Treffer
BGH Beschluss

BGH: Keine Zuständigkeit für Revision gegen Berufungsurteil – Kammergericht zuständig

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 156/85
Datum
07.05.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin ein. Zentral war die Frage, ob der BGH für die Revisionsentscheidung zuständig ist. Der BGH stellt fest, dass er nicht zuständig ist; zuständiges Revisionsgericht ist das Kammergericht (§ 348 Abs. 2 StPO). Begründend führt das Gericht aus, das Urteil sei ein Berufungsurteil und es habe eine Berufungsverhandlung stattgefunden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Urteil ist als Berufungsurteil anzusehen, wenn seine Formel und seine Gründe dies erkennen lassen und vor der Entscheidung eine Berufungsverhandlung geführt worden ist.

2

Für die Entscheidung über die Revision gegen ein Berufungsurteil ist das Oberlandesgericht bzw. in Berlin das Kammergericht als Revisionsgericht zuständig (§ 121 Abs. 1 Nr. 1 b GVG i.V.m. § 348 Abs. 2 StPO).

3

Der Bundesgerichtshof ist nicht zur Entscheidung über eine Revision berufen, wenn die gesetzliche Zuständigkeitsverteilung die Entscheidung dem Oberlandesgericht zuweist.

4

Hat das Landgericht in Berufung verhandelt und ein Berufungsurteil erlassen, ist demnach die Revision beim zuständigen Revisionsgericht und nicht beim BGH zu erheben.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 29. November 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen Lk Wolfgang aus BC_1, geboren am ██████ 1952 in ██████, zur Zeit in Haft, wegen versuchter räuberischer Erpressung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Mai 1985, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Horstkotte, Dr. Niepel als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ██ aus ██ als Verteidiger,

Justizamtsinspektor v. C_

Tenor

Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. November 1984 nicht zuständig. Zuständiges Revisionsgericht (§ 348 Abs. 2 StPO) ist das Kammergericht.

Gründe

Das angefochtene Urteil ist nach seiner Formel und seinen Gründen ein Berufungsurteil; das Landgericht hat nach der Sitzungsniederschrift eine Berufungsverhandlung geführt. Zur Entscheidung über das Berufungsurteil der großen Strafkammer ist das Oberlandesgericht zuständig (§ 121 Abs. 1 Nr. 1 b GVG).

HerrmannSchusterNiepel
FleischmannHorstkotte