verbleibenden Schuldumfangs keinen Bestand haben. Denn die steuerlichen Auswirkungen für 1980 betragen auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nur noch rund 20.000 DM.
3. Angesichts des geringen noch zu berücksichtigenden Schuldumfangs, der auch insoweit lange zurückliegenden Tatzeit (Eingang der Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen 1980 beim Finanzamt am 6. Juli 1982; Erlass des letzten Folgebescheids an einen der Kommanditisten am 5. September 1983), der zahlreichen, auch vom Landgericht bedachten strafmildernden Umstände (UA S. 58, 59) sowie der erheblichen zusätzlichen Verfahrensverzögerungen nach Erlass des Urteils am 21. Januar 1993 (Eingang der rechtzeitig eingelegten und begründeten Revision beim Generalbundesanwalt erst am 18. März 1994) hat der Senat im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Frage der überlangen Verfahrensdauer (vgl. nur BVerfG wistra 1993, 219 sowie BVerfG – 2 BvR 1072/94 – Beschluss vom 14. Juli 1994) angeregt, das Verfahren gegen den Beschwerdeführer insoweit nach § 153 Abs. 2 StPO einzustellen. Dem hat die Staatsanwaltschaft ihre Zustimmung versagt. Der Senat hat deshalb erwogen, das Verfahren nach den in BGHSt 35, 137 entwickelten Grundsätzen zu beenden. Inzwischen wiegen die hier zu beurteilenden Verfahrensverzögerungen noch nicht so schwer, dass eine derartige Maßnahme geboten wäre. Zwar führt die Aufhebung des Strafausspruchs zu einer erneuten Zurückverweisung des Verfahrens, damit zu einer erneuten Hauptverhandlung, die eine weitere zeitliche Verzögerung und eine erneute Belastung des Beschwerdeführers darstellt. Da der verbleibende Verhandlungsbedarf aber überschaubar ist, erschien dies auch unter Bedacht auf das verfassungsrechtliche Gebot einer angemessenen Verfahrensdauer noch vertretbar. Der Senat geht jedoch davon aus, dass das Verfahren nunmehr zügig fortgeführt werden wird.
Der neue Tatrichter wird die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Frage der überlangen Verfahrensdauer zu berücksichtigen und dabei zu bedenken haben, ob im Hinblick auf Art. 6 MRK angesichts der aufgezeigten Besonderheiten eine Entscheidung nach § 59 StGB in Betracht kommt. Dem Senat war eine eigene Sachentscheidung nach § 354 StPO in diesem Sinne nicht möglich, weil die Bestimmung der Anzahl und der Höhe der Tagessätze ergänzender tatrichterlicher Feststellungen bedarf.
Laufhütte Horstkotte Harms Richter am Bundesgerichtshof
Nack Dr. Schäfer ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben.
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