BGH: Aufhebung und Zurückverweisung wegen möglichem Rücktritt vom Versuch (§46 Nr.1 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 15/68
- Datum
- 06.09.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Rücktritt vom Versuch nach § 46 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter seinen Entschluss und die Ausführungshandlung tatsächlich aufgibt, solange der Versuch noch nicht beendet ist.
Die äußere Aufgabe der Tatausführung kann bereits in einem Abbremsen oder Zurückreißen der Handlung liegen, wenn dadurch die Erfolgschance so herabgemindert wird, dass die Tat nicht mehr verwirklicht wird.
Für die strafbefreiende Wirkung des Rücktritts ist nicht entscheidend, ob der Herabminderungsakt bei anderer Umstände dennoch zum Erfolg hätte führen können; maßgeblich ist der tatsächlich verwirklichte Ablauf.
Die Frage der Freiwilligkeit des Rücktritts ist gesondert zu prüfen; ist sie aufgrund der Feststellungen nicht zu beurteilen, hat das Revisionsgericht das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Beweiswürdigung zurückzuverweisen.
Rubrum
5 StR 15/68
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Arbeiter Arved ██████ aus ██████, geboren am ██ 1935 in GC (O.S.), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Totschlags
Gründe
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Juni 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Börker, Bundesrichter Kersting, Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████████ ███████ als Verteidiger, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom 6. September 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an das Schwurgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, führt zur Aufhebung des Urteils.
Das Schwurgericht hat den versuchten Totschlag darin gesehen, dass der Angeklagte bei einem Besuch in der Wohnung seiner geschiedenen Ehefrau, die er veranlassen wollte, zu ihm zurückzukehren, nach dem Scheitern seiner Bemühungen plötzlich aus einer Entfernung von etwa 1 bis 1,5 Metern mit einem scharfen, nachgeschliffenen Messer auf diese derart einstach, dass das Messer durch Kittel, Kleid und Unterwäsche unter der linken Brustseite des Opfers vorn am Rippenbogen etwa über der Herzspitze auf eine Rippe auftraf und dort eine 3 cm lange, senkrecht verlaufende Stichwunde verursachte. Der Angeklagte rechnete nach den Feststellungen des Schwurgerichts damit, dass der Stich den Tod des Opfers herbeiführen könne. Er nahm diese Möglichkeit billigend in Kauf.
Die Verurteilung wegen versuchten Totschlags hält einer sachlich-rechtlichen Prüfung nicht stand, weil die Feststellungen des Schwurgerichts nicht ausschließen, dass der Angeklagte von dem versuchten Totschlag mit strafbefreiender Wirkung nach § 46 Nr. 1 StGB zurückgetreten ist. Das Urteil stellt fest, dass der Angeklagte die Hand, die das Messer führte, schon gleich nach dem Ansatz des Stiches teilweise wieder abbremste. Es sagt an anderer Stelle, zugunsten des Angeklagten könne angenommen werden, dass er bereits während der Ausführung des Stiches die Hand wieder zurückriss und dadurch die Wucht des Stiches teilweise herabminderte, so dass das Messer die Rippe, auf die es auftraf, nicht mehr durchtrennte, was bei stärkerer Gewalteinwirkung möglich und wahrscheinlich gewesen wäre. Der Angeklagte tat dies nach seiner im Urteil mitgeteilten, insoweit nicht widerlegten Einlassung, weil ihm noch während der Ausführung des Stiches plötzlich einfiel, was er eigentlich zu tun im Begriffe sei.
Der Angeklagte hat hiernach seinen Entschluss, auf seine geschiedene Ehefrau einzustechen, mochte sie dadurch auch getötet werden, in einem Zeitpunkt aufgegeben, in dem der Versuch dieses Verbrechens noch nicht beendet war. Die Feststellungen ergeben, dass das Messer zu dieser Zeit noch nicht einmal den Kittel des Opfers erreicht hatte.
Der Angeklagte hat das beabsichtigte Verbrechen auch äußerlich aufgegeben. Er hat den Stich so, wie er ihn geplant und begonnen hatte, nicht fortgesetzt, vielmehr dadurch, dass er die Hand, die das Messer führte, „teilweise wieder abbremste“ oder „wieder zurückriss“, die Wucht des gewollten und begonnenen Stiches derart herabgemindert, dass der Stich den sonst möglichen und wahrscheinlichen Tod nicht herbeiführte. Dass auch der in seiner Wucht herabgeminderte Stich das Opfer hätte töten können, wenn das Messer nicht auf eine Rippe aufgetroffen, sondern zwischen zwei Rippen hindurchgegangen wäre, ist in diesem Zusammenhang ohne rechtliche Bedeutung. Für die Beantwortung der Frage, ob der Angeklagte das beabsichtigte Verbrechen auch äußerlich aufgegeben hat, kommt es auf den wirklichen und nicht auf einen nur gedachten Geschehensablauf an.
Ob der Rücktritt freiwillig war, kann der Senat auf Grund des bisher festgestellten Sachverhalts nicht abschließend beurteilen.
| Sarstedt | Börker | Herrmann | |||
| Schmitt | Kersting |