BGH: Keine Zuständigkeit für Revision gegen Berufungsurteil – Kammergericht zuständig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 156/85
- Datum
- 07.05.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Urteil ist als Berufungsurteil anzusehen, wenn seine Formel und seine Gründe dies erkennen lassen und vor der Entscheidung eine Berufungsverhandlung geführt worden ist.
Für die Entscheidung über die Revision gegen ein Berufungsurteil ist das Oberlandesgericht bzw. in Berlin das Kammergericht als Revisionsgericht zuständig (§ 121 Abs. 1 Nr. 1 b GVG i.V.m. § 348 Abs. 2 StPO).
Der Bundesgerichtshof ist nicht zur Entscheidung über eine Revision berufen, wenn die gesetzliche Zuständigkeitsverteilung die Entscheidung dem Oberlandesgericht zuweist.
Hat das Landgericht in Berufung verhandelt und ein Berufungsurteil erlassen, ist demnach die Revision beim zuständigen Revisionsgericht und nicht beim BGH zu erheben.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 29. November 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen Lk Wolfgang aus BC_1, geboren am ██████ 1952 in ██████, zur Zeit in Haft, wegen versuchter räuberischer Erpressung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Mai 1985, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Horstkotte, Dr. Niepel als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ██ aus ██ als Verteidiger,
Justizamtsinspektor v. C_
Tenor
Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. November 1984 nicht zuständig. Zuständiges Revisionsgericht (§ 348 Abs. 2 StPO) ist das Kammergericht.
Gründe
Das angefochtene Urteil ist nach seiner Formel und seinen Gründen ein Berufungsurteil; das Landgericht hat nach der Sitzungsniederschrift eine Berufungsverhandlung geführt. Zur Entscheidung über das Berufungsurteil der großen Strafkammer ist das Oberlandesgericht zuständig (§ 121 Abs. 1 Nr. 1 b GVG).
| Herrmann | Schuster | Niepel | |||
| Fleischmann | Horstkotte |